Studentenversicherung – Befreiung von der Versicherungspflicht
Frage: Ist es möglich, sich nach Ende der Familienversicherung auch während des Studiums von der Versicherungspflicht für Studenten befreien zu lassen?
Antwort: Ja, dies ist grundsätzlich möglich:
Das SGB sagt dazu:
Eine Befreiung nach § 8 Abs. 1 Nr. 5 ist nur möglich, solange noch die Voraussetzungen der Versicherungspflicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 vorliegen, also die Pflichtversicherung nicht schon wegen Überschreitens der Studiendauer oder des Lebensalters ausgeschlossen ist. Die Befreiung ist ausgeschlossen, solange noch eine Familienversicherung oder eine vorrangige Versicherungspflicht oder Versicherungsfreiheit besteht. (SGB V § 5 Abs.7 “Nach Absatz 1 Nr. 9 oder 10 ist nicht versicherungspflichtig, wer nach Absatz 1Nr. 1 bis 8, 11 oder 12 versicherungspflichtig oder nach § 10 versichert ist, es sei….) Erst bei Wegfall der Ausschlusstatbestände wird dann eine Befreiung erforderlich.
Es wird folgendes Beispiel angeführt:
Der Student ist familienversichert, wird am 15.5. 25, am 16.5. tritt also die Versicherungspflicht als Student ein.
Der eingangs beschriebene Absatz erklärt hierzu nun, dass eine Befreiung vorher (während der Familienversicherung) ausgeschlossen war.
Im Umkehrschluss bedeutet dies also, dass mit Ende der Familienversicherung und der damit verbundene Eintritt in die Versicherungspflicht, eine Befreiung möglich ist.
Innerhalb von 2 Monaten, muss hierzu ein Antrag gestellt werden.
Ein lückenloser Versicherungsschutz muss der gesetzliche Kasse allerdings dann nachgewiesen werden.
Das gleiche gilt analog für den Wechsel der Krankenkasse. Der Student muss sich nicht unbedingt bei der Krankenkasse versichern, bei der auch seine Eltern versichert sind, der Student kann seine Studentenversicherung -gesetzlich oder privat frei wählen.

Leider hat sich dies seit 1.1.2009 geändert. Ist ein Student von der gesetzlichen Versicherungspflicht befreit und erhält ohne zwischendurch gesetzlich versichert zu sein (z.B. als Arbeitnehmer) HARTZ IV, so ist der Wechsel in die GKV nicht möglich.
Allerdings gibt es neue Urteile, die besagen, dass das der Leistungserbringer des ALII, den hälftigen Anteil zur privaten Krankenversicherung in voller Höhe zu erbringen hat. Zudem besteht darüber hianus die Möglichkeit in den Basistarif zu wechseln und sollte es eine finanzielle Notlage geben, so wäre auch hierfür der Beitrag gedeckelt.
Bei Aufnahme einer Arbeitnehmertätigkeit wäre Ihr Sohn wieder versicherungspflichtig, dazu reicht bereits 1 Monat, sofern er zuvor irgendwann mal mindestens 12 Monate gesetzlich versichert war.
Sehr geehrte Damen und Herren,
ich komme mit einer Frage zu Ihnen mit folgendem Sachverhalt:
Mein Sohn, bisher Student hat sich von der der Krankenversaicherungspflicht gem,( Abs.1 Nr.5 SGB V befreien lassen.Nun hat er nach 8 Sem.sein Studium abgebrochen und Hartz IV beantragt, die gesetzl. KV( AOK) weigert sich nun aufgrund seines damaligen Befreiungungsantrages ihn aufzunehmen,dies ist m.E. nicht richtig, da er nach Hartz IV versicherungspflichtig ist, ich würde mich freuen, wenn Sie mir eine Begründungshilfe geben könnten,in Erwartung einer positiven Antwort verbleibe ich
m.f.G.
Lothar Eckert