Arbeitnehmer, die in Deutschland leben, aber im europäischen Ausland arbeiten, sind über die gesetzliche Krankenversicherung des Landes abgesichert, in welchem Sie als Arbeitnehmer angemeldet sind.
Trotzdem haben Sie das Recht auch in Deutschland zu einem Arzt zu gehen sowie stationäre oder sogar dentale Leistungen zu erhalten. Dies gilt natürlich auch andersherum.
Dies gilt jedoch nur für die jeweilig vorgesehenen Grundleistungen der gesetzlichen Krankenversicherung. Wer eine Aufstockung als weitere Absicherung für die Zähne oder die stationäre Versorgung benötigt, kann dies über Zusatzversicherungen erlangen. Längst nicht jede private Zusatzversicherung kommt hier jedoch in Fragen.
Diese Seite wird regelmäßig aktualisiert und überarbeitet durch Dipl.Betriebswirtin Christina Frese, Experte für Krankenzusatzversicherungen, zuletzt am 14.08.2024
Wie als Grenzgänger zusatzversichern?
Für den Bereich der dentalen Absicherung, haben wir unter Zahnzusatzversicherungen für Grenzgänger bereits wichtige Informationen für Sie zusammengestellt.
Hier gibt es sowohl Tarifmöglichkeiten für Grenzgänger, die in Deutschland leben, aber im europäischen Ausland angestellt sind, aber auch für Arbeitnehmer, die ihren Wohnsitz z.B. in Österreich, Frankreich, England haben, jedoch einen Arbeitsplatz in Deutschland und daher auch bei einer deutschen Krankenkasse versichert sind.
Sofern Ihr Wohnsitz sich bereits im europäischen Ausland befindet, Sie jedoch in Deutschland bei einer deutschen Krankenkasse versichert sind, würde die Universa Zahnzusatzversicherung in vielen Fällen funktionieren. Dieser Tarife leistet bis zu 90% (bei 10 Jahren regelmäßiger Vorsorge, bei 5 Jahren = 85%, ohne nachgewiesene jährliche Zahnvorsorge = 80%) für Zahnbehandlungen und Zahnersatz, sofern die Deutsche GKV vorleistet. Sofern allerdings die deutsche GKV nicht vorleisten sollte bei einer Zahnbehandlung oder Zahnersatzmaßnahme, würden 40% der Leistung gekürzt werden, in diesen Fällen wird je nach Vollständigkeit des GKV-Bonusheftes bis zu 50% erstattet werden, ohne GKV Bonus-Heft zumindest 40% der Rechnung.
Grundsätzlich werden Grenzgänger bezeichnet, wenn das Land an Deutschland angrenzt, dies gilt für die Schweiz, Österreich, Frankreich. Zusätzlich gilt als Grenzgänger, dass man über die Landesgrenze zum Arbeitgeber pendelt und täglich zum Wohnort (Deutschland) zurückkehrt, mindestens jedoch einmal die Woche.
Auch für die stationären Bereich gibt es ein paar Versicherer, die Grenzgänger versichern, sofern diese über einen E-106 Schein ihrer ausländischen Krankenversicherung verfügen. Dieser ist bei einer deutschen Krankenkasse vorzulegen und man erhält für Deutschland dann auch eine gesetzliche Versichertenkarte.
Zusätzlich ermöglicht z.B. die Advigon Krankenhauversicherung, aber auch die DKV mit den Tarifen KGZ1 oder KGZ2. Bei der DKV muss mit dem Antrag ein spezielles Formular beigelegt werden, damit Sie sich mit dem Sonderfall des Grenzgängers zusatzversichern können.
