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Zahnzusatzversicherung bis 1.12. beginnen = höhere Leistung

Eigentlich alle Zahnzusatzversicherungen sehen heutzutage innerhalb der ersten Versicherungsjahre Leistungshöchstgrenzten vor (genannt: Summenbegrenzungen).
Allerdings gilt bei einigen Krankenversicherern das Kalenderjahr als Versicherungsjahr. Das bedeutet, dass das erste Versicherungsjahr bei einem Versicherungsbeginn, z.B. zum 1.11. oder 1.12., bereits am 31.12. desselben Jahres beendet ist.
Daraus ergibt sich bezüglich der anfänglichen Maximalerstattungs-Grenzte ein großer Vorteile für Kunden, die ihre Zahnzusatzversicherung noch im Jahr 2016 beginnen, gegenüber einem Versicherungsbeginn zum Januar 2017.

Ein Versicherungsbeginn noch diesem Jahr kann große Vorteile haben.

Ein Versicherungsbeginn noch diesem Jahr kann große Vorteile haben.

Vom Versicherungsbeginn in 2016 deutlich profitieren

Bei Zahnzusatzversicherungen, bei denen das Kalenderjahr als Versicherungsjahr gilt, zahlt der Kunde bei einem Versicherungsbeginn zum 1.11. oder 1.12. für das erste Versicherungsjahr nur 1 bzw. 2 Monatsbeiträge, befindet sich jedoch trotzdem
im Jahr 2017 bereits im 2. Versicherungsjahr.
Während er dann also im Jahr 2017 bereits über eine höhere Maximalerstattung verfügen kann, müsste er bei einem Versicherungsbeginn im Januar 2017 10-11 Monate länger einzahlen, um die gleiche Summenbegrenzung zu erreichen, da in diesem Fall erst das Jahr 2018 das 2. Versicherungsjahr für ihn wäre.
Dies gilt wohlgemerkt nicht für alle Zahnzusatzversicherungen, da bei vielen Tarifen die Begrenzung z.B. auf jeweils volle 12 Monate berechnet wird oder da dort das Versicherungsjahr genau 12 Monate vom Versicherungsbeginn an gerechnet beträgt.

Bei folgenden Tarifen profitieren Sie von der Kalenderjahres-Regelung

  • R+VZ1U + ZV und R+V Z2U + ZV : Hier beträgt die Maximalleistung jeweils im ersten KJ = 250,- für Zahnbehandlung und 1.000,- für Zahnersatz. Im Jahr 2017 hätte man dann bereits 500 Euro für Zahnbehandlung und 2.000 Euro für Zahnersatz zur Verfügung. Das Ganze ebenfalls ohne Wartezeiten.
    Zudem bilden die Tarife Alterungsrückstellungen, so dass bei einem Abschluss im Jahr 2016 auch das Eintrittsalter geringer ist und dadurch langfristig auch der Beitrag.
  • UKV ZahnPrivat Premium und UKV ZahnPrivat Optimal : Bei Beginn in 2016, stünde ab 2017 bereits der für die ersten beiden Versicherungsjahre geltende maximal erstattungsfähige Restkostenbetrag von 3.000 EUR zur Verfügung. Ansonsten stünden bei Beginn 2017 für 2017 nur 1000 Euro erstattungsfähiger Restkostenbetrag zur Verfügung (entsprechend davon 90%-Premium bzw. 70%-Optimal).Auch die UKV/BBKK verzichtet auf anfängliche Wartezeiten. Zudem bestünde auch in 2016 dann bereits Anspruch auf eine prof. Zahnreinigung und 2017 dann ebenfalls.
  • AXA dent Premium-u und Axa dent komfort-u : Auch hier gilt die Kalenderjahresregelung, Für 2016 und 2017 würde sich dadurch eine mögliche Maximalerstattung von 2.000,- (Premium) bzw. 1.800,EUR (Komfort) ergeben.
    Achtung: AXA Dent Premium wird zum 1.1.2017 in jedem Fall um ca. 4-6 Euro für Neu
    und Bestandskunden angepasst. AXA Dent Komfort bleibt stabil.

Nicht zu lange Zögern

Der Vorteil eines möglichst zeitnahen Abschlusses entsprechender Zahntarife liegt auf der Hand. Anträge mit Beginn 1.12.2016 sollte bis spätestens 10.12.2016 beim Versicherungsmakler eingehen, damit sichergestellt werden kann, dass der Beginn noch im Jahr 2016 möglich ist und damit der Erhalt der oben beschriebenen Vorteile.