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Beitragsanpassung in der privaten Krankenversicherung? Tarifwechsel und Tarifoptimierung jetzt!

Am 31. Oktober 2020 machte eine Pressemeldung die Runde, welchen manchen privat Krankenversicherten aufschrecken dürfte. Bei der AXA Krankenversicherung ist für das Jahr 2021 mit Beitragsanpassungen in einer Höhe zwischen 16 Prozent und 34 Prozent zu rechnen. Die DKV hatte bereits im Sommer angekündigt, dass ihre Versicherer ebenfalls mit überdurchschnittlichen Prämienerhöhungen rechnen müssen.

§204 VVG: Möglichkeit, den PKV Beitrag zu senken.

§204 VVG: Möglichkeit, den PKV Beitrag zu senken.

Es sind aber nicht nur diese beiden Anbieter, die gesamte Branche ist gezwungen, ihre Versicherten überdurchschnittlich zu belasten. Die Ursache, wie für viele andere Einschnitte oder Verteuerungen liegt einmal mehr am Kapitalmarkt. Die Rückstellungen der Versicherer sind so kalkuliert, dass sie auch Zinsen erwirtschaften. Dies ist schon lange nicht mehr gegeben, zwischen kalkuliertem Bedarf und vorhandenen Mitteln tut sich eine massive Kluft auf.

Der größte Fehler, den privat Krankenversicherte jetzt begehen könnten, wäre es, zu einer augenscheinlich preiswerteren Versicherung zu wechseln. Der Beitrag zur privaten Krankenversicherung setzt sich aus zwei Komponenten zusammen:

  • Beitragsanteil für laufende Kosten und Behandlungen
  • Beitragsanteil für die Altersrückstellungen, um spätere Anpassungen abzufedern.

Bei einem Wechsel zu einem anderen Versicherer gehen jedoch die angesammelten Altersrückstellungen verloren, sie verbleiben bei der alten Versicherung. Ein vermeintlich günstigerer Tarif kann nur schwächere Leistungen beinhalten, da das Eintrittsalter bei der Prämienberechnung eine wesentliche Rolle spielt.

Wer sich vor zehn Jahren privat krankenversicherte, kann heute nicht damit rechnen, die gleiche Leistung zu einem günstigeren Preis zu erhalten. Was können Versicherte also tun, um die Beitragsanpassung zu reduzieren?

Die Lösung liegt im Versicherungsvetragsgesetz

Der Paragraf 204 des Versicherungsvertragsgesetzes (VVG) sieht vor, dass ein Krankenversicherer seinem versicherten Mitglied jederzeit die Möglichkeit einräumen muss, in einen Tarif mit gleichen Leistungen mit eventuell aber günstigeren Prämien zu wechseln. Dabei müssen die Altersrückstellungen auf den neuen Tarif angerechnet werden, es darf keine erneute Gesundheitsprüfung erfolgen.

Was bedeutet das?

Ein Tarif, nennen wir ihn 100, wurde im Jahr 1990 neu eingeführt, viele junge Menschen versicherten sich aufgrund der niedrigen Prämie in diesem Tarif. Mit der Zeit wurden die Versicherten älter, die Kosten für Heilbehandlungen stiegen in diesem Tarif. Dies zusammen mit steigenden Kosten im Gesundheitswesen über die Jahre führte zu Beitragsanpassungen. Der Tarif verlor im Vergleich zu anderen Anbietern an Wettbewerbsfähigkeit. Als Konsequenz wurde beispielsweise 20 Jahre danach ein neuer Tarif, nennen wir ihn 200, in das Leben gerufen. Der alte Tarif 100 wurde für Neuzugänge geschlossen. Da keine neuen Beiträge von jungen und kaum kranken Menschen mehr einfließen, sind Beitragsanpassungen die Folge.

Was hat das mit dem Paragrafen 204 zu tun?

Der Gesetzgeber sieht vor, dass der Versicherte jetzt vom alten Tarif 100 ohne Restriktion in den Tarif 200 wechseln darf. Für den Versicherungsnehmer bedeutet ein solcher Wechsel in der Regel eine Einsparung von mehreren Hundert Euro im Jahr. Es ist nachvollziehbar, dass die Versicherer einem solchen Anliegen aufgrund der Prämieneinbußen eher verschlossen gegenüberstehen.

Die Vergangenheit hat gezeigt, dass es für die Versicherungsnehmer einem Kampf gegen Windmühlen gleichkam, wenn sie diesen Tarifwechsel einforderten. Verzögerungstaktiken und schlichtes Ablehnen gehörten den Versicherungslaien, der Kundschaft, gegenüber zur Tagesordnung.
Zum einen bedarf es der notwendigen juristischen Fachkenntnis, zum anderen der Kenntnis über das Tarifwerk des jeweiligen Versicherers, um eine Tarifoptimierung wirklich bestmöglich durchzuziehen. Den Vertreter vor Ort zu fragen, bringt in der Regel auch nicht viel, da er selbst auch kein Interesse an einem Tarifwechsel hat.

Das Vorgehen

Versicherte, die von einer Beitragsanpassung betroffen sind, sollten den Weg zu einem unabhängigen Versicherungsmakler oder einen zugelassenen Versicherungsberater suchen.
Dieser
• kennt das Tarifwerk der einzelnen Anbieter und findet die beste Lösung.
• weiß um die juristischen Sachverhalte.
• hat als unabhängiger Makler keinen Interessenskonflikt mit der Gesellschaft.

Diese Beratung ist zunächst für den Versicherten kostenfrei, erst mit dem vollzogenen Tarifwechsel entsteht ein Honoraranspruch des Maklers. Dieser Anspruch steht jedoch im Vorfeld fest, sodass sich jeder Versicherungsnehmer im Vorfeld bereits ausrechnen kann, wie hoch die Ersparnis bereits im ersten Jahr ausfällt.
Es besteht aber auch die Möglichkeit der Beratung gegen ein festes Honorar durch einen unabhängigen zugelassenen Versicherungsberater, was den Vorteil hat, dass die Beratung in keiner Weise davon getragen wird, eine möglichst hohe Beitragsersparnis ohne Rücksicht auf die Qualität des Versicherungsschutzes zu erreichen.

Überdimensionierten Beitragsanpassungen offensiv begegnen

Es ist unstrittig, dass die private Krankenversicherung trotz der bevorstehenden Anpassungsrunde nach wie vor die bessere medizinische Versorgung bietet. Diese ist für alle Versicherten einer Gesellschaft fast identisch, abhängig vom Tarifwerk.
Es gibt also keinen Grund, für die gleiche Leistung im Tarif 100 mehr zu bezahlen, als ein anderer Versicherter im Tarif 200 bezahlt. Die Lösung liegt in dem gesetzlich verankerten Recht auf einen Tarifwechsel nach §204 VVG.

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