Stationäre Zusatzversicherung der Süddeutschen Krankenversicherung (SDK SP1 und SP2)
Die stationäre Krankenhausversicherung der Süddeutschen Krankenversicherung für Gesetzlich Krankenversicherte, sowie als Ergänzung der Heilfürsorge leistet in den Tarifen SDK Klinik 1-Bett und SDK Klinik 2-Bett weltweit und als eine von wenigen Krankenhauszusatzversicherungen auch zu 100% in Privatkliniken. Selbst, wenn die GKV nicht vorleistet.
Die SDK Krankenhaustarife bilden Alterungsrückstellungen, die Beiträge ab dem 21. Lebensjahr bleiben also stabil, ohne dass Beitragserhöhungen aufgrund des Älterwerdens erfolgen.
Weitere Highlights sind:
- Absicherung im 1-Bett- (Tarif SDK Klinik 1-Bett) oder 2-Bettzimmer (Tarif SDK Klinik 2-Bett)
- Privatärztliche Rechnungen auch über die Höchstsätze der Gebührensätze für Ärzte hinaus (>3,5 facher GOÄ-Satz)
- 100% für vorstationäre-, sowie nachstationäre Behandlungen in Verbindungen mit dem stationären Aufenthalt
- 100% auch für Mehrkosten bei REHA- und Kuraufenthalten (sofern hier eine Vorleistung der GKV gegeben ist)
- Rooming in (Kosten für Unterbringung einer erwachsenen Begleitperson bei versicherten Kindern bis 15 Jahre)
- Verzicht auf anfängliche Wartezeiten
- Freie Krankenhauswahl inkl. Übernahme eventuell anfallender Differenzkosten, wenn ein anderes Krankenhaus gewählt wird als das durch die GKV vorgesehene.
- Erstattung gesetzliche Eigenanteile (im Tarif SDK Klinik 1-Bett) z.B. die anfallenden 10 EUR pro Tag für die ersten 28 Tage eines KH-Aufenthalts
- 100% für Krankentransportkosten zum und vom Krankenhaus, sowie bei Fahruntüchtigkeit bis 250 EUR für Fahrten/Transporte aufgrund von Geh- oder Sehunfähigkeit
- 100% Leistung auch in Privatkrankenhäusern, sogar für die Allgemeinen Krankenhausleistungen, wenn die GKV nicht vorleistet (sofern die Behandlung medizinisch notwendig ist)
- Weltweiter Versicherungsschutz (zumindest maximal in Höhe der Kosten, die bei einer gleichartigen Behandlung in Deutschland angefallen wären)
- Versicherer verzichtet auf das ordentliche Kündigungsrecht, er kann also später den Vertrag nicht aufgrund häufiger Inanspruchnahme beenden. (Der Versicherte selbst kann nach einem Jahr Mindestvertragslaufzeit jedes Jahr zum 1.7. eines Jahres kündigen.)