Sicher vorgesorgt für den Todesfall
Erste traurige Pflicht von Verwandten, Nachbarn oder derjenigen, die vom Tode Kenntnis erlangt haben, ist die der Anzeigepflicht beim Standesamt und zwar innerhalb eines Werktages beim Amt, das für die Region, in der der Tod eingetreten ist, zuständig ist. Die Eintragung in das sog. Sterbebuch wird aber nur dann sofort vorgenommen, wenn in Bezug auf den Verstorbenen keine ungeklärten Fragen aufkommen sollten.
Die Bestattung darf entweder nur in Verbindung mit einer Eintragung ins Sterbebuch vorgenommen werden, oder die Polizei muss dazu die Genehmigung erteilt haben. Sollte der Tod in Folge einer Krankheit außerhalb einer Klinik eingetreten sein, muss auch das Gesundheitsamt mit einbezogen werden.
Bevor der Verstorbene in eine Leichenhalle gebracht wird, muss ein Arzt die Leiche auf den Tod hin begutachtet haben. Wenn der Tod von einem Arzt bescheinigt werden kann und auch keine Bedenken am Eintreten des Todes ohne „Fremdeinwirkung“ bestehen, muss die Leiche innerhalb von anderthalb Tagen in eine Leichenhalle überführt werden.
Wie bereits hinreichend erwähnt ist die Zeit, um alle Formalitäten zu erledigen und Beerdigung und Trauerfeier zu organisieren sehr knapp bemessen. …
Problematisch wird es auch bei der Frage der Bestattungspflicht, die nicht unmissverständlich geregelt ist. Wichtig zu wissen ist, dass die Person des Erben und die des für die Beerdigung Fürsorgeberechtigten nicht die gleichen sein müssen. Letztere sind in der Regel die nahen Verwandten, als Erben dagegen kann der Verstorbene beliebige Personen bestimmen.
Es haben auch die Totenfürsorgeberechtigen, also diejenigen, die Beerdigung und Trauerfeier organisieren und in Auftrag geben, nicht zwangsläufig die Bestattungskosten zu tragen. Die Rechnung für Beerdigung, Trauerfeier und ggf. auch Grabmahlpflege haben primär die Erben zu tragen, auch wenn diese nicht die Fürsorgeberechtigten für die Beerdigung sein sollten und dadurch u. U. überhaupt keinen Einfluss und Entscheidungsbefugnis diesbezüglich besitzen. Fallen Totenfürsorgeberechtigte und Erben auseinander, sollten erste bei Aufträgen beim Bestattungsinstitut immer darauf hinweisen. Ansonsten erhält folglich der Auftraggeber die Rechnungen, der in Vertretung die Wünsche des Verstorbenen ausführt. Der Fürsorgeberechtigte kann dann zwar vom Erben sich die Rechnungsbeträge erstatten lassen, was nicht nur mit einem gewissen Aufwand verbunden ist, sondern oft auch mit Rechtstreitigkeiten, die vor Gericht ausgetragen werden müssen. Daher bei Aufträgen immer im Namen der zahlungspflichtigen Erben handeln!
Das Sozialamt muss die Kosten für eine „würdige Beisetzung“ dann tragen, wenn nach geltender Rechtsprechung, den verpflichteten Personen dies nicht zugemutet werden kann (was gewöhnlich bei Hartz IV Empfängern der Fall ist). Hierbei gilt aber zu beachten, dass die Kostenübernahme durch das Sozialamt nur für eine einfache Beisetzung übernommen wird. Dazu gehört dann neben der Kosten für Durchführung der Beerdigung auch die Kosten für einen Grabstein, allerdings nur in der einfachen Ausführung (das gleiche gilt auch für Sarg und Trauerschmuck).
Eine Sterbegeldversicherung ist deshalb insbesondere auch für Hartz IV-Empfänger anzuraten, um besondere Wünsche des Verstorbenen gerecht werden zu können. Im Gegensatz zu einer Lebens- oder Risikolebensversicherung kann eine Sterbegeldversicherung nicht gegen Hartz IV vom Staat verpfändet werden.
