Wann kann ein Arbeitnehmer in die PKV?

Jeder Arbeitnehmer wird in Deutschland mit Aufnahme einer unselbständigen Tätigkeit versicherungspflichtig in der GKV.

Befreien kann sich, wer in 3 aufeinander folgenden Jahren über der Jahresarbeitsentgeldgrenze (derzeit 48150Euro) brutto verdient und auch im folgenden Jahr darüber verdienen wird.

Zum Jahresarbeitsentgeld zählen alles Zahlungen die regelmäßig jedes Jahr gezahlt werden. Überstunden, die beispielsweise regelmäßig anfallen, können dann berücksichtig werden, wenn ein Teil dieser z.B: pauschal abgegolten wird (Beispiel x Stunden 1000 Euro und dies regelmäßig)

Hinzu kommen aber regelmäßig anfallende Erfolgsbeteiligungen, 13 und 14. Monatsgehalt, Urlaubsgeld, Weihachtsgeld.

Nicht hinzugezählt werden z.B. Familienzuschläge.

Eventuelle Provisionen werden auch dann berücksichtigt, wenn Sie schwankend sind, es würde dann ein Durchschnitt ermittelt werden.

Pauschalversteuerte Zuschüsse des Arbeitgebers, z.B: Fahrtkostenzuschuss zählen genauso wenig zum JAE wie die Arbeitnehmersparzulage.

Beiträge zu Direktversicherungen sind abzuziehen und senken das Bruttoeinkommen, hier ist also Vorsicht geboten, wenn man erst von der Versicherungspflicht der GKV befreit ist und sein Bruttoeinkommen durch eine betriebliche Altersvorsorge senkt. Dadurch könnte man wieder versicherungspflichtig werden.

Irrelevant wäre es nur, wenn das eigene Jahreseinkommen durch eine Anhebung der Jahresarbeitsentgeldgrenze “überholt” würde. In diesem Fall tritt kein Versicherungspflicht ein.

Ab dem 55. Lebensjahr ist eine Rückkehr in die Gesetzliche Krankenversicherung auch nicht bei Herabrsenken des Einkommens möglich.

Der Grund hierfür liegt darin, dass andernfalls viele Ältere, die mögliche hohe PKV-Beiträge im Alter fürchten, durch Herabsenken Ihres Einkommens wieder zurück in die GKV wechseln.

Für GKV-VErsicherte mit zu niedrigem Einkommen, die aber davon ausgehen, irgendwann ein entsprechendes Einkommen zu generieren, um sich befreien zu lassen, wäre anzuraten durch Abschluss einer Zusatzversicherung und eines Optionstarifes, schon zur Zeit der Versicherungspflicht in den Genuss des Privatpatientenstatus zu kommen. Gleichzeitig wird der Gesundheitszustand schon einmal festgehalten, so dass ein späterer Wechsel in die PKV dann problemlos möglich ist.

Eine geeignete Krankenzusatzversicherung ist die ambulante Zusatzversicherung als Privatpatient.

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