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Kostenerstattungsverfahren – das Recht Privatpatient zu sein

Bereits seit über 10 Jahren haben Versicherte das Recht bei Ihrer Krankenkasse das Kostenerstattungsverfahren zu wählen. Sie werden dadurch zum Selbstzahler/Privatpatienten.

Vorteile sind dabei generell:

  • Keine langen Wartezeiten auf Facharzttermine
  • Anspruch auf mordernste medizinische Methoden
  • Anspruch auf Leistung für Privatärzte und Privatrezepte
  • Keine Budgetierung durch die Krankenkassen

Um den dadurch entstehenden Mehrkosten zu entgehen, wird der Abschluss einer ambulanten Zusatzversicherung angeraten. Denn die Krankenkassen erstatten bei Wahl des Kostenerstattungsverfahrens nur einen geringen Teil der privatärztlichen Rechnung. Die GKV selbst leistet auch dann nicht für Privatärzte (Ärzte ohne Kassenzulassung) oder alle Medikamente (auf Privatrezept).

Unterschiede bei ambulanten Kostenerstattungstarifen

Viele Krankenversicherer, die einen Kostenerstattungstarif für den ambulanten Bereich anbieten, sehen nur eine Erstattung vor, wenn die Krankenkasse eine Vorleistung vorsieht.
Das bedeutet, dass bei Ärzten ohne Kassenzulassung oder für viele Private Rezepte dann gar nicht geleistet wird.

Unter anderem folgende Tarife leisten auch ohne jegliche Erstattung/Vorleistung der Krankenkasse:

  • DKV KAMP : 100% bei Vorleistung und 85% der Rechnung ohne Vorleistung der Krankenkasse.
  • DKV BMG : Dieser Tarif erstattet immer 100% und dies im ambulanten, stationären und dentalen Leistungsbereich.
  • Arag 182 : 100% mit und 60% ohne Vorleistung der GKV.

Abschließen solange man gesund ist

Wer erst auf die Idee kommt über die Wahl des Kostenerstattungsverfahrens und der passenden Zusatzversicherung eine bessere ärztliche Versorgung zu erhalten, wenn er sie bereits benötigt, der kommt leider zu spät.
Da bei Antragstellung Gesundheitsfragen zu beantworten sind, muss man sich bereits um eine solche Absicherung gekümmert haben, bevor eine dauerhafte medizinische Behandlung z.B. aufgrund einer chronischen Erkrankung, begonnen hat.

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