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News zur Krankenversicherung Februar 2009
- 02.02.2009 Gesetzliche Krankenkassen und alternative Heilmethoden
- 03.02.2009 gesetzliche Pflegeversicherung und Wartezeiten
- 08.02.2009 Krankentagegeld und Gesetzliche Krankenkassen
- 11.02.2009 Ohne Gesundheitsprüfung
02.02.2009 Gesetzliche Krankenkassen und alternative Heilmethoden
Sehr häufig buhlen gesetzliche Krankenkassen um neue Mitglieder, in dem diesen offeriert wird, diese Kasse zahle Homöopathie und alternative Heilmethoden. Doch stellt dies eine Sonderleistung dar? Wie viel ist dieses Angebot für ein versichertes Mitglied wert?
Fakt ist:
Alle gesetzlichen Krankenkassen erstatten homöopathische, pflanzliche und auch antoprosophische Arzneimittel, allerdings nur solange sie von einem Arzt mit Kassenzulassung erstattet wird.
Dabei besteht kein Unterschied zwischen den gesetzlichen Krankenkassen.
Sofern ein bestimmtes Heilverfahren, egal welcher Art einen festen Platz im Leistungskatalog der Gesetzlichen Krankenkassen gefunden hat und auch von Ärzten mit Kassenzulassung angeboten und durchgeführt werden, wird dieses auch von einer Kasse, egal welcher, erstattet.
Zu diesen Verfahren zählen z.B.: Lichttherapie, Lymphdrainage, bestimmte Formen der Hydrotherapie (z.B. Kneipp-Kur und ähnliches.), Thermotherapie, Elektrotherapie und auch chirotherapeutische Behandlungen durch speziell qualifizierte Vertragsärzte.
Diese Therapien werden nicht einmal mehr als “alternative Verfahren” betrachtet und somit von allen Kassen bezahlt.
Das versicherte Mitglied ist jedoch nicht komplett frei in der Wahl des Behandlers und auch nicht in der Wahl der Behandlungsmethode:
Wie schon erwähnt, muss der Behandler ein Vertragsarzt mit Kassenzulassung sein und nicht etwa ein “normaler” Heilpraktiker.
Des Weiteren gib es für alternative Heilmethoden wenig Spielraum bzgl. einer Kostenerstattung durch die gesetzlichen Kassen.
Zwar zählen alternative Verfahren nach dem Sozialgesetzbuch (§2 Abs 1 Satz 2, SGB V) zu den Kassenleistungen.
Dort ist zu lesen, dass Qualität und Wirksamkeit der Leistungen von bestimmten Behandlungsmethoden dem allgemein anerkannten Stand der medizinischen Erkenntnisse entsprechen müssen und den medizinischen Fortschritt zu entsprechen haben.
*Wann ist dies der Fall? *
Diese Entscheidung ist nicht vom einzelnen Patienten oder Arzt selbst zu treffen, vielmehr fallen nur die Behandlungsmethoden unter dieses Kriterium, die vom Bundesausschuß der Ärzte und Krankenkassen als positiv und den dort aufgestellten Richtlinien entsprechend wirksam eingestuft wurden.
Jede dort positiv eingestufte “alternative Heilmethode” ist somit von der Krankenkasse erstattungsfähig. Und zwar egal von welcher.
Auf den ersten Blick hört sich das sehr positiv an, im Umkehrschluss bedeutet dies aber:
Liegt für eine Behandlungsmethode noch keine Entscheidung dieses Ausschusses vor, liegt die Erstattungsfähigkeit und die Frage der Kostenübernahme bei der einzelnen Krankenkasse.
Auf eine Erstattung kann ein Patient sich nur dann berufen, wenn eine Behandlungsmethode vom Ausschuss der Ärzte und Krankenkassen als wirksam eingestuft wurde und im entsprechenden Leistungskatalog aufgenommen wurde.
Genauso können erstattungsfähige Leistungen dort auch wieder entfernt werden. Das Sozialgesetzbuch ist jederzeit abänderbar, der Großteil der Bürger bekommt dies nicht mit.
Wirbt eine Krankenkasse beispielsweise mit einer bestimmten Leistung, die sich heute über den gesetzlichen Leistungskatalog hinaus für ihre Mitglieder erbringt, so heißt das nicht, dass sie diese Leistungen auch in 5 oder 10 Jahren noch erstatten muss. Denn einen rechtlichen Anspruch gibt es hier nicht.
Ein Krankenkassenmitglied, das beispielsweise heute zu einer Krankenkasse wechselt, weil diese bestimmte für das Mitglied interessante Behandlungsmethoden erstattet, kann sich nicht darauf verlassen , dass dies später, z.B. dann wenn diese Leistung dringend benötigt wird, auch noch weiterhin erstattungsfähig ist.
Die einzige Sicherheit bietet ein privatrechtlich geschlossener Vertrag, der solange Bestand hat, bis er vom Versicherungsnehmer gekündigt wird.
Ein solcher Vertrag wird bei Abschluss einer “privaten Krankenzusatzversicherung” geschlossen.
