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Historisch-soziologische Gründe Gründe Pflegeversicherung

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9. Historisch-soziologische Gründe für die Einführung der Pflegeversicherung

Die wesentlichen Ursachen für die Einführung der Gesetzlichen Pflegeversicherung Mitte der 90er Jahre liegen bereits einige Jahre zurück und haben sich in der zweiten Hälfte des 20. Jahrhunderts zusehens verstärkt. Während die Menschen wie im vorherigen Kapitel erwähnt, früher noch sehr familienorientiert organisiert waren, ist heute die Bereitschaft, pflegebedürftige Familienangehörige in der Familie, z. B. durch die eigenen Kinder, zu betreuen sehr gering. Daher wurde es immer notwendiger, ausserfamiliäre Pflegeleistungen in Anspruch zu nehmen, die – anders als die freiwillige Pflege durch Familienangehörige – sehr teuer ist.
Natürlich verlief diese Entwicklung recht „schleichend“. Bis Mitte der 90er Jahre wurden die Pflegeleistungen noch aus der Rentenversicherung bezahlt und in nicht geringen Umfang musste auch die Sozialhilfe einspringen. Da diese von den Kommunen bezahlt wurde, war die Kostenentlastung der Gemeinden ein wesentlicher Anreiz zur Einführung einer Gesetzlichen Pflegeversicherung. Anfang der 90er Jahre wurden mit fast 13 Mrd. DM nicht weniger als jede Dritte Mark aus der Sozialhilfekasse für die Pflege ausgegeben. Mit der Einführung der Pflegeversicherung wurden dabei “zwei Fliegen mit einer Klappe geschlagen”, indem die Gemeinden zumeinen finanziell und aufwandtechnisch deutlich entlastet wurden und gleichzeitig die (potentiell) pflegebedürftigen Eintragszahler zur Finanzierung der Pflege herangezogen wurden. Zugleich wurde aber auch das Privateigentum der Pflegebedürftigen entlastet bzw. es musste nicht die „Scham“ der Sozialhilfe in Anspruch genommen werden.
Da die damalige Sozialhilfe nicht mit dem Sinn und Zweck einer Versicherung im Einklang zu bringen ist, welcher in der Absicherung von allgemeinen Lebensrisiken liegt, im Einklang zu bringen ist, dachte sich der Gesetzgeber, dass nun die Solidargemeinschaft der Versicherten für die Garantie der Pflegeleistungen zuständig sein soll.
Ein weiteres Problem war, dass es damals keine genaue Begriffsdefinition für die (schwere) Pflegebedürftigkeit im SGB gegeben hatte, somit oblag es der Selbstverwaltung der Krankenkasse und den Sozialgerichten zu bestimmen, wann eine schwere Pflegebedürftigkeit gegeben war. Damit war zugleich das Problem verbunden, dass es mit Problemen verbunden war, Pflegebedürftigkeit von den „normalen“ Sozialhilfe Leistungen abzugrenzen.
Im Pflegeversicherungsgesetz gibt es aber noch andere Ziele der Pflegeversicherung. Die Pflegebedürftigkeit von – nicht nur älteren – Menschen ist wie die Gefahr krank zu werden ein Lebensrisiko und als dieses sollte es auch verstärkt Anerkennung finden. Durch die Gewährung von Pflegegeld sollten jetzt ambulante und stationäre Pflegeressourcen effizienter ausgeschöpft und gefördert werden.
Zur Finanzierung und um Arbeitgeber und Arbeitnehmer nicht zu stark zu belasten wurde 1995 der Buß- und Bettag als gesetzlicher Feiertag abgeschafft, was zu teilweise großen Protesten und auch Volksentscheiden geführt hatte. Das Land Sachsen entschied sic0h als einziges Bundesland zur Beibehaltung des Feiertages, jedoch mit dem Preis, dass sächsische Arbeitnehmer 1,35 % Beitragssatz zu zahlen haben, anstatt der sonst üblichen 0,85 % (Arbeitgeber und –nehmer zahlen den Beitragssatz in Höhe von 1,7 % je zu 50 %).
Wie bereits thematisiert, sind die Leistungen der Gesetzlichen Pflegeversicherung zur Abdeckung des tatsächlichen Pflegebedarfs nicht ausreichend. Das ist auch gar nicht mit der Einführung der Pflegeversicherung beabsichtigt gewesen, sondern lediglich die Einführung einer Grundabsicherung, nicht jedoch die Komplettabsicherung der Pflegebedürftigkeit. Der Hauptgrund liegt in der Begrenzung der Lohnnebenkosten. Ferner soll auch das sog. Verursacherprinzip Berücksichtigung finden, dass einer paritätischen Finanzierung der Pflegeversicherung im Wege steht. Denn das Pflegerisiko ist unabhängig vom Arbeitsverhältnis gegeben, was jedoch auch bei anderen Gesetzlichen Sozialversicherung wie der Krankenversicherung der Fall ist. Insofern ist es eher die Begrenzung der – ohnehin schon sehr hohen – Lohnnebenkosten, die als primärer Grund gegen eine Beitragserhöhung zwecks Gewährung höherer Leistungen sprechen. Dagegen sprechen sich z. B. Gewerkschaften für eine Ausweitung der Gesetzlichen Pflegeversicherung aus, jedoch ist die Kompromisslösung der Gesetzlichen Pflegeversicherung als Grundabsicherung für die Pflege durchaus akzeptabel. Die Lohnnebenkosten müssten geradezu explodieren, wenn der Staat alle wünschenswerten Sozialleistungen vorschreiben würde. Stattdessen ist auch größere Eigenverantwortung und Eigenvorsorge durch den Abschluss privater Zusatzversicherungen, die zudem den individuellen Absicherungsbedarf viel besser gerecht werden als staatliche Vorgaben.

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