Zahnzusatzversicherung leistet nicht für angeratene Behandlung
Frage: Ich suche eine Zahnzusatzversicherung für meinen Sohn (28.12.91) Ich selbst bin in der PKV, er ist in der TKK (selbstversichert). Seit 4 Jahren ist er in der Kieferorth. Behandlung um Platz für die nicht angelegten Zähne (beidseitig Unterkiefer je der 1. Backenzahn). Diese Behandlung ist fast abgeschlossen. Zumindest 1 Zahn müsste ersetzt werden.
Zur Alternative steht Implantat und Brücke. Ich werde mich morgen an die TK wendem, um zu hören, wie hoch die Kostenübernahme ist.
Welche Kosten übernähme denn eine Zusatzversicherung? und welche, zum welchem Preis, würden Sie mir empfehlen. Sind die Wartezeiten generell bei
8 Monaten ?? Vertragslaufdauer überall bei 2 Jahren ??
Alternativ hatte ich überlegt, meinen Sohn in einer PKV zu versichern, das ginge erst nach Abschluß der Kierferorthop. Behandlung, da die TKK den entsprechenden Wert erst nach Abschluß zurückerstatten wird. Gäbe es hier evtl. eine Möglichkeit, zumal die Leistung sicher bald erbracht werden sollte.
Antwort: Vielen Dank für Ihre Anfrage. Die Kosten einer laufenden oder angeratenen Behandlung sind von einer privaten Krankenversicherung egal , ob Zusatz- oder Vollkrankenversicherung, niemals erstattungsfähig.
Jede Krankenversicherung würde die laufende oder angeratene Behandlung vom Versicherungsschutz ausschließen. Fehlende Zähne sind zwar grundsätzlich versicherbar, nicht jedoch, wenn bereits feststeht, dass eine Behandlung erfolgen soll. Dies würde sich logischerweise auch nicht für ein privates Versicherungsunternehmen rechnen, da nur Risiken versicherbar sind, deren Eintritt mit einer bestimmten Wahrscheinlichkeit eben nicht eintritt. In diesem Fall lieg der Eintritt ja bereits bei nahezu 100% und stellt damit ein fast sicheres Ereignis dar.
Auch Tarife ohne Gesundheitsfragen würden hier keine Ausnahme machen. Alle anderen Zähne wären natürlich versicherbar, so dass eine Zahnzusatzversicherung zukünftige Risiken absichern würde. Es können nur Fälle versichert werden, deren Eintritt bei Vertragsabschluss bezüglich Ausmaß und Zeitpunkt noch nicht feststeht.