_Ab Januar 2020 wird es deutlich einfacher und unbürokratischer seine Gesetzliche Krankenkasse zu wechseln. Zudem wurde die Bindefrist von bisher 18 Monate auf dann nur noch 12 Monate gekürzt. Es ist ab nächstem Jahr also sogar ein jährlicher Wechsel der Krankenkasse möglich.
Bisher war es so, dass ein wechselwillicher Versicherter 1. eine Kündigung an die bisherige Krankenkasse senden musste, 2. einen Antrag bei der neuen Krankenkasse stellen und 3. die Kündigungsbestätigung der alten Kasse rechtzeitig bis zum letzten Tag des Kündigungsfrist der neuen Krankenkasse vorlegen musste.
Diese Bürokratie gehört seit Januar 2020 der Geschichte an:
Es ist nur noch der Antrag bei der neuen Wunsch-Krankenkasse zu stellen. Den Rest regeln die beiden Kassen (alte und neue) dann elektronisch unter sich.
Die Kündigungs- bzw. Wechselfrist bleibt wie bisher, die beträgt 2 Monate zum Monatsende:
Wer z.B. einen Neuantrag bei einer neuen Wunsch-Krankenkasse zum 24.1. eines Jahres einreicht, kann frühestens zum 1.4. des gleichen Jahres wechseln (2 volle Monate Wechselfrist: Februar, März).
Eine Ablehnung von Kündigungen wegen einer falschen Formulierung bzw. eines falsch definierten Beginns (beispielsweise, weil die Bindefrist noch nicht erfüllt ist), ist seit 2020 ebenfalls nicht mehr statthaft. Die Krankenkassen haben den Wechselwillen dann in den nächstmöglichen Beginn umzudeuten.
Ändert sich der Versichertenstatus des Mitglieds: z.B. durch:
hat das Mitglied sofort ein neues Kassenwahlrecht.
Die gilt ungeachtet der Tatsache, ob eine eventuelle 12-monatige Bindefrist bereits erfüllt wurde.
1. Zunächst wählt man sich eine geeignete Krankenkasse.
Eine empfehlenswerte GKV ist beispielsweise die MKK.
2. Nun stellt man dort einen Antrag auf Mitgliedschaft (funktioniert auch online über den Krankenkassen Vergleich ). Auf diesem Antrag wird auch, sofern vorhanden, (z.B. bei Arbeitnehmern) der Arbeitgeber eingetragen.
3. Die neue Krankenkasse informiert nun die alte Krankenkasse elektronisch darüber, dass das Mitglied zum Zeitpunkt X bei ihr versichert sein wird.
4. Wird bis zum letzten Tag der Wechselfrist der alten Krankenkasse keine Information über eine andere neue Krankenkasse mitgeteilt, überträgt die alte Kasse an die neue Kasse alle Daten zu Vorversicherungszeiten, aber auch zu laufenden Behandlungen.
5. Die neue Krankenkasse informiert den Arbeitgeber über die neue Kassenwahl seines Arbeitnehmers bzw. sendet dem Mitglied ein Formular zu, welches dieses seinem Arbeitgeber auszuhändigen hat.
So weiß der Arbeitgeber an welche Krankenkasse zukünftig die Sozialversicherungsbeiträge zu leisten sind.
5. Sofern das Mitglied ALG1 oder ALG2-Bezieher oder Rentner ist, informiert die neue Krankenkasse das Jobcenter bzw. die Deutsche Rentenversicherung über den Wechsel der Krankenkasse. Bzw. sollte der Versicherte die ihm von der neuen Kasse zugesandte Bescheinigung dem Jobcenter bzw. dem Rentenversicherungsträger vorsichthalber zusätzlich aushändigen.