So wie auch die betroffene Erbregelung (nach Berücksichtigung der Pfichtteile) bindend ist, verhält es sich auch bei Wünschen betreffend der Beerdigung. Der letzte Wille des Verstorbenen muss nicht in schriftlicher Form abgefasst sein, allerdings ist es zur Beweislast dringend empfohlen eine schriftliche „bindende Verfügung“ über die gewünschte Art und Weise der Bestattung und ggf. auch der Trauerfeier zu verfassen. Eine bindende Verfügung sollte nicht ins Testament aufgenommen werden, da dieses gewöhnlich erst nach der Beisetzung verlesen wird. Die eigene Beerdigung zu Lebzeiten rechtssicher zu regeln ist sehr wichtig, da auf diesen Wege evtl. Streitigkeiten unter den Familienangehörigen über die Ausgestaltung von Bestattung und Trauerfeier im Keim erstickt werden. Eine formale Regelung kommt daher auch der Trauerbewältigung zugute, da sich die Hinterbliebenen zumindest keine Gedanken mehr darüber machen müssen, ob alles so durchgeführt worden ist, wie es sich der Verstorbene auch gewünscht hat. Liegt dagegen keine bindende Verfügung für die Totenfürsorgeberechtigten vor, landen evtl. Meinungsverschiedenheiten ggf. sogar vor Gericht, das dann zu prüfen hat, welches Familienmitglied eine engere Beziehung zum Toten gehabt hat, gegenüber dem der Verstorbene Wünsche geäußert hat. Festlegungen für die eigene Beisetzung sind abgesehen vom geltenden Recht keine Grenzen gesetzt. Der Verstorbene kann zu Lebzeiten von der Bestattungsart über die Schrift auf den Grabstein bis hin zur Musik, die bei der Trauerfeier gespielt wird beliebig Wünsche äußern, die umgesetzt werden müssen.
Besser als die erwähnte bindende Verfügung ist jedoch ein sog. Bestattungsvorsorgevertrag, besonders dann, wenn der Verstorbene viele Wünsche betreffend der Beisetzung hat. Bei einem Bestattungsvorsorgevertrag ist vom Verstorbenen selbst zu Lebzeiten die Art und Weise der eigenen Bestattung und Trauerfeier mit dem Bestattungsinstitut festgelegt worden. Liegt ein Bestattungsvorsorgevertrag vor, ist auch die Bezahlung des Bestatters geregelt, da das benötigte Geld auf einen bestimmten Treuhandkonto eingezahlt wurde. Es empfiehlt sich allerdings auf das Treuhandkonto nicht nur die voraussichtlichen Kosten der Bestattung einzuzahlen, sondern einen höheren Betrag. Der Auftraggeber kann z. B. noch eine lange Zeit leben, in der sich die Kosten für das Bestattungsunternehmen erhöhen. Der Überschussbetrag wird dann an die bestimmten Erben ausgezahlt. Die Erben haben auch das Recht den Bestattungsvorsorgevertrag zu kündigen, wobei aber beachtet werden muss, dass der Bestatter Anspruch auf den erwarteten Reingewinn aus den Vertrag in jedem Fall hat und auch fest gelegte Wünsche des Verstorbenen zwingend beachtet werden müssen.
eine Sterbegeldversicherung ist insofern besser , da Sie die Auszahlung nicht an Bedingungen knüpft.
Die Totenfürsorgeberechtigten haben dann nur noch die mit dem Tod in Verbindung stehenden Formalitäten zu erledigen.
Eine Aufbahrung ist grundsätzlich verboten, sofern diese nicht bei den Behörden beantragt worden sind und weder mit einsetzender Verwesung oder ggf. noch übertragbaren Krankheitserregern von der Leiche zu rechnen ist.
Bestattungsinstitute werden gewöhnlich in Vertretung für die Totenfürsorgeberechtigen tätig, was sich zwar einfach und simpel anhört, jedoch auch das Potential für Rechtsstreitigkeiten birgt. Werden Fehler bei der Beerdigung gemacht, ist zunächst der Fürsorgeberechtigte verantwortlich. Dieser kann dann Schadensersatzansprüche gegenüber dem Bestatter geltend machen, die oft aber zwar durchzusetzen sind. Zum einen sind Fehler bei der Organisation der Bestattung oft schwer zu beweisen und zum anderen auch schwer in Geldwerten zu beziffern, da auch der moralische Aspekt zum Tragen kommt.
Daher müssen die Totenfürsorgeberechtigen im abgeschlossenen Vertrag mit dem Bestattungsunternehmen darauf achten, dass geäußerte Wünsche sei es des Verstorbenen selbst oder der Fürsorgeberechtigen, akribisch genau im Vertrag nieder geschrieben werden, um entsprechende, unentgeltliche Nachbesserung verlangen zu können.
Gewährleistungsansprüche gegenüber dem Bestattungsunternehmen bestehen, sofern diese aus moralischen und organisatorischen Gründen möglich sind, was manchmal nicht der Fall ist (wenn z. B. der Sarg während der Bestattung versehentlich beschädigt wird).
Können Gewährleistungsansprüche, vorwiegend aus Gründen der Totenruhe, durch eine nachträgliche Beseitigung des erbrachten Mangels nicht beseitigt werden, besteht lediglich ein angemessener Schadensersatzanspruch gegenüber dem Bestatter.
Ist der Auftraggeber schon vor der Bestattung mit den Leistungen des Bestatters nicht zufrieden, hat dieser zwar jederzeit das Recht, den Vertrag mit dem Bestattungsunternehmen zu kündigen. Dabei muss jedoch beachtet werden, dass der Bestatter dann den kalkulierten Gewinn des Bestattungsauftrages behalten darf, sofern dem Bestatter keine gravierenden Mängel nachgewiesen werden können. Ist dagegen gravierende Mängel in Zukunft zu erwarten, darf der Bestatter lediglich die Entlohnung, die für Leistungen, die bis zum Zeitpunkt der Kündigung angesetzt worden sind, einbehalten. Sind bereits Mängel aufgetreten, besteht für diese Anspruch auf Schadensersatz.
