Eigentlich alle Zahnzusatzversicherungen sehen heutzutage innerhalb der ersten Versicherungsjahre Leistungshöchstgrenzten vor (genannt: Summenbegrenzungen).
Allerdings gilt bei einigen Krankenversicherern das Kalenderjahr als Versicherungsjahr. Das bedeutet, dass das erste Versicherungsjahr bei einem Versicherungsbeginn, z.B. zum 1.11. oder 1.12., bereits am 31.12. desselben Jahres beendet ist.
Daraus ergibt sich bezüglich der anfänglichen Maximalerstattungs-Grenzte ein großer Vorteile für Kunden, die ihre Zahnzusatzversicherung noch im Jahr 2016 beginnen, gegenüber einem Versicherungsbeginn zum Januar 2017.
Ein Versicherungsbeginn noch diesem Jahr kann große Vorteile haben.
Bei Zahnzusatzversicherungen, bei denen das Kalenderjahr als Versicherungsjahr gilt, zahlt der Kunde bei einem Versicherungsbeginn zum 1.11. oder 1.12. für das erste Versicherungsjahr nur 1 bzw. 2 Monatsbeiträge, befindet sich jedoch trotzdem
im Jahr 2017 bereits im 2. Versicherungsjahr.
Während er dann also im Jahr 2017 bereits über eine höhere Maximalerstattung verfügen kann, müsste er bei einem Versicherungsbeginn im Januar 2017 10-11 Monate länger einzahlen, um die gleiche Summenbegrenzung zu erreichen, da in diesem Fall erst das Jahr 2018 das 2. Versicherungsjahr für ihn wäre.
Dies gilt wohlgemerkt nicht für alle Zahnzusatzversicherungen, da bei vielen Tarifen die Begrenzung z.B. auf jeweils volle 12 Monate berechnet wird oder da dort das Versicherungsjahr genau 12 Monate vom Versicherungsbeginn an gerechnet beträgt.
Der Vorteil eines möglichst zeitnahen Abschlusses entsprechender Zahntarife liegt auf der Hand. Anträge mit Beginn 1.12.2016 sollte bis spätestens 10.12.2016 beim Versicherungsmakler eingehen, damit sichergestellt werden kann, dass der Beginn noch im Jahr 2016 möglich ist und damit der Erhalt der oben beschriebenen Vorteile.