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Berücksichtigung von Pflegezeiten im Sozialversicherungssystem

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5. Die Berücksichtigung von Pflegezeiten im Sozialversicherungssystem

Da Pflegebedürftige und auch deren Pflegepersonen neben der Absicherung der Pflege auch weiterer Leistungen zur sozialen Sicherung bedürfen, werden diese auch übernommen. § 44 SGB XI bestimmt, dass Personen, die Pflegebedürftige versorgen und betreuen in der gesetzlichen Unfallversicherung versichert sind, und zwar unabhängig davon, ob die Pflegeperson von der Gesetzlichen Pflegeversicherung ein Pflegegeld bezieht oder nicht. Die Handlungen der Pflegepersonen müssen nur der pflegebedürftigen Person zuzuordnen sein, dazu gehören auch hauswirtschaftliche Tätigkeiten in der Wohnung des Pflegebedürftigen und auch die Anfahrtswege zu dem Pflegebedürftigen. Nur die Regelmäßigkeit der Betreuung und Pflege muss gegeben sein, auch Vollerwerbstätige sind daher gesetzlich unfallversichert, wenn sie regelmäßig ein Familienmitglied pflegen, nur gelegentliche Gefälligkeitshandlungen für den Pflegebedürftigen sind nicht unfallversichert. § 19 SGB XI regelt im Detail, unter welchen Voraussetzungen jemand als „Pflegeperson“ zu definieren ist.
Die Leistungen von Pflegepersonen für pflegebedürftige Menschen werden im Gesetzlichen Sozialversicherungssystem insgesamt gewürdigt. So sind Pflegepersonen nicht nur gesetzlich unfallversichert, sondern ohne zusätzlichen bürokratischen Aufwand pflichtversichert in der gesetzlichen Rentenversicherung, sofern die Pflege regelmäßig wenigstens 14 Stunden pro Woche ausgeübt wird und Pflegepersonen weniger als 30 Wochenstunden sozialversicherungspflichtig bzw. selbständig tätig sind. Zur Berechnung des Rentenanspruchs werden fiktive Einkommen angenommen, das neben der Anzahl der für die Pflege aufgewendeten Stunden, auch von der Pflegestufe und einer Bezugsgröße, die jedes Jahr neu bestimmt wird. Die sog. „Bezugsgröße“ ist nach § 18 SGB VI im Bereich der Sozialversicherung, soweit andere Vorschriften für einen bestimmten Versicherungszweig nichts anderes vorsieht, das durchschnittliche Einkommen der gesetzlichen Rentenversicherung des vorletzten Kalenderjahres, aufgerundet auf den nächsthöheren Betrag, der durch 420 teilbar sein muss (§ 18 SGB VI Abs. 1).
Beispiel für die Bezugsgröße (West) im Jahr 2010 für Pflegestufe II, mindestens 21 Stunden wöchentlicher Pflegeaufwand: Bezugsgröße 1737,69 Euro, davon 80 % =1.390,15 Euro fiktives Einkommen, davon 19,5 % Rentenversicherungsbeitrag 271,17 Euro Beitrag zur Rentenversicherung.

Mit anderen Worten werden beim Rententräger die Zeiten, die für die Pflege eines Familienangehörigen aufgewendet wurden so angerechnet, als wenn die Pflegeperson einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung anstatt der Pflegetätigkeit nachgegangen.
Darüber hinaus profitieren Pflegepersonen auch noch von einem Steuerfreibetrag in Höhe von jährlich 924 Euro, wenn die Pflegestufe III vorliegt bzw. ein „H“ (für hilflos) im Schwerbehindertenausweis vermerkt ist.