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Aushilfspflege und Härtefälle

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6. Besondere Leistungen für „Aushilfspflege“ und Härtefälle

Neben der drei verschiedenen Pflegestufen und den unterschiedlichen Leistungen für die verschiedene Art der Pflege können darüber hinaus noch weitere Leistungen aus der Pflegeversicherung beantragt werden, sofern besondere Pflegeumstände vorliegen.
Eine Ersatzpflegekraft (Verhinderungspflege) kann beansprucht werden, sofern die häusliche Pflege bereits länger als sechs Monate andauert (§ 39 SGB XI). Damit soll der Pflegeperson die Möglichkeit gegeben werden, weiterhin auch ihren „eigenen Leben“ nachzugehen (z. B. Wahrnehmung von Geburtstagen, Urlaub, Familie, Freunde, Kultur). Eine Ersatzkraft kann pro Jahr bis zu vier Wochen und bis zu einem Höchstbetrag von 1510 Euro in Anspruch genommen werden. Wenn die Ersatzkraft jedoch eng verwandt mit den Pflegebedürftigen ist bzw. im gleichen Haushalt lebt, ist der Höchstbetrag dagegen das Pflegegeld der vorliegenden Pflegestufe. Auch eine kurzfristige Ersatzkraft nur für wenige Stunden kann übernommen werden.
Ebenso ist auch die stationäre Unterbringung in einem Pflegeheim bis zu einer Dauer von vier Wochen pro Jahr und einen Höchstbetrag von 1510 Euro möglich, wenn die Person normalerweise in häuslicher Pflege betreut wird. Allerdings sind nur die Kosten, die direkt der Pflege zugerechnet werden können erstattungsfähig. Die Kosten für Verpflegung, Unterkunft und ggf. anderen Kosten müssen aus eigener Tasche bezahlt werden. Als Grund kann Urlaub der Pflegeperson oder ein kurzfristig erhöhter Pflegebedarf akzeptiert werden. Allerdings ist die Pflegekasse berechtigt zu prüfen, ob während der Kurzzeitpflege eine teilstationäre Unterbringung ausreichend ist.
Im Einzelfall kann auch geprüft werden, ob für die regelmäßig und gewöhnlich vorzunehmende Pflege ein erheblicher allgemeiner Betreuungsbedarf gegeben ist, der nicht durch das „normale“ Pflegegeld abgedeckt ist.
Während früher die sog. „zusätzlichen Betreuungsleistungen“ mit einem jährlichen Höchstsatz in Höhe von 460 Euro nur von Menschen mit einer Pflegestufe I beantragt werden konnten, können diese Leistungen heute auch Pflegebedürftige beziehen, die der sog. „Pflegestufe 0“ zugeordnet werden können. Pflegestufe 0 liegt vor, wenn der tägliche Pflegebedarf weniger als 45 Minuten beträgt und wenn nur eine kurzfristige Pflegebedürftigkeit von weniger als sechs Monaten vorliegt (§ 14, 15 SGB XI).
Darüber hinaus können heute auch 1.200 Euro bzw. 2.400 Euro in “besonderen Härtefällen” gewährt werden. Wie auch bei der Einstufung in eine der Pflegestufen hat der Medizinische Dienst zu beurteilen, ob die Kriterien für einen „erheblichen allgemeinen Betreuungsbedarf“ vorliegen. Das kann u. a. dann gegeben sein, wenn der Pflegebedürftige mit potentiell gefährlichen Gegenständen unsachgemäß umgeht, ein aggressives oder der jeweiligen Situation nicht angemessenes Verhalten an den Tag legt oder der Hilfebedürftige die eigenen Gefühle und Bedürfnisse nicht richtig wahrnehmen kann. Weitere Gründe können in einer chronischen Emotionsstörung, massiven Störung des Orientierungssinnes und in der Unfähigkeit liegen, selbst den Tagesablauf zu planen und zu gestalten. Bei Menschen mit Demenzerkrankung und geistig behinderten Personen ist dieser Tatbestand gewöhnlich gegeben.
Allerdings werden nicht alle Betreuungsleistungen in jedem Bundesland angeboten und auch anerkannt, wie z. B. spezielle Betreuungsgruppen für Demenzkranke.
