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Amtshaftpflichtversicherung

Die Amtshaftpflichtversicherung bzw. Diensthaftpflichtversicherung reguliert Schäden, die Beschäftigte im öffentlichen Dienst in Ausübung ihrer Tätigkeit verursachen. Damit stellt die Diensthaftpflichtversicherung eine spezielle Berufshaftpflichtversicherung für diese Gruppe von Arbeitnehmern dar. Grundsätzlich kann jeder Beschäftigte des öffentlichen Dienstes für verursachte Schäden in Anspruch genommen werden, also neben Beamten auch Angestellte und Arbeiter. Die Kosten einer Amtshaftpflichtversicherung sind relativ niedrig, üblich sind Jahresbeiträge von weniger als 50 Euro.

Wann zahlt die Amtshaftpflichtversicherung?

Die relativ niedrigen Jahresprämien für eine Diensthaftpflichtversicherung deuten bereits darauf hin, dass sie nicht sehr häufig in Anspruch genommen wird. Wenn allerdings ein Schaden zu regulieren ist, kann dieser sehr hoch ausfallen. Der Grund für die seltene Inanspruchnahme besteht darin, dass sich Forderungen Dritter im Regelfall gegen den Dienstherren richten, nicht gegen den Beschäftigten des öffentlichen Dienstes selbst. Der Dienstherr kann nur unter engen Voraussetzungen Regressforderungen gegen den Beamten bzw. Angestellten geltend machen, beispielsweise bei vorsätzlich oder grob fahrlässig verursachten Schäden. Genau solche Schäden sind aber durch die Diensthaftpflichtversicherung nicht abgedeckt. Daher ist die Amtshaftpflichtversicherung nur in wenigen Fällen eintrittspflichtig. Es handelt sich also um eine reine Risikoversicherung, vergleichbar etwa einer Feuerversicherung für das Eigenheim: Es bestehen gute Chancen, sie nie in Anspruch nehmen zu müssen. Sollte aber ein Schaden entstehen, steht ohne eine solche Versicherung die gesamte finanzielle Existenz auf dem Spiel.

Vermögensschäden in der Diensthaftpflichtversicherung

Insbesondere für Angestellte und Beamte in der Verwaltung ist zu beachten, dass es sich bei möglicherweise verursachten Schäden oft um reine Vermögensschäden handelt. Vermögensschäden sind dadurch gekennzeichnet, dass dem Betroffenen unmittelbar ein finanzieller Schaden entsteht und dieser Schaden nicht Folge eines Sach- oder Personenschadens ist. Ein Vermögensschaden kann beispielsweise entstehen, wenn unberechtigt die Stilllegung eines Produktionsbetriebs verfügt wird. Vermögensschäden sind durch die Amtshaftpflichtversicherung nicht gedeckt und müssen separat abgesichert werden. Dies gilt übrigens auch für eine normale Privathaftpflichtversicherung, allerdings stellen reine Vermögensschäden bei privat verursachten Schäden eine seltene Ausnahme dar.

Abwehr von Ansprüchen durch die Diensthaftpflichtversicherung

Die Abwehr von unberechtigten Ansprüchen ist eine Leistung von Haftpflichtversicherungen, die häufig unterschätzt wird. Wie oben dargelegt, ist im Fall der Amtshaftpflichtversicherung im Regelfall der eigene Dienstherr der Anspruchsteller. Es Bedarf kaum weiterer Erläuterungen, dass es in dieser Situation deutlich angenehmer ist, wenn anstelle des Betroffenen die Diensthaftpflichtversicherung als Verfahrensgegner auftritt.

Fazit – Ist die Amtshaftpflichtversicherung Unsinn?

Diese Auffassung wird häufig vertreten, da diese Versicherung –wie oben dargelegt- nur in sehr seltenen Fällen wirklich eintrittspflichtig ist. Allerdings sprechen, wie ebenfalls bereits dargelegt, zwei gewichtige Argumente gegen diese Auffassung. Erstens berücksichtigen die Anbieter durch niedrige Beiträge, dass nur wenige Schäden zu regulieren sind. Zweitens müssen auch unbegründete Regressforderungen zunächst einmal erfolgreich abgewehrt werden!

Achten Sie im Vergleich darauf, dass die Diensthaftpflicht im Deckungsumfang der Privathaftpflichtversicherung enthalten ist.

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