Das Argument, dass der Abschluss einer solchen Krankenzusatzversicherung für eine Person heute nicht von Nöten sei, weil deren Krankenkasse bestimmte homöopathische oder alternative Heilmethoden erstattet, ist relativ kurz gedacht und sogar gefährlich.
Ein Krankenkassenmitglied, welches sich hierauf verlässt, nach ein paar Jahren erkrankt und nun diese Leistung in Anspruch nehmen möchte, dann aber feststellt, dass die Krankenkassen aus Kostengründen die Leistungen hier gekürzt oder komplett gestrichen hat, wird aufgrund des schlechteren Gesundheitszustandes auch keinen privaten Anbieter mehr finden, der für seine Kosten aufkommt.
Weiterhin muss angemerkt werden, dass die Tatsache, dass eine Krankenkasse bestimmte zusätzliche Leistungen erbringt noch lange nicht bedeuten muss, das dass Ausmaß, in welchem sie dieses erstattet, ausreicht eine Behandlung vollständig und erfolgreich durchzuführen.
Nicht selten kommt es vor, dass für bestimmte Diagnosen die Erbringung einer bestimmten Heilmethode entweder gar nicht erbracht wird oder dass die Anzahl der Behandlungstermine, die erstattet werden stark begrenzt wird. In solchen Fällen eine Krankenzusatzversicherung oder noch besser eine spezielle Heilpraktikerversicherung zu haben, die den Rest der Behandlungskosten übernimmt, kann hier sogar lebensrettend sein.
Als Fazit bleibt festzuhalten: Grundsätzlich ist das deutsche Krankenkassensystem zweckdienlich, aber eben immer unter dem Gesichtspunkt der Wirtschaftlichkeit zu betrachten. Es werden viele Behandlungsmethoden auch sogenannte alternative Heilmethoden erstattet. Jedoch kann hier für die Zukunft für eine Kostenübernahme keine Garantie übernommen werden. Des Weiteren reicht der Umfang, in dem diese erstattet werden in den meisten Fällen überhaupt nicht aus. Leistungen für die in der Vergangenheit Geld übrig war, können morgen schon gestrichen sein, um Kosten einzusparen.
Wer auf Nummer sicher gehen will und im Krankheitsfall eine wirklich gesicherte und gute medizinische Versorgung und volle Flexibilität bei dieser wünscht, sollte dringend über den Abschluss einer Krankenzusatzversicherung, wie z.B. einer Heilpraktikerversicherung nachdenken.
03.02.2009 gesetzliche Pflegeversicherung und Wartezeiten
Kein mag sich gern den Ernstfall vorstellen, in dem man auf Pflege von anderen angewiesen ist. Doch nicht nur ältere Menschen sollten sich Gedanken machen, ob der gesetzliche Schutz ausreicht und ob überhaupt welcher vorhanden ist.
Denn um grundsätzlich Leistungen aus der Pflegeversicherung in Anspruch nehmen zu können, muss eine bestimmte Vorversicherungszeit vorhanden sein.
Diese beträgt seit Juli 2008 2 Jahre innerhalb der letzten 10 Jahre. Nur wenn jemand innerhalb diesen Zeitraumes mindestens 2 Jahre pflegeversichert war, kann grundsätzlich ein Anspruch auf Leistung bei erreichen einer Pflegestufe erreicht werden.
Dabei ist es irrelevant, ob die betreffende Person selbst versichert war oder gesetzlich familienversichert war.
War jemand über Jahre hinweg privat pflegeversichert, so wird ihm diese Vorversicherungszeit bei Beginn einer Pflichtversicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung grundsätzlich anerkannt.
Der Gesetzestext im Sozialgesetzbuch sagt hier, dass nur die ununterbrochen zurückgelegte Vorversicherungsszeit hier anerkannt wird.
Problematisch ist dies also dann, wenn jemand zwar mal privat versichert war, diese aus irgend einem Grund endete und er später eine Beschäftigung als Arbeitnehmer anfängt und pflichtversichert ist.
Dadurch, dass seine Vorversicherung in der Pflege eine Lücke aufweist, muss er nun einen Versicherungszeitraum von 2 Jahren zurücklegen, damit seine Pflegeversicherung wieder greift.
Anders sieht es natürlich aus, wenn er außerdem innerhalb der letzten 10 Jahre eine Versicherungszeit von 2 Jahren in der GKV nachweisen kann.
In diesen speziellen Fällen ist der Abschluss einer Pflegetagegeldversicherung von größter Wichtigkeit, um diese Lücke zu schließen.
Wichtig ist dabei, dass die Pflegeversicherung auch leistet, wenn kein gesetzlicher Schutz greift oder die Vorversicherungszeiten nicht erfüllt sind.
Des Weiteren sollte die versicherte Leistung zusammen mit eventuellen Leistungen aus der gesetzlichen genügend hoch sind, um die Kosten zu decken, die in einem Pflegefall auf die betreffende Person oder die Familienangehörigen zukommen.
Die Unterbringung in einem Pflegeheim kostet je nach Pflegestufe 2500 bis (nach oben fast grenzenlos)
Bereits in einer geringen Pflegestufe fallen enorme Kosten an. Nicht selten ist es sehr schwer überhaupt eine Pflegestufe von höher als 1 zugesprochen zu bekommen.
