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Gesetzlich versichert – Zusatzversicherung wie Privatpatient

Frage: Ich bin seit über 10 Jahren privat bei der DKV mit einem Rundum-Sorglos-Paket versichert, das ich im letzten Jahr um eine SB erweitert habe, da ich Elterngeld bezogen habe und dann den kompletten Beitrag selbst zahlen musste.
Nun arbeite ich seit diesem Monat wieder in Teilzeit, wodurch ich unter die Beitragsbemessungsgrenze falle und somit zurück in die GKV muss. Da ich allein erziehend bin, ist mein Sohn auch über mich versichert.
Da ich gar nicht mehr auf dem Laufenden bin, was die GKV so alles zahlt bzw. nicht zahlt, habe ich versucht im Internet Infos zu finden. Dabei bin ich auf das Kostenerstattungsprinzip gestoßen. Hier nun meine Frage:
Ist es aus Ihrer Sicht sinnvoll das Kostenerstattungsprinzip mit einer Zusatzversicherung (ARAG oder CSS) zu wählen oder besser eine \”normale\”
Zusatzversicherung zu wählen (z.B. von Kinderzusatz von HUK oder Zusatzbausteine für Erwachsene von Victoria)? Was habe ich genau davon und ist davon denn tatsächlich irgendetwas vergleichbar mit der PKV?

Antwort:

In der gesetzlichen Krankenkasse gilt in den meisten Fällen das Sachleistungsprinzip, sofern das Kostenerstattungsprinzip nicht explizit beantragt wurde. Das bedeutet, dass Sie Ihre Versichertenkarte einfach dem Heilbehandler, z.B. dem Haus- oder Facharzt geben, welcher Ihnen die derzeit im gesetzlichen Leistungskatalog stehenden Leistungen zur Verfügung stellt.
Mehrleistungen z.B: bei der Vorsorge oder beim Zahnersatz können natürlich trotzdem in Anspruch genommen werden, es wird Ihnen dann der Mehrkostenbetrag in Rechnung gestellt.

Seit 2004 haben Sie die Möglichkeit das Kostenerstattungsprinzip zu wählen. Das hiesst grundsätzlich sind Sie erst einmal dem Privatpatientenstatus komplett gleichgestellt, so wie Sie es bisher kennen.
Sie haben also Zugriff auf alle Leistungen, die Ihnen nach der GOZ oder GOÄ in Rechnung gestellt werden.

Da die Eigenbeteiligungen, die dabei entstehe können nicht unerheblich sind, denn eine bessere Behandlung bedeutet natürlich auch höhere Kosten, bräuchten Sie eine Zusatzversicherung nach der Kostenersattung.

Sinn macht eine bessere und zügigere Behandlung im Prinzip nur im ambulanten Bereich, beim Zahnarzt ist der Zahnersatz das wichtige und im Krankenhaus genügt eine normale Krankenhauszusatzversicherung, bei der Sie dann trotzdem Privatpatient sind und die Zusatzversicherung die über die Regeleleistung hinausgehenden Kosten in Rechnung stellt (Chefarzt, 1 Bettzimmer usw.)

Im ambulanten Bereich können Sie aber auch das Kostenerstattungsprinzip wählen, Ihre Krankenkasse zahlt dann die 20-30 Euro, die Sie sonst dem Arzt für eine bestimmte gesetzlich festgelegte Leistung gezahlt worden wäre, an Sie aus.
Da die Rechnung nach der GOÄ meist jedoch höher ausfällt, übernimmt die Zusatzversicherung für den ambulanten Bereich die Restkosten bis zu 100%.

“Normale” Zusatzversicherungen sichern nur Selbstbehalte für Rezeptgebühren, Praxisgebühr usw. ab. Damit ist jedoch nicht eine höherwertige Behandlung (Verordnung von Heilmitteln, Medikamenten, schnellere Terminvergabe usw.) versichert.
Es ist also wenige verwunderlich, dass übliche Ergänzungsversicherungen weniger kosten.
Des Weiteren ermöglicht ein Kostenerstattungstarif im ambulanten Bereich die Behandlung durch Privatärzte und erstattet für Behandlungen, die im gesetzlichen Leistungskatalog nicht vorkommen.
Vergleichbar ist dies mit einem PKV, allerdings nicht ganz so leistungsstark in den meisten Fällen, weil insbesondere bei Ärzte ohne Kassenzulassung dann trotzdem nur 60% erstattet wird.

Es handelt sich in diesem Fall um eine spezielle ambulante Zusatzversicherung, wie beispielsweise der sehr empfehlenswerte TArif Arag 182, welche das größtmögliche Maß an hochwertige Behandlung im ambulanten Bereich sichert, vergleichbar mit einer privaten Krankenvollversicherung.

Im Bereich des zahnärztlichen Versorgung ist das Kostenerstattungsprinzip ebenfalls möglich. Allerdings bieten hier gute Tarife wie Arag Z100 und CSS Zahn Top auch nach dem Sachleistungprinzip genügend Versicherungsschutz, da Mehrkosten für über die Regelversorgung hinausgehende Versorgung hier erstattungsfähig sind.