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Häufige Fragen zur Pflegetagegeldversicherung
- An wen wende ich mich im Schadenfall?
- Sind Wartezeiten oder Karenzzeiten zu beachten?
- Existieren Erstattungshöchstgrenzen?
- Wie lang ist die Mindestvertragslaufzeit?
- Hat der Anbieter das Recht auf Kündigung?
- Wer ist der Anbieter?
- Ist eine Befreiung von der Beitragszahlung bei Versicherungseintritt vorgesehen?
- In welchen Fällen erhalten Sie die Sonderzahlung?
An wen wende ich mich im Schadenfall?
Sie können sich jederzeit an uns als Ihren Vermittler des Vertrages wenden. Zusätzlich stehen Ihnen die Mitarbeiter des Versicherers bei Fragen und Wünschen zur Verfügung.
Sind Wartezeiten oder Karenzzeiten zu beachten?
Nein, diese Pflegetagegeldversicherung hat weder Wartezeiten nach Vertragsabschluss noch Karenzzeiten während der Vertragsdauer.
Beim Versicherungseintritt wird das vereinbarte Pflegetagegeld vorschüssig zum Monatsanfang gezahlt.
Existieren Erstattungshöchstgrenzen?
Nein, das vereinbarte Pflegetagegeld wird ohne zeitliche Begrenzung gemäß der eingetretenen Pflegestufe lebenslang gezahlt.
Sofern die Pflegebedürftigkeit auf einen Unfall (bis Alter 65) zurückzuführen ist, wird die Zahlung des Pflegetagegeldes verdoppelt.
Der Tarif erstattet für pflegebedürftige Mütter / Väter mit Kindern unter 18 Jahren das doppelte Pflegetagegeld..
Wie lang ist die Mindestvertragslaufzeit?
Die Mindestvertragslaufzeit beträgt ein Jahr und verlängert sich stillschweigend um jeweils ein weiteres Jahr, wenn der Vertrag nicht drei Monate vor Ablauf schriftlich gekündigt wird.
Hat der Anbieter das Recht auf Kündigung?
Der Anbieter verzichtet bei diesem Tarif auf sein ordentliches Kündigungsrecht.
Wer ist der Anbieter?
Der Anbieter des Tarifes ist die Universa Krankenversicherung a.G. Die Universa Krankenversicherung ist Deutschlands älteste private Krankenversicherung mit hervorragender Beitragsstabilität.
Ist eine Befreiung von der Beitragszahlung bei Versicherungseintritt vorgesehen?
Ja! Sobald Pflegestufe III festgestellt wird, wird der Versicherungsnehmer von weiterer Beitragszahlung befreit.
In welchen Fällen erhalten Sie die Sonderzahlung?
Eine Sonderzahlung in Höhe des 10fachen des vereinbarten Pflegetagegeldes wird bei erstmaliger Feststellung einer Pflegebedürftigkeit zusammen mit der ersten Leistungsauszahlung gezahlt.
Anschließend erfolgt die Auszahlung der Sonderzahlung kontinuierlich nach Ablauf von jeweils zwei Jahren, sofern noch Pflegebedürftigkeit für die versicherte Person besteht.
