Achtung: Kein Rechtsschutz bei vorsätzlichem Rasen.
Mancher Autofahrer war schon froh, dass er eine Verkehrsrechtsschutzversicherung sein eigen nannte. Gerade wenn es um Verhandlungen bezüglich Geschwindigkeitsüberschreitungen geht, ist die Verkehrsrechtsschutz der erste Ansprechpartner. Immerhin übernimmt der Versicherer beispielsweise die Gutachterkosten, wenn die Radarfalle auf richtige oder falsche Eichung überprüft werden soll. Es gibt allerdings auch Fälle, für die kein Versicherungsschutz besteht.
Das Oberlandesgericht Hamm fällte am 10. Juni 2016 ein Urteil, das manchen Autofahrer aufhorchen lassen sollte (AZ: 4 RBs 91/16). Ein Autofahrer hatte dagegen geklagt, dass er statt 100 Euro, wie im Bußgeldkatalog ausgewiesen, für eine Geschwindigkeitsüberschreitung 300 Euro zahlen sollte. Er wurde in einer 50er-Zone mit 78 Kilometern pro Stunde geblitzt. Der Bußgeldkatalog regelt die Zahlungen bei grober Fahrlässigkeit, lässt aber auch höhere Strafen zu, wenn dem Fahrer Vorsatz unterstellt werden kann. Und genau diesen Sachverhalt sah das OLG Hamm gegeben. Wer die zulässige Höchstgeschwindigkeit um mehr als 40 Prozent überschreitet, handelt, so die Richter, nicht mehr grob fahrlässig, sondern vorsätzlich.
Die Richter unterstellen, dass es einem Autofahrer aufgrund der lauteren Fahrgeräusche und der schneller vorbeiziehenden Umgebung nicht verborgen bleiben kann, dass er die zulässige Geschwindigkeit signifikant überschreitet. Dem Fahrer im vorliegenden Fall konnte auch keine mangelnde Erfahrung zugutegehalten werden. Mit 55 Jahren verfügte er über ausreichende Fahrpraxis.
Das OLG Celle sah in einem ähnlich gelagerten Fall den Vorsatz bereits bei einer Überschreitung von 38,75 Prozent als gegeben (AZ: 322 SsRs 280/13).
Versicherer leisten zwar bei grober Fahrlässigkeit, aber nicht, wenn der Vorwurf auf Vorsatz basiert. In diesem Fall verweigern die Assekuranzen grundsätzlich die Übernahme der Anwalts- und Gerichtskosten. Ein weiterer Punkt, welcher dafür spricht, Geschwindigkeitsbegrenzungen nicht als Diskussionsgrundlage zu sehen, sondern als vom Gesetzgeber vorgegebene Vorschriften. Andernfalls wird es für den Autofahrer deutlich teurer, als nur die im Bußgeldkatalog vorgesehene reguläre Geldstrafe.