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Erstattung von Rechnungen beschleunigen

Einige Versicherer benötigen etwas Druck für schnelle Auszahlung

Lange Bearbeitungszeiten bei der Erstattung von Behandlungsrechnungen

Es kommt immer wieder vereinzelt (bei einigen Privaten Krankenversicherungen auch gehäuft) vor, dass Versicherte mehrere Wochen bis sogar 2-3 Monate warten müssen, bis Sie eine Erstattung für eingereichte Rechnungen auf dem Konto verzeichnen können.

Längst nicht in allen Fällen liegt dies an den Versicherern, jedoch relativ häufig. Für die schlechte Planung bzw. dünne Personaldecke einiger Versicherer in der Leistungsregulierung können die Kunden nichts und auch der Gesetzgeber hat Regelungen getroffen, die den Privaten Krankenversicherern klare Fristen zur Zahlung einräumen.

Recht und Pflicht zur ordnungsgemäßen Leistungsprüfung

Versicherer haben das Recht den Anspruch der Versicherten sehr genau zu prüfen, um zu verhindern dass durch unrechtmäßige Erstattungen das “verwaltete Geld” der anderen Versicherten verschwendet oder sogar “veruntreut” wird.
So ist es auch üblich, dass Private Krankenversicherer stichprobenartig bei neuen Versicherten vor Auszahlung prüfen, ob z.B. der Vertrag unter falschen Annahmen (z.B. aufgrund verschwiegener Vorerkrankungen) zustande gekommen ist. In so einem Fall müsste der Versicherer nämlich nicht leisten.

Es gilt ein Recht auf Abschlagszahlung

Die Leistungsprüfung ist schön und gut und sicher auch sinnvoll, jedoch dürfen ehrliche Kunden darunter nicht leiden, indem sie monatelang auf eine Auszahlung warten müssen.
Der Gesetzgeber hat daher auch in §14 Abs2. VVG eine klare Frist von 4 Wochen gesetzt, nach welchem spätestens eine Abschlagszahlung in Höhe des voraussichtlichen Anspruches an den Versicherungsnehmer zu erfolgen hat.

Erfolgt keine rechtzeitige Auszahlung gerät der Versicherer in Verzug und der Anspruch des Versicherungsnehmers ist mit einem Zinssatz von 5%p.a. über dem üblichen Marktzins (derzeit ca. 3-5%), also mit rund 8-9%p.a. zu verzinsen.

Setzen Sie dem Versicherer eine Frist.

Als Versicherungsnehmer kann man in vielen Fällen den Vorgang der Auszahlung beschleunigen, indem man direkt bei Einreichen seiner Rechnungen eine Frist von 4 Wochen setzt und auf das Recht zur Abschlagszahlung nach §14 Abs. 2 VVG hinweist.
In vielen Fällen wird der Versicherer deutlich schneller tätig, da er ansonsten bei Verzug durch die recht hohe Verzinsung die Versichertengelder unnötig verschwenden würde.
Sofern Sie bereits einige Wochen auf eine Erstattung warten, könnten Sie per Email auch nachträglich den Versicherer nochmal auf die 4-Wochenfrist hinweisen, um etwas Druck aufzubauen.

Mitarbeit bei Leistungsprüfung ist Pflicht

Auch die Fristsetzung und der Erhalt der Abschlagszahlung befreit den Versicherten nicht von der Pflicht der Mitarbeit bei der Prüfung und Klärung offener Fragen zum Leistungfall.
Sendet der Versicherer beispielsweise Fragebögen zu, in welchen er genauere Fragen an den Versicherten richtet, so sind diese umgehend zu beantworten und an den Versicherer zurückzusenden.
Sofern der Versicherer Auskünfte von behandelnden Ärzten zum Leistungsfall benötigt, müsste man entweder selbst diese Unterlagen besorgen oder den Arzt von der Schweigepflicht gegenüber dem Versicherer entbinden, damit dieser die nötigen Informationen auch erhält.
Als Versicherter auf Nachfragen einfach nicht zu reagieren oder angefragte Unterlagen nicht auszuhändigen hemmt die Fristen des Verzugs und in diesen Fällen würde auch die 4 Wochen-Frist in welchem mindestens eine Abschlagszahlung erfolgen muss gehemmt werden. Die Verzögerungen dürfen nicht in der Schuld des Versicherten liegen, ansonsten dürfte der Versicher tatsächlich eine Auszahlung verzögern.

Rückzahlung der Abschlagszahlung – sofern der Leistungsanspruch sich rückwirkend als falsch erweist

Sofern die Leistungsprüfung später ergeben sollte, dass z.B. ein Versicherungsvertrag nur aufgrund falscher Angaben des Versicherungsnehmers zustande kam und sich darum kein Leistungsanspruch ergibt, wären unrechtmäßig erfolgte Abschlagszahlungen natürlich zurückzuzahlen.
Das ist aber natürlich eher die Ausnahme, im Normalfall besteht ein Leistungsanspruch und sollte der tatsächliche Anspruch später sich sogar als höher erweisen, müsste der Versicherer natürlich auch die Differenz noch erstatten.

Fristsetzung sinnvoll für

In allen Sparten der privaten Krankenversicherung ist die Fristsetzung einsetzbar und sinnvoll, also auch im Bereich der: