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- Summenbegrenzungen bei der Zahnzusatzversicherung
Summenbegrenzung (Zahnzusatzversicherung)
- Anfängliche Summenbegrenzung
- Begrenzungen bezüglich Zahnersatzformen oder Materialkosten
- Generelle Summenbegrenzung
- Gründe für Summenbegrenzungen
- Wegfall von Summenbegrenzungen
Anfängliche Summenbegrenzung
So gut wie jede Zahnzusatzversicherung leistet für Zahnersatz erst nach einer acht monatigen Wartezeit nach Versicherungsbeginn.
Des Weiteren sehen die meisten Zahnzusatzversicherungen eine Summenbegrenzung bei der Leistungserstattung in den ersten Jahren der Laufzeit vor.
Summenbegrenzung bedeutet in diesem Zusammenhang, dass die betreffende Zahnzusatzversicherung, solange die Summenbegrenzung gilt, einen maximalen Erstattungssatz vorsieht. Eine Summenbegrenzung von 1000 Euro bedeutet also (die Summenbegrenzung bezieht sich meist auf ein Jahr, in manchen Fällen auch auch mehrere Jahre), dass in diesem Jahr maximal Kosten in Höhe 1000 Euro durch die Zahnzusatzversicherung erstattet werden.
Die anfängliche Summenbegrenzung dauert in der Regel 2 oder mehr Jahre. So leistet die Zahnzusatzversicherung Arag Z100 beispielsweise im ersten Jahr nach Versicherungsbeginn maximal 500 Euro. Im 2. Jahr beträgt die Gesamterstattung der Arag Z100 dann 1000 Euro. Einige Zahnzusatzversicherungen wie die Central prodent sehen eine anfängliche Summenbegrenzung innerhalb der ersten 6 Jahre vor. Dafür sind die Erstattungsbeträge hier beispielsweise höher.
Die CSS Zahnzusatzversicherung , die Barmenia ZG und auch die Continentale CEZK Zahnversicherungen sehen beispielsweise nach der anfänglichen Wartezeit von 8 Monaten keine weiteren Summenbegrenzungen vor.
Begrenzungen bezüglich Zahnersatzformen oder Materialkosten
Auch Tarife, die keine anfängliche Summenbegrenzung vorsehen oder bei denen diese überstanden ist, können weitere Begrenzungen enthalten. So enthält die erwähnte Continentale CEZK Zahnversicherung zwar keine anfänglichen Summenbegrenzungen, jedoch wird hier nur für eine bestimmte Anzahl an Implantaten eine Leistung erstattet. Die meisten Zahnzusatzversicherung kürzen die erstattungsfähige Rechnung zudem, wenn es um Keramikverblendungen im Backenbereich geht. So erstatten diese Zahnversicherung eine kosmetische VErblendung z.B. nur bis zum jeweils 5. oder 6. Zahn.
Lediglich die CSS Zahnzusatzversicherung enthält in diesem Zusammenhang keinerlei Beschränkungen oder Begrenzungen.
Generelle Summenbegrenzung
Des Weiteren gibt es einige Tarife, die eine generelle Summenbegrenzung vorsehen. Das bedeutet, dass die Summenbegrenzung dieser Tarife generell vorhanden ist und somit die maximal gültige Erstattungsgrenze darstellt, die über die gesamte Laufzeit hinweg gilt. Während eine anfängliche Summenbegrenzung durchaus zu verkraften ist, ist von Tarifen mit einer generellen Summenbegrenzung abzuraten. Diese Zahnzusatzversicherungen sind insbesondere bei sehr kostenintensiven Zahnersatzmaßnahmen nicht leistungsstark genug.
Gründe für Summenbegrenzungen
Eine anfängliche Summenbegrenzung, wie beispielsweise im Arag Z100 innerhalb der ersten 2 Jahre macht durchaus Sinn. Sowohl für den Versicherer als auch für die Versicherungsnehmer, die langfristig eine gute Zahnzusatzversicherung behalten möchten. Der Grund ist einfach, eine anfängliche Summenbegrenzung schreckt zunächst die Antragsteller ab, die eine Zahnzusatzversicherung abschließen, sich nach einem Jahr eine hohe Rechnung erstatten lassen, um sie dann wieder zu kündigen. Zudem verursachen schlechtere Risiken, also Personen mit schlechteren Zähnen in den ersten Jahren keine unbegrenzten Kosten. Da die Kosten, die insgesamt erstattet werden stets von der Gesamtheit der Versicherungsnehmer eines Zahntarifs getragen werden, bedeutet eine übermäßige Inanspruchnahme, ohne dass Beitragszuflüsse erfolgt sind, eine Preissteigerung für die Versicherungsnehmer. Die zu zahlende Versicherungsprämie steigt also bei Tarifen ohne Summenbegrenzung sicherlich schneller als bei Zahnversicherungen, die eine Summenbegrenzung in den ersten Jahren vorsehen, um genau diese schlechten Risiken zum Wohle der gesunden Versicherten “abzuwehren”.
