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GKV – Ärzte verweigern Behandlung

Montag, 20. April 2009

Die kürzlich in Kraft getretene Honorarreform führt zu erheblichen finanziellen Einbußen der Fachärzte in Deutschland. Teilweise erhalten Fachärzte pro Patienten nur noch wenige Euro im Quartal.  Stellt sich zu Beginn einer Behandlung heraus, dass es sich um eine kostenintensive  Behandlung bei einem Patienten handelt, verweisen viele Ärzte Patienten gleich ins Krankenhaus, da sie von dem kleinen Budget, welches ihnen das gesetzliche Versicherungssystem zugesteht nicht annähernd kostendeckend arbeiten können.

Das Verweisen ins Krankenhaus mit kostenintensiven stationären Aufenthalten wiederum schadet dem gesamten System, da es im Endeffekt ein vielfaches teurer ist. Es trifft dann zwar nicht den einzelnen Arzt, führt aber zu einem insgesamt enormen Kostenanstieg. Die Folge sidn weitere Prämienerhöhungen der Krankenkassen bzw. eine Verschlechterung der medizinischen Versorgung.

Patienten, die sich dem gesetzlichen Krankenversicherungssystem aufgrund der Versicherungspflicht nicht entziehen können bleibt trotzdem eine Möglichkeit die Budgetierung der Krankenkassen zu umgehen. Durch Wahl des Kostenerstattungsprinzip und dem Abschluss einer ambulanten Zusatzversicherung wird die Behandlung wie ein Privatpatient möglich. Beispielsweise empfehlenswert ist der Tarif ARAG 182 , da diese ambulante Zusatzversicherung ohne Begrenzungen leistet.

Der vorherige Kassenpatient erhält dann eine Privatrechnung und der Arzt darf dann die Behandlungen in Rechnung stellen, die auch wirklich notwendig sind und durchgeführt wurden. Die ambulante Zusatzversicherung übernimmt dann die Kosten, die die Krankenkasse nicht bezahlt.

Die Fälle in denen ein Arzt Hilfe verweigert oder selbst lebensnotwendige Untersuchungen auf unbestimmte Zeiten verschoben werden, wird es für Inhaber einer ambulanten Zuatzversicherung bei Wahl des Kostenerstattungsprizip nicht geben.

Zusatzversicherung GKV Privatpatient

Mittwoch, 25. Februar 2009

Frage: Ich suche eine Zusatzversicherung, die mich als gesetzlich Versicherter trotzdem so versichert, dass ich wie ein Privatarzt behandlelt werde. Gibt es da eine Möglichkeit?

Antwort: Für pflichtversicherte Mitglieder besteht die Möglichkeit, vom bekannten Sachleistungsprinzip auf eine Abrechnung nach dem Kostenerstattungsprinzip umzustellen……

Der Arzt stellt dann eine Privatrechnung, von dem die gesetzliche Krankenkasse in etwa den Teil zahlt, den Sie dem Arzt sonst erstattet hätte. Da der Arzt seine Rechnung nach der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte stellt, ist es unerlässlich eine gute Zusatzversicherung für den ambulanten Bereich zu haben, die für die nicht unerheblichen Differenzkosten beim Übertritt zum Kostenerstattungsprinzip entstehen.

Eine solche Zusatzversicherung sollte besonders in den Fällen möglichst viel leisten, in denen keine Vorleistung durch die gesetzliche Krankenkasse stattfindet. Kostenerstattungstarife, die nur für die Behandlungen zahlen, die sowieso von der GKV übernommen würden, sind absolut nicht zu empfehlen und machen keinen Sinn.

In diesem Zusammenhang ist der Tarif Arag 182 zu erwähnen.Diese ambulante Zusatzversicherung leistet ohne Beschränkungen und erstattet sogar 60% der Kosten einer ambulanten Heilbehandlung bei Privatärzten. Ansonsten werden immer 100% der Kosten einer privatärztlichen Rechnung erstattet.

So funktioniert das Kostenerstattungsprinzip:

Wer Inhaber einer passenden Zusatzversicherung ist muss bei einer Behandlung folgendermaßen vorgehen, damit bei ihm das Kostenerstattungsprinzip angewendet wird:

1. dem Behandler(z.B.Arzt) vor Behandlungsbeginn Bescheid geben, dass nach dem Kostenerstattungsprinzip abgerechnet werden soll. Bei einigen KRankenkassen ist die Beantragung über ein spezielles Formular bei der Krankenkasse notwendig. Fragen Sie hierzu Ihre Krankenkasse. Einige Krankenkasse arbeiten beim Kostenerstattungsprinzip problemloser und zügiger als andere Krankenkassen.

2. der Arzt stellt dann eine Privatrechnung aus.

3. Rechnung der Krankenkasse vorlegen, welche Ihren gesetzlichen Anteil erstattet.

4. Der Rest wird von der Zusatzversicherung  nach Vorlage der Rechnung überwiesen.

5. Nun kann  von dem erhaltenen Geld dann problemlos die Rechnung beglichen werden.

In vielen Fällen gewährt eine solche Zusatzversicherung auch noch eine Beitragsrückgewähr, so dass überlegt werden muss, ob sich das Einreichen einer Rechnung überhaupt lohnt. Zudem muss man wissen, dass der Beitrag in jungen Jahren oft wesentlich höher ist als die Kosten der Leistungen, die man im Durchschnitt in Anspruch nimmt. Der Grund ist der, dass man bereits einen großen Anteil der Risikokosten für spätere Jahre mitbzahlt bzw. Alterungsrückstellungen bildet. Im Alter, wenn die medizinischen Leistungsinanspruchnahmen zunehmen ist die ambulante Zusatzversicherung nach dem Kostenerstattungsprinzip dann Gold wert.