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GebüH - Gebührenverzeichnis für Heilpraktiker

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Was ist das GebüH und wozu dient es?

Akupunktur hat z.B. die Ziffern 21.ff. im GebüH

Akupunktur hat z.B. die Ziffern 21.ff. im GebüH

Die Tätigkeit eines Heilpraktikers beruht auf einem Dienstvertrag nach dem bürgerlichen Recht mit seinem Patienten. Der Vertrag ist dabei nicht an eine bestimmt Form gebunden und kann demnach ohne eine schriftliche Vereinbarung zustande kommen.

Im geschlossenen Dienstvertrag zwischen Heilpraktiker und Patienten verpflichtet sich der Heilpraktiker zu den versprochenen Diensten, wozu das Bemühen um Heilung und Linderung einer Krankheit gehört. Der Patient hingegen ist zur Zahlung einer Vergütung für dieses Bemühen verpflichtet.

Die Höhe der Vergütung unterliegt der freien Vereinbarung zwischen Heilpraktiker und Patienten. Im Gegensatz zur Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) oder der Gebührenordnugn füpr Zahnärzte (GOZ) kann ein Heilpraktiker also individuelle Honorare vereinbaren. Wird die Höhe der Vergütung nicht direkt bestimmt worden, so ist per Gesetz die übliche Vergütung vereinbart worden.
Die Höhe dieser üblichen Vergütung resultiert aus dem (§314 BGB). Das bedeutet dass das billige Ermessen der Höhe gegeben sein muss.

Hier kommt das Gebührenverzeichnis für Heilpraktiker (GebüH) ins Spiel. Denn dieses ist nicht als eine Gebührentaxe zu verstehen sonder basiert auf Umfrageergebnissen bezüglich der Spannbreiten und durchschnittlichen Honorare für Heilpraktikerbehandlungen im Bundesgebiet. Insofern spiegelt das GebüH die übliche Vergütung dar, mit der ein Patient rechnen kann und muss, wenn keine individuellen Preisvereinbarungen getroffen wurden. In der Regel wird aus diesem Grund im GebüH einen Mindest- und ein Höchstwert für eine bestimmte Behandlung aufgeführt.
Im Gegensatz zur GOÄ oder GOZ basiert das GebüH allerdings auf den Werten der erhebung von 1985. Die üblichen Preise, die ein Heilpraktiker erhebt, werden in der Praxis eher beim Höchstsatz liegen als beim Mindestsatz, der dort aufgeführt wird.

Rechnungsstellung – allgemeine Grundsätze

Zur besseren Kalkulation bedient sich die Private Krankenversicherung bezüglich ihrer Leistungen für Naturheilverfahren und Behandlungen durch Heilpraktiker in der Regel an den Grundsätzen und der Orientierung am GebüH. Gleiches gilt natürlich auch für eine Heilpraktikerversicherung.

Damit eine Heilpraktikerversicherung ordnungsgemäß und fair Schäden regulieren kann, sollte eine Behandlungsrechnung einige Kriterien erfüllen, auf die ein Versicherter, um Ärger bei der Abrechnung zu vermeiden, achten sollte:

  • Auf die Rechnung gehört natürlich der Name und die Anschrift des Heilbehandlers (also des Heilpraktikers oder Arztes)
  • Die Rechnung sollte den Vor- und Nachname, sowie die Adresse des Patienten enthalten
  • Die vollständige Diagnose oder Verdachtsdiagnose sollte auf der Rechnung stehen (Grund der Behandlung)
  • Für jede Teilleistung sollte die entsprechende GebüH Ziffer aufgeführt sein, sowie das Datum an welchem die jeweilige Behandlungsposition erfolgt ist.
  • Jeder Einzelbetrag für die entsprechende Teilleistung sollte vermerkt sein
  • Für jede Teilleistung sollte die entsprechende GebüH Ziffer aufgeführt sein, sowie das Datum an welchem die jeweilige Behandlungsposition erbracht wurde, sowie das Rechnungsdatum

Was enthält das GebüH?

Im GebüH sind im Prinzip sämtliche Behandlungsformen und Tätigkeiten sowie Teilbereiche, die von einem Heilpraktiker durchgeführt werden.Ist eine Behndlungsleistung nicht im GebüH aufgeführt können auch analoge Untersuchungsziffern kombiniert werden, um auf die entsprechenden Beträge zu kommen.
Leistet eine Heilpraktikerversicherung nach dem GebüH sind in ihren Leistungen, sofern in den Tarifbedingungen keine anderen Vorkehrungen oder Ausschlüsse getroffen wurden, sämtliche Alternative Heilbehandlungen abgesichert, die sich im GebüH finden.

Was enthält das GebüH nicht?

Das Gebührenverzeichnis für Heilpraktiker enthält beispielsweise nicht die verordneten Arznei- und Heilmittel. Diese müssen, damit eine Heilpraktikerversicherung die Kosten erstattet speziell aus der Apotheke bezogen werden. Die Kosten werden dann zusammen mit der nach dem gebüH gestellten Rechnung vom Versicherer erstattet, sofern man eine Heilpraktiker Zusatzversicherung besitzt.

Es gibt ferner auch einige Naturheilverfahren, die man noch nicht im GebüH abgebildet findet. Hier kann der Heilpraktiker jedoch, damit die Rechnung auch erstattet wird, analog die Ziffern auswählen, die der Art und dem Aufwand der Behandlung am ehesten entsprechen.
Einige Behandlungsmethoden sind jedoch von Versicherern nur durch Ärzte für Naturheilverfahren nach dem Hufelandverzeichnis abgerechnet erstattungsfähig. Im Zweifel sollte man vor Behandlungsbeginn beim Versicherer nachfragen, ob entsprechende Behandlungen und GebüH Ziffern auch erstattungsfähig sind.

Kunden, die ihre Heilpraktikerversicherung über uns abgeschlossen haben, dürfen sich natürlich gern an uns wenden, wir kümmern uns dann um entsprechende Leistungszusagen des Versicherers.

So sieht eine richtige Rechnung nach GebüH aus

Damit die private Krankenzusatzversicherung oder PLV die Heilpraktikerrechnung erstattet, muss diese richtig aufgebaut sein.
Hier finden Sie eine Musterrechnung

Bevor Sie eine Heilpraktikerrechnung bei Ihrer Versicherung einreichen, überprüfen Sie daher, ob diese mit diesem Muster konform geht.Heilpraktikerversicherungen erstatten dann allerdings maximal bis zu den Höchstsätzen der GebüH. Der abgerechnete Rechnungsbetrag kann natürlich duchaus höher sein, da Heilpraktiker nicht wie Ärzte an eine Gebührenordnung gebunden sind, das GebüH ist ein Gebührenverzeichnis und dient insofern als praxisrelevanter Maßstab. Deutliche Abweichungen von der GebüH müssten vom Heilpraktiker jedoch vor Behandlungsbeginn ausgewiesen werden.