Für den einzelnen Versicherungsnehmer sind Zahnzusatzversicherungen ohne anfängliche Summenbegrenzung natürlich durchaus interessanter, nur muss bei diesen Tarifen mittelfristig oft mit einer Beitragsanpassung gerechnet werden. Eine Arag z100, die in den ersten 2 Jahren die Erstattungen sinnvoll begrenzt, musste von 2005 bis 2009 keine Beiträge anheben, wodurch belegt zu sein scheint, dass sich die Summenbegrenzung in den ersten Jahren auszeichnet.
Anders sieht es aus bei der generellen Summenbegrenzung. Von Zahntarifen, die eine generelle Summenbegrenzung vorsehen, ist in den meisten Fällen abzuraten. Denn im Schadenfall sollen vor allem die Kosten ersetzt werden, die der Versicherungsnehmer nicht ohne weiteres ansparen konnte und mit denen er nicht rechnen konnte. Eine Zahnzusatzversicherung, die maximal 4000 Euro generell erstattet, ist sicherlich in den meisten Fällen keine Empfehlung wert.
Lediglich in den Fällen, in denen aufgrund des Alters oder bereits laufender Behandlungen oder aufgrund eines schlechten Zahnstatus ein Abschluss bei einer Zahnzusatzversicherung ohne Summenbegrenzungen unmöglich ist, lohnt es sich auf eine Zahnzusatzversicherung ohne Gesundheitsfragen auszuweichen. Hier gibt es zwar eine genrerlle Beschränkung, jedoch ist eine solche Zusatzversicherung für Zahnersatz manchmal die einzige Lösung.
Zahnversicherungen, die Begrenzungen, was die Anzahl an Implantaten oder Inlays angeht, sind nach Möglichkeit ebenso nicht zu wählen. Allerdings ist es nicht lebenswichtig, dass eine Zahnzusatzversicherung eine unbegrenzte Anzahl an Implantaten erstattet, da ja immernoch Zahnbrücken verwendet werden könnten. Dies ist zwar aus ästhetischen Gesichtspunkten weniger schön, doch auch mit einer Zahnbrücke lasst es sich noch leben. Unter preislichen Gesichtpunkten, kann also dieser Punkt weniger wichtig werden. Genauso, wenn aufgrund einer bestimmten Anzahl fehlender Zähne der Abschluss besserer Tarife nicht mehr möglich ist.
Einige Zahnzusatzversicherungen, z.B. aus dem Hause Allianz sehen des Weiteren Begrenzungen in sofern vor, dass sie eigene Preis-Leistungsverzeichnisse haben. Das bedeutet, dass bei Rechnungen nur Preise bis zu den eigens festgelegten Höchstsätzen anerkannt werden. Liegen diese unter den allgemein üblichen (hier gibt es durchaus regionale Unterschiede) kann sich der erstattungsfähige Rechnungsbetrag, auf den sich der Erstattungssatz der Zahnversicherung bezieht, vom eigentlichen Rechnungsbetrag unterscheiden.
Diese Einschränkungsformen, sowie die generellen Summenbegrenzungen sind sicher ein Instrument, einen niedrigen Monatsbeitrag zu generieren. Leider eröffnet sich dies dem Antragsteller nicht unbedingt, da oft nur auf den Erstattungsprozentsatz geguckt wird. In der Praxis können dann aber 30% von einem sehr hohen Rechnungsbetrag sogar mehr sein, als 70%, wenn durch eine Zahnversicherung maximal 4000 Euro erstattet werden.
Wegfall von Summenbegrenzungen
Die meisten Zahnzusatzversicherungen verzichten auf die anfänglichen Summenbegrenzungen zumindest in den Fällen, wenn es durch einen Unfall zu einer Zahnersatzmaßnahme kommt. Was die generellen Summenbegrenzungen oder sonstige Leistungseinschränkungen angeht, wird in diesem Fällen eigentlich niemals auf die vertraglichen Leistungsbegrenzungen der Zahnzusatzversicherung verzichtet.
