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Compliance – Verhaltenskodex der Fairfekt Versicherungsmakler GmbH

Präambel

(1) Die Fairfekt Versicherungsmakler GmbH ist Versicherungsmakler mit Sitz in Oststeinbek seit 2003. Dementsprechend verbindet uns eine langjährige Tradition mit unseren Kunden, die wir durch integres Arbeiten und sorgfältige Betreuung pflegen.
(2) Um zukünftig noch vertrauensvoller mit unseren Kunden zusammenarbeiten zu können, erlegen wir uns als Fairfekt Versicherungsmakler GmbH freiwillig diesen Verhaltskodex auf.
(3) Dieser Verhaltenskodex stellt keine neuen Regelungen auf, sondern setzt lediglich die Grundsätze um, die wir täglich und innerhalb unseres Berufsethos pflegen. Er soll die Mitarbeiter vor Pflichtverletzungen schützen und gleichermaßen das Unternehmen vor Reputationsschäden bewahren.
(4) Vorsorglich weisen wir darauf hin, dass dieser Kodex der Präzisierung unserer gesetzlichen und ethischen Pflichten dient. Maßgeblich für die Beziehung zwischen uns und dem Kunden sind stets die Bestimmungen der schriftlichen Verträge.
(5) Schließlich soll diesen Richtlinien strafrechtlich präventive Funktion zukommen. Im Rahmen einer Risikovorsorge sollen dazu mögliche Fallstricke frühzeitig erkannt und daraus entstehende Gefahren gebannt werden.

1. Allgemeine Grundsätze

(1) Die Geschäftsführung der Fairfekt Versicherungsmakler GmbH und deren Mitarbeiter verpflichten sich, alle in ihrem Arbeitsumfeld geltenden gesetzlichen Regelungen sowie interne Richtlinien und Arbeitsanweisungen zu befolgen.
(2) Die Mitarbeiter sind angehalten, sich im Kontext ihrer Arbeit angemessen und gebührlich zu verhalten sowie das Ansehen der Fairfekt Versicherungsmakler GmbH zu wahren.
(3) In diesem Unternehmen wird keine Form der Diskriminierung oder Belästigung geduldet.

2. Vorteilnahme und -gewährung

(1) Geschenke, Einladungen und Zuwendungen anderer Art dürfen grundsätzlich angenommen werden, solange sie sich in sozialadäquatem Rahmen bewegen.
(2) Solche Vorteile, die dazu geeignet sind, die geschäftliche Objektivität des Einzelnen zu beeinträchtigen, sind von allen Mitarbeitern abzulehnen.
(3) Bei Zweifeln darüber, ob ein Vorteil angenommen werden darf oder nicht, entscheidet die Geschäftsführung.
(4) Vorteile, welche die Fairfekt Versicherungsmakler GmbH gewährt, müssen sich an den Maßstäben der eigenen Vorteilsannahme messen, das heißt stets sozialadäquat sein und niemals den Rahmen des fairen Wettbewerbs überschreiten.
(5) Amtsträger oder Personen im öffentlichen Dienst sind dem Allgemeinwohl verpflichtet, ihnen werden grundsätzlich keine Vorteile unsererseits gewährt. Ausnahmen sind in seltenen Fällen bescheidene Geschenke und solche Zuwendungen, die sich im Rahmen der Höflichkeit bewegen.

3. Wettbewerb

(1) Wir verpflichten uns, einen fairen Wettbewerb auf Grundlage des Leistungsprinzips zu führen. Wir tolerieren keine unsachlichen Mittel, insbesondere nicht die Verunglimpfung von Konkurrenten oder deren Produkten.
(2) Die eigene Werbung muss sich zwangsläufig nach diesen Maßstäben richten, vor allem aber auch wahrheitsgemäß und auf die eigene Leistung beschränkt sein.
(3) Insbesondere führen wir niemals eine unlautere Abwerbung durch.

