Die Münchener Verein Naturheilverfahren Zusatzversicherung 178 erstattet ohne Wartezeiten 85% der versicherten Aufwendungen für Naturheilverfahren durch Heilpraktiker und Ärzte, sowie durch diese verordnete Arznei- und Verbandmittel.
Erstattet werden bis zu 1000 Euro pro Jahr.
Geleistet wird bis zu den Höchstsätzen der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) bzw. bis zu den im Gebührenverzeichnis für Heilpraktiker aufgeführten Höchstsätzen für die dort aufgeführten Leistungen (inkl. z.B. Psychotherapie durch Heilpraktiker).
Die Zusatzversicherungen des Münchener Vereins verzichten auf die anfänglichen Wartezeiten. Auch Münchener Verein Naturmedizin sieht also keine Wartezeiten vor.
Neben allen Leistungen aus dem Gebührenverzeichnis für Heilpraktiker (GebüH) sind unter anderem folgende Naturheilverfahren aus dem Hufelandverzeichnis erstattungsfähig:
Akupunktur | Ausleitende Verfahren (Aderlass, Schröpfen, Blutegelbehandlung) | Biochemische Behandlung nach Schüßler |
Chirotherapie | Eigenblutbehandlung | Elektrotherapie |
Homöopathie | Homöosiniatrie | Hydrotherapie |
Lichttherapie bei dermatologischen Erkrankungen | Lymphdrainage | Magnetfeldtherapie bei orthopädischen Erkrankungen |
Neuraltherapie | Osteopathische Behandlung | Präparate der Phytotherapie |
Roedersches Verfahren | Therapeutische Lokalanästhesie | Thermotherapie |
Ultraschalltherapie | alle Leistungen nach dem GebüH |
Darüber hinaus sind aber auch weitere alternativmedizinische Verfahren erstattungsfähig, sofern folgender Grundsatz erfüllt wird:
Der Versicherer leistet im vertraglichen Umfang für Untersuchungs- oder Behandlungsmethoden und Arzneimittel, die von der Schulmedizin überwiegend anerkannt sind. Er leistet darüber hinaus für Methoden und Arzneimittel, die sich in der Praxis als ebenso Erfolg versprechend bewährt haben oder die angewandt werden, weil keine schulmedizinischen Methoden oder Arzneimittel zur Verfügung stehen; der Versicherer kann jedoch seine Leistungen auf den Betrag herabsetzen, der bei der Anwendung vorhandener schulmedizinischer Methoden oder Arzneimittel angefallen wäre.
Erstattet werden die Behandlungskosten für Naturheilverfahren durch Ärzte (nach GOÄ = Gebührenordnung für Ärzte bis 3,5 facher Höchstsatz) oder durch Heilpraktiker (nach GebüH = Gebührenverzeichnis für Heilpraktiker, auch bis Höchstsatz), oder bei einer Verordnung durch einen Arzt auch Osteopathische Behandlungen durch Physiotherapeuten (sofern dieser Mitglied im Berufsverband für Osteopathen ist).
Innerhalb der ersten 2 Verischerungsjahre ist die Erstattung begrenzt. 240 Euro max. im ersten Kalenderjahr und 480 Euro in den ersten 2 Kalenderjahren.
Sehr zu empfehlen ist ebenfalls die von Focus Money als beste deutsche Zahnzusatzversicherung ausgezeichnete Zahnversicherung des Münchener Vereins, welche ohne Gesundheitsfragen und ebenfalls wie die Heilpraktikerversicherung ohne Wartezeiten leistet. Des Weiteren ist zu empfehlen die Münchener Verein Pflegezusatzversicherung ohne Gesundheitsfragen , welche ebenfalls ohne Gesundheitsfragen abschließbar ist.
Mit dem Tarif Münchener Verein 177 existiert auch noch eine “Light”-Version des Tarifes 178. Der einzige Unterschied zum Tarif 178 ist der, dass Münchener Verein Naturmedizin 177 statt 1000 Euro pro Kalenderjahr, max. 500 Euro erstattet. Alle anderen Leistungen sind identisch.
Sofern Sie nur Ihr Kind einzeln versichern möchten, gehen Sie ebenfalls zunächst so vor wie oben beschrieben.
Beachten Sie aber, dass Sie sich selbst im 3. Schritt als Versicherungsnehmer anzugeben (wählen Sie bei Versicherungsnehmer = Neue Person), da der Antragsteller/Versicherungsnehmer immer volljährig sein muss.
Bei Fragen kontaktieren Sie uns bitte telefonisch (040/21107660).
Die Antworten auf diese Fragen wurden offiziell von Mitarbeitern des Produktmanagements des Münchener Vereins beantwortet und liegen uns schriftlich vor.
=> Maßgeblich ist, ob der Leistungserbringer Heilpraktiker ist oder nicht. Am besten ist das durch die Nummer in einem Heilpraktikerverband nachweisbar. Es sind alle Ziffern des GebüH , also auch 19.1-19.8 (Psychotherapie) des GebüH erstattungsfähig.
=> Ein kassenärztliche Zulassung ist keine Leistungsvoraussetzung im Tarif 174/175, d.h. eine Arzt, der ausschließlich Privatpatienten behandelt, ist Leistungserbringer im Sinne des Tarifs 174/175.
=> In den Tarifbedingungen wird allgemein von Ärzten als Leistungserbringer gesprochen. Der Zusatz „für Naturheilverfahren“ ist nicht vorgeschrieben. Demnach kann auch ein Orthopäde die Akupunktur erbringen, die im tariflichen Umfang erstattungsfähig ist.
Sofern es sich bei der Behandlung um Osteopathie handelt oder die Behandlung für ein Kind unter 14 Jahren , muss auf der Behandlungsrechnung zunächst vermerkt sein, ob Ihre Krankenkasse etwas vorleistet oder nicht. Senden Sie die Rechnung also in diesem Fall zunächst an die Krankenkasse.
Danach senden Sie die Rechnung im Original an den Münchener Verein:
Pettenkoferstr. 19
80336 München
In allen anderen Fällen kann die Rechnung direkt an den Münchener Verein geschickt werden. Das Geld wird Ihnen dann überwiesen.
Für verordnete Medikamente/Arzneimittel senden Sie die Quittung aus der Apotheke zusammen mit einer Kopie der Verordnung/Rezept des Heilpraktikers oder Arztes an den Münchener Verein (am besten zusammen mit der Behandlungsrechnung).