Von den Pflegeleistungen werden übrigens Pflegehilfsmittel nicht abgezogen, so dass diese zusätzlich zum Pflegegeld gewährt werden. Allerdings liegt je technischen Hilfsmittel der Eigenanteil bei 10 % bzw. 25 Euro Höchstsatz und die Notwendigkeit von Pflegehilfsmitteln bedarf der Bestätigung durch einen fachkundigen Pflegedienst. Pflegehilfsmittel, die wie Latexhandschuhe nur für den einmaligen Gebrauch bestimmt sind können auf Antrag bis zu einem Betrag von monatlich 31 Euro übernommen.
Manchmal muss auch das Wohnumfeld des Pflegebedürftigen verändert bzw. verbessert werden. Damit sind nicht die Rosen vor dem Küchenfenster gemeint, sondern Änderungen, die die Pflegebedürftigkeit erfordern, wie z. B. das Anbringen von Rampen, ein behindertengerechtes Badezimmer und der vielumworbene Treppenlift. Pro notwendige Maßnahme können Kosten bis zu 2.557 Euro erstattet werden. Auch hier liegt der Eigenanteil bei 10 %, solange nicht mehr als 50 % der monatlichen Bruttoeinnahmen des Pflegebedürftigen beträgt.
Eine vollstationäre Behandlung wird nur vorgenommen, wenn die teilstationäre oder häusliche Pflege nicht durchführbar sein sollte. Es sei denn, es liegt die Pflegestufe III vor, bei der das Pflegeheim als Notwendigkeit angesehen wird. In diesem Fall zahlt die Pflegekasse an ds Pflegefall pauschale Leistungssätze, allerdings gibt es bei besonderes großer Pflegebedürftigkeit auch noch eine Härtefallregelung. Für Pflegestufe III werden derzeit 1510 Euro an das Pflegeheim gezahlt, im Härtefall sogar 1825 Euro, womit der Pflegeaufwand und die Betreuung im Pflegeheim garantiert sein soll.
Unterbringungs- und Verpflegungskosten sind sowohl aus eigener Tasche zu bezahlen wie auch anfallende Kosten für Investition und besondere „Luxusleistungen“.
Sehr wichtig zu wissen ist in diesem Zusammenhang, dass nicht nur das Einkommen des Pflegebedürftigen zur Begleichung dieser „zusätzlichen“ Kosten heran gezogen werden kann, sondern auch der unterhaltspflichtigen Familienangehörigen. Erst wenn diese nicht zur Mitfinanzierung heran gezogen werden können, springt das Sozialamt ein (§ 18 SGB XI).
Inzwischen wird nicht nur die Pflege in Pflegeheimen von der Pflegeversicherung übernommen, sondern auch für Einrichtungen der Behindertenhilfe das Pflegegeld bezahlt. Erst nach Protesten der Behindertenhilfe und der Bundesländer wurde es ermöglicht, dass auch Heime für psychisch oder geistig behinderte Menschen von der Pflegekasse anerkannt wurden, wobei allerdings nur 10 % höchstens jedoch 256 Euro übernommen werden. Wobei hier allerdings Kosten zwischen verschiedenen staatlichen Einrichtungen verschoben werden, da früher der Sozialhilfeträger diese Kosten übernommen hatte.
Aufgabe der Pflegekasse soll es auch sein kostenlose Pflegekurse für alle anzubieten, die an einer ehrenamtlichen Pflegetätigkeit Interesse zeigen, um das Ehrenamt im Pflegebereich zu fördern und langfristig die Qualität in der Pflege zu garantieren. Allerdings handelt es sich bei der Kostenübernahme für Pflegekurse bisher um kein verbindliches Gesetz, so dass sich Interessenten immer bei ihrer entsprechenden Pflegekasse erkundigen müssen, welche Kurse angeboten werden ( § 45 SGB XI).
Klar zu trennen von der häuslichen Pflege ist die sog. „häusliche Krankenpflege“, die auf Anordnung des Arztes im Rahmen der Gesetzlichen Krankenversicherung gezahlt wird. Bei manchen Pflegefällen fällt diese noch zusätzlich zur Pflegeleistung an. Das ist z. B. dann der Fall, wenn regelmäßig Spritzen verabreicht oder andere medizinische Behandlungen erbracht werden müssen, zu denen die Pflegeperson im Haushalt oder der Pflegebedürftige selbst nicht in der Lage ist (§ 37 SGB XI). Kann dagegen die häusliche Krankenpflege als Krankenhausersatzpflege erbracht werden, wird auch die Grundpflege, die bei einer vollstationären Krankenhausaufnahme auch anfallen würde, von der Gesetzlichen Krankenversicherung übernommen. Die Pflegeleistungen ruhen dann für den entsprechenden Zeitraum (§ 34 SGB XI).

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