Die Ruhezeit für ein Friedhofsgrab beträgt mindestens 25 Jahre, in der ein Grab nicht neu besetzt werden darf. Die Grabstätte muss für die Zeit der vereinbarte Nutzungsdauer von den Angehörigen gepflegt werden. Welcher Familienangehörige sich um das Grab zu bekümmern hat, wenn der nähere Verwandte verhindert sein sollte, ist in den jeweiligen Friedhofsordnungen geregelt.
Ist das Nutzungsrecht abgelaufen, bleibt übrigens der Grabstein Eigentum des Nutzungsberechtigten, dieser kann nur nicht während der Nutzungsdauer über den Grabstein verfügen, um die Toten- und Friedhofsruhe so gut es geht zu bewahren. Selbst wenn jedoch die Grabstätte ablaufen ist und die Friedhofssatzung vorsieht, dass der Grabstein Eigentum des Friedhofes wird, muss der nutzungsberechtigte Angehörige das Recht und die Möglichkeit haben, sich den Grabstein innerhalb einer ebenfalls in der Satzung fest gelegten Zeitraum anzueignen.
Ein Angehöriger kann es auch ablehnen ein sog. Nutzungsrecht für das Grab zu übernehmen. Der entsprechend nächste Verwandte würde dann „nachrücken“.
Neben den Angehörigen, die im Genuss des Nutzungsrechtes kommen, gewährleisten müssen, dass das Grab in Ordnung gehalten wird. Eine sehr wichtige Pflicht kommt auch die Friedhofsverwaltung nach, die die Grabsteine regelmäßig auf ihre Standfestigkeit überprüft. Sollte diese nicht gegeben sein, muss der Nutzungsberechtigte innerhalb einer bestimmten Frist den Mangel beseitigen und einen Steinmetz beauftragen. Geschieht dies trotz mehrmaliger Aufforderung nicht, hat die Friedhofsverwaltung den Grabstein auch von seinem Fundament entfernen und auf die Grabstätte legen lassen.
Die Bestattungsformen werden immer vielfältiger. Bei der Grabbestattung ist jedoch der Friedhofszwang der Grundsatz, was auch praktische Relevanz hat, da von verwesenden Leichen Gefährdungen für die Gesundheit ausgehen können. Bei der Urnenbestattung wird es auch in Deutschland schon lockerer gesehen, da Seebestattungen schon die Regel sind und alternative Formen wie die Baumbestattung zunehmen. Wem die deutschen Vorschriften zu streng sind, sollte sich im europäischen Ausland umsehen.
Was die Gestaltung eines Grabes auf einem Friedhof anbelangt, regelt die jeweilige Friedhofsordnung, was zulässig ist und was nicht. Allerdings sagt die Rechtsprechung dazu, dass Grenzen in der Grabmahlgestaltung nur dann zulässig sind, wenn diese andere Friedhofsbesucher und Trauernde beeinträchtigen könnte durch eine Ausgestaltung, die nicht in das Gesamterscheinungsbild eines Friedhofes passt, der primär eine würde Leichenbestattung gewährleisten soll. Das hört sich zwar sehr nach subjektiven Ermessen an, jedoch sind an vielen Friedhöfen bereits die Beschaffenheit von Grabsteinen vorgeschrieben (neben Ausmaß und Größe). Große Friedhöfe bieten jedoch mehrere Bestattungsabteilungen mit unterschiedlich starken Beschränkungen an, so dass für verschiedene „Geschmacksrichtungen“ die angemessene Umgebung für ein Grab gewährleistet ist.
Bei der „konservativen“ Variante der Friedhofsbestattung ist es gut zu wissen, dass die Gesamtkosten des Friedhofes, wie z. B. die eines inbegriffenen parkähnlichen Geländes, das vorwiegend auch der Erholung dient, nicht auf die Gräber umgelegt werden dürfen.
Bei den Friedhofsgebühren selbst, die nur für die reine Bestattungsanlagen, kalkuliert werden, darf zwar die Friedhofsgebühr auf die einzelnen Nutzer umgelegt werden, jedoch dürfen keine Gewinne kalkuliert werden, sondern nur die tatsächlich anfallenden Kosten.
Es ist auch nicht zulässig, dass für Verstorbene, die aus der Kirche ausgetreten sind, höhere Friedhofsgebühren verlangt als für Menschen, die der Kirche angehört haben, es sei denn es gibt in einer Gemeinde mehrere Friedhöfe, so dass Andersgläubige nicht gezwungen sind, sich auf den durch die Kirche betriebenen Friedhof beerdigen zu lassen.