Denn zu entscheiden hat dies nicht, der Hausarzt sondern der medizinische Dienst, eine staatliche Institution, die natürlich auf Kostensenkung bedacht ist.
Da die staatlichen Leistungen bei einer stationären Pflegestufe 3 (ständige Pflege) nichteinmal 1500 Euro pro Moant betragen, sind enorme Differenzen zwischen tatsächlichen Pflegekosten und dem versicherten gesetzlichen Pflegegeld vorprogrammiert.
Zwar kommt im schlimmsten Fall das Sozialamt bzw. der Staat für diese Differenzkosten auf, jedoch nicht ohne die Verwertbarkeit des Vermögens der betreffenden Person zu überprüfen und anzurechnen. Trotz gewissen Freibeträge, kann es je nach Kommune durchaus vorkommen, Familienangehörige zur Kasse zu bitten.
Um das Vermögen (Wohneigentum, Immobilien, Sparvermögen usw.) nicht zu gefärden, sollten mögliche Kosten durch eine entsprechende private Pflegeversicherung abgedeckt werden.
Ein Pflegetagegeld sollte in Pflegestufe 3 zumindest 1500 Euro oder mehr pro Monat abdecken, damit das Eigentum des Pflegebedürftigen und der Angehörigen geschützt bleibt.
Ist ein gesetzlicher Pflegeschutz aus eingangs erwähnten vielleicht noch gar nicht gegeben, sollte zumindest, solange die gesetzliche Pflegeversicherung nicht greift, ein monatliches Pflegetagegeld von 3000 Euro oder mehr abgesichert sein.
Gerade in jungen Jahren sollte man sich deshalb über eine Pflegezusatzversicherung informieren, da ähnlich einer Krankenzusatzversicherung, Gesundheitsfragen zu beantworten sind. Bereits vorhande Erkrankungen führen zur Ablehnung, Leistungsausschlüssen oder zu Risikozuschlägen und damit zu höheren Beiträgen.
Nicht vergessen werden sollte, dass der Abschluss einer privaten Pflegetagegeldversicherung gerade in jungen Jahren sehr kostengünstig ist, da über die Bildung von Alterungsrückstellungen das Versicherungsrisiko späterer Jahre vorfinanziert wird.
Sofern Sie Fragen zu Ihrem Versicherungsschutz im Speziellen zur privaten oder gesetzlichen Pflegeversicherung haben, sprechen Sie uns gerne an
Eine sehr gute Pflegetagegeldversicherung , die die wichtigsten Lesitungsmerkmale voll erfüllt (keine Wartezeit etc.) finden Sie hier:
08.02.2009 Krankentagegeld und Gesetzliche Krankenkassen
Eine sehr kritische Entwicklung wird beim Vorgehen der Gesetzlichen Krankenkassen bezüglich der Zahlung des Krankentagegeldes beobachtet. Patienten, die über Wochen Krankentagegelder beziehen sind den Krankenkassen ein Dorn im Auge.
Immer mehr ältere Krankengeld-Bezieher leiden laut dem Sozialverband VDK unter einem Telefonterror seitens der Gesetzlichen Krankenkassen.
Nur zu gern würden es die Krankenkassen sehen, wenn diese kostenverursachenden Mitglieder in die Frührente abgeschoben werden könnten.
Mitarbeiter der Krankenkassen sollen laut einer großen Deutschen Zeitung Druck auf eine Vielzahl der betreffenden Personen ausüben, damit diese sich trotz eines bestehenden Arbeitsverhältnisses arbeitslos melden oder direkt über einen Rentenantrag nachdenken.
Das alles stimmt allein aus dem Grund schon sehr nachdenklich, da das gesetzliche Krankengeld für ein und dieselbe Erkrankung innerhalb von 3 Jahren nur maximal 78 Wochen gezahlt wird.
Bei einem privat versicherten Krankentagegeld ist dies nicht der Fall.
Seit Anfang des Jahres müssen Freiberufler und Selbständige ihr Krankengeld selbst versichern. Sie können sich aussuchen, ob sie dies bei einem privaten Versicherer machen oder einen Wahltarif der Gesetzlichen Krankenkasse nehmen.
Dieser Personenkreis sollte sich gut überlegen, ob es aus den diversen Gründen nicht sinnvoller wäre, das Krankentagegeld über eine private Krankenzusatzversicherung abzusichern.
Da ein privater Versicherungsträger die Prämien nach Eintrittsalter, Geschlecht und Gesundheitszustand kalkuliert, ist im Schadenfall auch genügend Geld da, um dieses dem Leistungsempfänger zu zahlen.
Im Gegensatz zu den Krankenkassen muss dann nicht erst über diese moralisch sehr fragwürdigen Vorgehensweise eine Kostensenkung herbeigerufen werden.
Falls Sie Fragen zum privaten Krankentagegeld haben, sprechen Sie uns an.
11.02.2009 Ohne Gesundheitsprüfung
Hier gehts zum Artikel: Ohne Gesundheitsprüfung
