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Finanzierung der Pflegekassen

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8. Finanzierung der Pflegekassen

Wie auch die Gesetzliche Krankenversicherung, wird auch die Pflegeversicherung über ein solidarischen System der Beitragszahler finanziert. Der Beitragssatz liegt einheitlich bei 1,95 % des beitragspflichtigen Bruttoeinkommens. Die Beitragsbemessungsgrenze liegt derzeit bei monatlich 3.750 Euro (§ 55 SGB XI) und ist damit genauso hoch wie die der Gesetzlichen Krankenversicherung. Wie auch bei den anderen Pflichtversicherungen zahlen Arbeitgeber und Arbeitnehmer je die Hälfte des Beitragssatzes, also 0,975 %, mit Ausnahme des Freistaates Sachsen, in dem Arbeitnehmer 1,475 % und Arbeitgeber nur 0,475 % zu tragen haben.
Allerdings sei hier am Rande angemerkt, dass die Aufteilung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmeranteil nicht die Bedeutung hat, die ihr in der öffentlichen Wahrnehmung zugebilligt wird, da der Arbeitnehmer die Gesamtkosten für seine Arbeitsleistung erwirtschaften muss und somit indirekt auch den Arbeitgeberanteil zahlt, bzw. der Arbeitgeber die Gesamtkosten bei den Kosten für den *Faktor Arbeit” berücksichtigt Daher haben auch Rentner und freiwillig Versicherte wie Selbständige den vollen Beitragssatz in Höhe von 1,95 % zu entrichten.
Wer keine eigenen Kinder hat, muss ab dem 23. Lebensjahr einen Zusatzbeitrag in Höhe von 0,25 % entrichten. Damit will der Gesetzgeber dem Umstand etwas Rechnung tragen, dass kinderlose Arbeitnehmer im Gegensatz zu Eltern keine potentielle Investition in die Zukunft der Pflege auf den Weg bringen, indem diese keine Kinder erziehen, die für zukünftige Beiträge in der Pflegeversicherung Sorge tragen können.
Allerdings ist die Ausgestaltung der Beitragssätze auch kritisch zu sehen. Das Bundesverfassungsgericht forderte bei den Beiträgen eine Entlastung von Menschen mit Kindern, woraus jedoch durch die Zusatzbeiträge für kinderlose Personen eine Mehrbelastung resultierte, selbst wenn Paare ungewollt ohne Kinder blieben. Kritiker merken an, dass Unfruchtbarkeit als Behinderung anerkannt werden müsse, was jedoch auch an dem Kern der Sache vorbei geht, da das Ausbleiben von Kindern mit großen Kostenersparnissen verbunden ist. Die Kosten für die Erziehung und Versorgung eines Kindes bis zur Volljährigkeit belaufen sich leicht auf die Kosten eines guten Einfamilienhauses, daher sparen Kinderlose enorm, selbst wenn dies ungewollt ist.
Während man sich aber über den Zusatzbeitrag für Kinderlose bzw. die „Entlastung“ für Familien noch streiten kann, ist dies beim erklärten Ziel der Bundesregierung, die Beitragssätze für die nächsten Jahre stabil zu halten, nicht der Fall. Auf Grund der hohen Arbeitslosenzahlen und der demographischen Entwicklung müssen entweder die Beitragssätze angehoben oder mittelfristig Leistungen der Gesetzlichen Pflegeversicherung gestrichen werden (daher wird die Zusatzvorsorge durch eine private Pflegeversicherung auch immer wichtiger). Zwar hat die Gesetzliche Pflegeversicherung Rücklagen gebildet. Mittelfristig werden diese jedoch aufgebraucht sein.
Ein enormes Problem stellt einerseits die soziologische Entwicklung, mit anderen Worten die der familiären Strukturen und Verbindungen dar. Während die ganze Familie noch sowohl wohnlich als auch sozial noch sehr eng verknüpft war und füreinander gesorgt haben, gehen heute Kinder – nicht nur aus Karrieregründen – sehr schnell ihren eigenen Weg. Folglich stehen immer weniger Familienmitglieder für die ehrenamtliche Pflege und Betreuung zur Verfügung.
Andererseits wird aber die professionelle Pflege im ambulanten und stationären Bereich auch auf Grund des soziokulturellen und medizinischen Fortschritts immer wichtiger, aber auch teurer. Hinzu kommt noch, dass die Gesetzliche Pflegeversicherung seit ihrer Einführung Mitte der 90er Jahre noch nicht an die Steigung der Kosten angepasst worden ist. Viele Pflegekassen bieten daher ihren Versicherten private Pflegezusatzversicherungen an. Jedoch ist vom Abschluss solcher Angebote eher abzuraten, da Pflegekassen nicht unbedingt immer die beste Zusatzversicherung Pflege anbieten, sondern die Zusatzversicherung, mit denen die Gesetzliche Pflegekasse einen Kooperationsvertrag abgeschlossen haben. Die private Pflegezusatzversicherung hat dagegen das Bedürfnis ihre Produkte zu verkaufen. Das geht besser über die Reputation etablierter Pflegekassen.
Der Abschluss einer Pflegezusatzversicherung über die Gesetzliche Pflegekasse setzt den Gesetzlich Versicherten auch „Scheuklappen“ auf, da ein Zusatzversicherung Vergleich außen vor bleibt und somit keine Alternativangebote eingeholt werden (mehr zum Thema im Artikel zur Privaten Pflegeversicherung).
Wird aus der Gesetzlichen Pflegeversicherung ein Pflegetagegeld für Leistungen für Pflegeleistungen im eigenen Haushalt oder einer steuerpflichtigen Person erbracht, kann deren Einkommenssteuer auf Antrag bis zu 20 % gesenkt werden, sofern nicht die Höchstgrenze eines Maximalsenkungsbetrages von 1.200 Euro jährlich überschritten wird und es können keine Leistungen, die bereits aus der Pflegekasse bezogen werden für die Steuervergünstigung angerechnet werden. Außerdem können die Beiträge zur Gesetzlichen Pflegeversicherung von der Steuer abgesetzt werden, jedoch gelten auch hier Höchstgrenzen, so dass bereits die übrigen gesetzlichen Sozialversicherungen die Höchstgrenze der Steuerabsetzbarkeit ausschöpfen.
Wichtig zu wissen ist aber auch, dass Pflegetagegeld aus der Gesetzlichen Pflegeversicherung nicht als steuerpflichtiges Einkommen definiert ist.
Ferner kann durch das zuständige Versorgungsamt für Pflegebedürftige ein pauschaler Einkommenssteuerfreibetrag gewährt werden, dessen Höhe vom Behindertengrad abhängt, jedoch unabhängig davon, ob Leistungen aus der Gesetzlichen Pflegeversicherung gewährt wurden.

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