4. Gegen Korruption und Vermögensdelikte

(1) Kein Mitarbeiter darf Bestechungsgelder anbieten oder annehmen. Bereits der Verdacht einer Käuflichkeit oder Bestechung muss im Sinne des guten Rufes der Fairfekt Versicherungsmakler GmbH, unbedingt vermieden werden.
(2) Bestechung und Bestechlichkeit sind Straftaten, und war sowohl das Angebot eines Vorteils für die Vornahme einer rechtswidrigen Diensthandlung durch einen Amtsträger (vgl. § 331 StGB) als auch Tätigkeiten der Fairfekt Versicherungsmakler GmbH im geschäftlichen Verkehr (vgl. § 299 StGB).
(3) Einladungen von Gutachtern, Rechtsanwälten, IT-Unternehmen, Hotels etc., die mit der Fairfekt Versicherungsmakler GmbH in geschäftlichen Kontakt treten oder den Kontakt intenvisieren wollen, dürfen den Rahmen des sozial Üblichen nicht überschreiten. Der Abschluss von Waren- oder Dienstleistungsverträgen erfolgt ausschließlich auf Grundlage der internen Ausschreibungsrichtlinien.
(4) Die Fairfekt Versicherungsmakler GmbH und ihre Mitarbeiter machen niemals Geschäfte unter Vorspiegelung falscher Tatsachen und Sachverhalte. Sie nutzt solche auch nicht zu Ihrem Vorteil oder Nachteil anderer aus.
(5) Zur Wahrung der Übersichtlichkeit und Prävention möglicher Ungenauigkeiten ist sowohl ein Geschäfts- als auch ein Anderkonto zu führen. Die Vorschriften des Geldwäschegesetzes (GwG), nach denen der Versicherungsvermittler zu besonderer Sorgfalt verpflichtet ist, sind stets zu wahren.
(6) Spenden und Sponsoring dürfen nur im Rahmen der jeweiligen Rechtsordnung und in Übereinstimmung mit den hierfür geltenden internen Bestimmungen vergeben werden. Spenden und Sponsoring bedürften der Zustimmung des Vorsitzenden der Hauptgeschäftsführung. Politische Spenden und Beiträge an politische Parteien erfolgen nur in dem gesetzlich zulässigen Rahmen. Die Entscheidung über die Vergabe liegt ausschließlich beim Vorsitzenden der Hauptgeschäftsführung.

5. Stellung als Versicherungsmakler

(1) Es ist unsere vorrangige Aufgabe, Kunden auf der Suche nach dem bedarfsgerechten Versicherungsschutz zu beraten und gegebenenfalls den Abschluss zu begleiten. Dabei agieren wir auf unabhängiger Basis, sodass unsere Loyalität als Sachwalter stets unseren Kunden gilt.
(2) Als Versicherungsmakler sind wir sowohl Kaufmann nach § 1 Abs. 2 HGB als auch Handelsmakler gemäß § 93 HGB. Wir respektieren und befolgen die sich aus dieser Position ergebenen Rechtspflichten sowie alle anderen gesetzlichen Vorschriften, die wir durch unsere Tätigkeit tangieren.

6. Beratung des Kunden

(1) Unsere Beratung erfolgt stets auf der Grundlage einer objektiven Marktuntersuchung, wobei dieser immer eine Analyse der Risikosituation des Kunden vorausgeht. Ziel der Beratung muss zu jeder Zeit der Abschluss des für den Kunden passenden Versicherungsschutzes sein.
(2) Bei entsprechender Zustimmung des Kunden erlaubt der Gesetzgeber die Vermittlung von Versicherungsschutz auch ohne eingehende Beratung. Von dieser Möglichkeit machen wir nur äußerst selten Gebrauch und setzen den Kunden zwangsläufig über das Vorgehen in Kenntnis.
(3) Ansonsten ist die Beratungs- und Vermittlungstätigkeit lückenlos zu dokumentieren. Dabei sind die Vorschriften der Vorordnung über die Versicherungsvermittlung und -beratung (VersVermV) zu befolgen. Die Dokumentation erfolgt auch vor dem Hintergrund einer späteren Nutzung der Dokumentation in einem gerichtlichen Beweisverfahren.
(4) Auch nach erfolgter Vermittlung stehen wir dem Kunden beratend zur Seite. Dies ist besonders dann der Fall, wenn er uns mit der Anpassung des Versicherungsschutzes beauftragt.

