Bezüglich der Mitversicherung von Kindern bei privat Krankenversicherten gilt, dass die Kinder bei dem Elternteil mitversichert sein müssen, welches das höhere Einkommen hat. Dies gilt auch, wenn dieser Elternteil in der Ersatzkasse, der andere Elternteil Mitglied in einer privaten Krankenversicherung ist. Bis zu einer bestimmten Altersgrenze gilt bei Kindern eine günstigere Tarifierung als bei Erwachsenen. Ist diese Altersgrenze erreicht, müssen die Kinder neu eingestuft werden. Bezüglich dieser Einstufung kam es nun zu einer juristischen Auseinandersetzung zwischen einer Versicherungsnehmerin und ihrem Versicherer.
Die Klägerin hatte ihre Kinder seinerzeit in einer privaten Vollkrankenversicherung abgesichert. Mit dem Erreichen des 20. Lebensjahres der versicherten Personen forderte der Versicherer die Kundin auf, ihre Kinder nun in einem Erwachsenentarif zu versichern. Erst einige Zeit später erfuhr die Mutter, dass es neben klassischen Erwachsenentarifen auch deutlich günstigere Ausbildungstarife gibt. Das Schreiben der Versicherung enthielt zwar diesen Passus, dieser ging jedoch im Fließtext unter. Nachdem die Versicherung der Aufforderung der Mutter, den Erwachsenentarif in einen Ausbildungstarif rückwirkend umzustellen und die Differenz zurückzuhalten, ablehnte, ging diese erfolgreich vor Gericht.
Der Fall landete zunächst beim Landgericht München. Die Richter bestätigten die Auffassung des Versicherers, dass der Hinweis auf einen Ausbildungstarif im Schreiben erwähnt war. Sie bemängelten jedoch, dass dieser Hinweis nicht explizit kenntlich gemacht war und im Text unterging. Das LG München gab der Mutter Recht.
Der Versicherer legte daraufhin beim Oberlandesgericht München Berufung ein. Das OLG München vertrat ebenfalls die Meinung, dass der Hinweis, so, wie er gegeben wurde, nicht ausreichend sei. Der Hinweis in Schriftform sei zwar ausreichend, müsse aber als solcher klar ersichtlich sein. Darüber hinaus sahen die Richter auch bei einem maschinell erstellten Serienbrief durchaus die Möglichkeit gegeben, den Verweis auf eine günstigere Beitragskonstellation grafisch so hervorzuheben, dass er für den Versicherungsnehmer klar ersichtlich ist (Aktenzeichen: 25 U 945/15).
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