Eine weitere Variante würde die SDK mit Ihren stationären Tarifen SP1 und SP2 anbieten. Diese Tarife SDK Klinik SP1 und SP2 , wären für Grenzgänger abschließbar, die Ihren dauerhaften Wohnsitz bei Vertragsabschluss bzw. Antragstellung in Deutschland haben und sich die Person dazu nicht nur vorübergehend in Deutschland aufhalten würde, sprich Sie muss mindestens 183 Tage im Jahr in Deutschland verweilen. Dabei kann der Versicherte im Ausland, also den angrenzenden Ländern zu Deutschland, dort gesetzlich versichert sein aufgrund seiner Anstellung im Ausland, da es laut Bedingungen keine Voraussetzung wäre in einer deutschen gesetzlichen Krankenkasse versichert zu sein.
Folgender Hinweis gilt für den Tarif SP1 bzw. SP2 für stationäre Behandlung im Ausland oder in Deutschland:
Die SDK würde die Kosten nicht erstatten, wenn die GKV weniger als die Vorleistung übernimmt oder überhaupt nicht leisten würde. Das trifft beispielsweise zu, wenn die GKV nur für eine ambulante Behandlung zahlt.
Bei den stationären SDK Tarifen, wird bei den Erstattungen, wie folgt unterschieden:
1. Akutstationäre Behandlungen und Rehabilitationsmaßnahmen in Deutschland mit 100%-iger Vorleistung der GKV
Wenn die GKV die allgemeinen Krankenhausleistungen übernimmt, ist die Behandlung für die SDK medizinisch notwendig. Erstattet werden in dem Fall dann 100% der Kosten für:
2. Akutstationäre Behandlungen und Rehabilitationsmaßnahmen in Deutschland ohne volle Vorleistung der GKV
Wenn die GKV die allgemeinen Krankenhausleistungen nicht in voller Höhe übernimmt, gilt: Die SDK prüft die medizinische Notwendigkeit. Ist die stationäre Heilbehandlung medizinisch notwendig, zahlen diese:
Die nach Vorleistung der GKV verbleibenden Kosten für Pflege, Unterbringung und Verpflegung als allgemeine Krankenhausleistungen.
3.Akutstationäre Behandlungen und Rehabilitationsmaßnahmen im Ausland
Wenn die GKV für die allgemeinen Krankenhausleistungen eine Vorleistung übernimmt, gilt: Die Behandlung ist für die SDK medizinisch notwendig. Eine Vorleistung ist:Für den Fall, dass Sie im europäischen Ausland leben, aber bei einer deutschen gesetzlichen Krankenkasse versichert sind, gibt es auch ein paar Möglichkeiten sich stationär zusätzlich abzusichern. Die meisten Versicherer wie z.B. die DKV verlangen für den Fall aber zumindest eine deutsche Korrespondenzadresse und eine deutsche Bankverbindung.
Eine ambulante Zusatzversicherung, die einem den Status eines Privatpatienten ermöglicht, bietet in dem Fall der Tarif AG80 von der SDK. Zumindest zu einem geringen Maße, denn der Tarif SDK AG80 ist ein Tarif nach dem Kostenerstattungsprinzip, dies bedeutet , dass die Süddeutsche Krankenversicherung 80% des verbleibenden Rechnungsbetrages bei Vorleistung der GKV erstatten würde. Sofern aber die GKV keine Leistung erbringt, beträgt die Erstattung aus dem Tarif nur 40% des Rechnungsbetrages. Mit großer Wahrscheinlichkeit werden ausländische gesetzliche Krankenkassen in Ihrem System kein Kostenerstattungsprinzip vorsehen, daher hätte man in den meisten Fällen nur eine 40%ige Erstattung, was immerhin eine kleine Möglichkeit zur Absicherung im ambulanten Bereich bieten würde.
Wer jedoch nach Abschluss einer stationären oder sonstigen Zusatzversicherung erst zum Grenzgänger wird, also weiterhin in Deutschland gesetzlich versichert bleibt, jedoch seinen Wohnsitz außerhalb Deutschlands verlegt, der braucht sich generell wenig Gedanken zu machen. Ein Versicherer darf aus diesem Grund den Vertrag nicht beenden. Es besteht bei den meisten Zusatzversicherungen nur die zwingende Voraussetzung, dass Mitgliedschaft bei einer deutschen gesetzlichen Krankenkasse gegeben sein muss.