7. Umdeckung bestehender Verträge

(1) Eine Empfehlung zur Kündigung bestehender Versicherungsverträge und zum Abschluss neuer Versicherungsverträge werden wir unsererseits nur dann aussprechen, wenn der am Markt verfügbare Versicherungsschutz im Vergleich zu dem bestehenden Versicherungsschutz besser ist. Auf die im Zusammenhang mit der Umstellung der Versicherungsverträge entstehenden Nachteile (z.B. erneute Abschlusskosten) werden wir unsere Kunden ausdrücklich hinweisen.
(2) Eine Umdeckung wird von uns nur im Rahmen des fairen Wettbwerbes vorgenommen.

8. Vergütung des Versicherungsmaklers

(1) Unsere Arbeit wird grundsätzlich aus den bei der Vermittlung anfallenden Courtagen seitens der Versicherer vergütet und ist somit kostenfrei für den Kunden.
(2) Sollten wir dem Kunden eine honorarpflichtige Leistung nach § 34 Abs. 1 S. 4. GewO in Rechnung stellen, so wird dieser Umstand vor Erbringung der Leistung deutlich gegenüber dem Kunden kommuniziert.

9. Maklerpools

(1) Unter Umständen arbeiten wir bei der Vermittlung auch mit Maklerpools zusammen. Eine Zusammenarbeit kommt aber nur dann infrage, wenn die eigene Objektivität und Unabhängigkeit nicht berührt oder gefährdet wird.

10. Interessenkonflikte

(1) Wird der Versicherungsschutz einer Gesellschaft vermittelt, in welcher Angehörige des entsprechenden Mitarbeiters beschäftigt oder beteiligt sind, muss dies erst von der Geschäftsführung genehmigt werden.
(2) Nebentätigkeiten dürfen von Mitarbeitern nur dann aufgenommen werden, wenn sie die Interessen des Unternehmens nicht beeinträchtigen und mit den arbeitsvertraglichen Bestimmungen vereinbar sind.

11. Datenschutz und Vertraulichkeit

(1) Die Fairfekt Versicherungsmakler GmbH behandelt all ihre Geschäftsunterlagen vertraulich, um neben dem eigenen Datengeheimnis auch die Interessen ihrer Kunden und Partner zu schützen. Genauso betrachten wir es als unabdingbaren Bestandteil des Vertrauensverhältnisses, das wir die Daten unserer Kunden sensibel und absolut vertraulich behandeln.
(2) Wir geben die Daten unserer Kunden nur dann an Dritte weiter, wenn dies für die Ausführung der Vermittlung und unseres Auftrages notwendig ist. Eine Weiterleitung von Kundendaten ohne Einwilligung findet grundsätzlich nicht statt.

12. Fortbildung

(1) Die Mitarbeiter der Fairfekt Versicherungsmakler GmbH bemühen sich stets um fachliche Fortbildung. Insbesondere nehmen sie in regelmäßigen Abständen an Produktvorstellungen einzelner Versicherer sowie an Seminaren zu fachlich übergreifenden und grundsätzlichen Themen teil.

13. Schlussbestimmungen

(1) Die Geschäftsführung bekennt sich zu den Inhalten dieses Verhaltenskodexes und erklärt diese für sich selbst und alle Mitarbeiter für verbindlich..
(2) Jeder Mitarbeiter ist selbst dafür verantwortlich, sich mit dne Inhalten des Kodexes auseinanderzusetzen und entsprechende Folge zu leisten.
(3) Der Kodex tritt mit Unterzeichnung der Geschäftsführung am 01.01.2010 in Kraft.
(4) Im Zweifelsfalle ist immer eine Fachmeinung einzuholen. Dazu ist dann entweder ein Compliance-Beauftragter oder ein Rechtsanwalt mit straf- oder versicherungsrechtlichem Fachgebiet zu konsultieren.