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Leistungsverzeichnis BEB und BEL II

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Gesetzliches Preis-Leistungsverzeichnis (BEL II)

Bei einer Zahnersatzmaßnahme fallen neben den Behandlungskosten mind. zur Hälfte der Gesamtaufwendungen Labor- und Materialkosten an. Das zahntechnische Labor, welches den Zahnersatz angefertigt hat, stellt dem Zahnarzt eine Rechnung für die angefertigten Arbeiten, die dieser wiederum im Rahmen der Gesamtrechnung dem Patienten in Rechnung stellt.

Für die Kosten, die in den Leistungsbereich der gesetzlichen Krankenversicherung (Regelversorgung) fällt, berechnet das zahntechnische Labor die Kosten nach dem BEL II (Bundeseinheitliches Leistungsverzeichnis).
Dieses gesetzliche Leistungsverzeichnis ist eine Höchstpreisliste, deren Positionen und Konditionen zwischen den gesetzlichen Krankenkassen und den Zahntechniker-Innungen ausgehandelt werden.
Die Preise des BEL II sind natürlich nicht sehr hoch bemessen und es handelt sich dabei stets um einfachsten Zahnersatz.

Tatsächlich handet es sich bei den meisten Zahnersatzformen nicht mehr um Regelversorgungen und so berechnet das Labor nach eigenen marktüblichen Preisen.

Preis-Leistungsverzeichnis für Privatleistungen (BEB)

Die zahntechnischen Leistungen, die über die Leistungen der gesetzlichen Krankenkasse hinausgehen werden in der BEB (Bundeseinheitliche Benennungsliste) aufgeführt. Wie der Name vermuten lässt handelt es sich nicht um verbindliche Vorgaben. Vielmehr sind die Positionen und Preise des BEB unverbindliche Kalkulationsgrundlagen, die sich an den gängigen Kosten für zahntechnische orientieren.
Die Preise sind hierbei wesentlich höher angegeben als beim gesetzlich verbindlichen Leistungskatalog BEB
Eine Zahnzusatzversicherung orientiert sich am BEB, sofern kein eigenes Preis-Leistungsverzeichnis vorhanden ist. Empfehlenswerte Zahnversicherungen, wie die Barmenia MehrZahn Tarife und die UKV ZahnPrivat Premium haben keine eigenen Preis-Leistungsverzeichnisse sondern orientieren sich an den Marktpreisen, die im BEB aufgeführt sind.

Regelung nach §9 GOZ – die bessere Lösung bei Zahnversicherungen

Zahnzusatzversicherungen, die kein eigenes Preis-Leistungsverzeichnis für die Material- und Laborkosten vorsehen leisten in der Regel nach §9 GOZ (Gebührenordnung für Zahnärzte). Das bedeutet, dass Materialkosten die nicht im Rahmen der GOZ-Ziffern Berücksichtigung finden können im angemessenen Rahmen erstattet werden.

Dies ist einerseits gut, da sich die Angemessenheit natürlich mit dem allgemeinen Preisniveau mit der Zeit anpasst, allerdings kann unter Umständen auch insbesondere bei sehr hohen Rechnungen und umfangreichen Zahnersatzmaßnahmen Uneinigkeit zwischen Versicherer und Versicherten bezüglich der tatsächlichen Angemessenheit der veranschlagten Materialkosten entstehen.
Generell ist diese Regelung jedoch meist besser als ein festes Preis- Leistungsverzeichnis, welches wie bereits ausgeführt natürlich auch seine Vorteile haben könnte.

Zahnversicherung mit eigenem Preis-Leistungsverzeichnis

Einige Zahnversicherung erstatten bei Zahnersatzmaßnahmen nur die Labor- und Materialkosten nicht die varriierenden marktüblichen Preise, sondern nur im Rahmen eigener Höchstpreise die im eigenen Preis-Leistungsverzeichnis aufgeführt sind. Problematisch ist dies, sofern es nicht der Inflation angepasst wird. Das eigene Preis- Leistungsverzeichnis gibt der Zahnversicherung in so einem Fall die Möglichkeit, Kosten und Leistungen einzusparen, da sich die Erstattungssätze nur auf die eigene Preisliste beziehen. Tarife, wie die Hanse Merkur Zahnversicherung oder die Signal Iduna Zahnversicherung ZahnTop haben eigene Preis- Leistungsverzeichnisse integriert, was zwar zu stabilen Beiträgen führt, jedoch zum Nachteil für den Versicherten sein kann, sofern die Kosten nach BEB höher ausfallen.

Ebenso kann es vorkommen, dass einzelne Materialien und Leistungen, obwohl diese grundsätzlich der medizinischen Notwendigkeit entsprechen, gar nicht im Preis- Leistungsverzeichnis eines Versicherers auftauchen.
In dem Fall beträgt die Erstattung für diesen Rechungsteil sogar NULL Euro

So ist es nicht selten, dass aus angepriesenen 90-100% Erstattung (laut Werbeaussage der Zahnversicherung) in der Realität nur 70-80% Erstattung bezogen auf den tatsächlich angefallenen Rechnungsbetrag werden.

Vor- und Nachteile eine Preis- Leistungsverzeichnisses

Wir haben die Vor- und Nachteile von Zahnzusatzversicherungen mit eigenem Preis-Leistungsverzeichnis hier zusammengetragen:

Vorteile

  • Das was genannt wird, wird auch genau bis zu dieser Höher erstattet! (Leistungssicherheit).
  • Das Preisverzeichnis lässt den Versicherer die Kosten gut kalkulieren, die korrekten Versicherungsprämien können dadurch besser und durchaus auch günstiger kalkuliert werden.
  • Da die erstattungsfähigen Kosten explizit aufgeführt sind kann der Versicherte im Voraus mit dem Heilbehandler bzw. Labor verhandeln und die entstehenden Kosten abklären.

Nachteile

  • Es wird nur das erstattet, was im Preis-Leistungsverzeichnis genannt ist. Für alle anderen Leistungen erfolgt keine Erstattung.
  • Material- und Laborkosten werden nur bis zur genannten Höhe erstattet. Wenn der Versicherer das Preisverzeichnis länger nicht anpasst, bleibt zwar der Beitrag zur Zahnzusatzversicherung stabil, der tatsächliche Erstattungssatz bezogen auf die tatsächlichen Behandlungskosten sinkt jedoch deutlich mit den Jahren.