Heilpraktikerversicherung und Pollenallergie

Frage: Ich habe eine Pollenallergie, die ich gern vom Heilpraktiker behandeln lassen würde. Kann ich eine Heilpraktikerversicherung abschließen?

Antwort: Grundsätzlich lässt sich ein “brennendes Haus” nicht versichern. Das bedeutet, dass keine Versicherung, ganz gleich welcher Art für einen bereits eingetretenen Schaden haftet. Denn dies widerspricht auch dem Sinn und Zweck des Versicherungsgedanken.

Natürlich erstattet eine Heilpraktikerversicherung Kosten, die im Zusammenhang mit einer Behandlung bei einer Allergie durch einen Heilpraktiker anfallen, jedoch ist es nicht möglich sich eine bereits geplante, begonnene oder angeratene Behandlung erstatten zu lassen, wenn diese vor Abschluss der Heilpraktikerversicherung angeraten war.

Viele Zusatzversicherungen mit heilpraktischen Erstattungen fragen detailiert nach dem Gesundheitszustand und durchgeführten ambulanten Behandlungen der letzten Jahre. Eine vorhandene Pollenallergie wäre hier anzugeben. Die Folge wäre je nach Schwere der Allergie ein Risikozuschlag, im schlechteren Fall ein Leistungsausschluss für Behandlungen, die im Zusammenhang mit der Allergie stattfinden. In einigen Fällen könnte es auch zu einer Ablehnung des Versicherungsantrages kommen, beispielsweise wäre dies bei asthmatischen Beschwerden denkbar.

Wer eine Erkrankung oder Behandlung  angibt und verschweigt, muss damit rechnen, dass ihm der Versicherungsvertrag gekündigt wird. War sein Verschweigen nur leicht fahrlässig, beispielsweise, weil nur der Arzt, er selbst aber nichts von einer Erkrankung wusste, so würde eine solche vorvertragliche Anzeigepflichtverletzung nach fünf Jahren verjähren. Bei einfacher Fahrlässigkeit würde der Vertrag rückwirkend so behandelt werden, als hätte die Versicherung von dem Umstand der Erkrankung gewusst. Das bedeutet, dass z.B. nachträglich ein Leistungsausschluss nur für die Krankheit oder ein Risikozuschlag rückwirkend erhoben würde.

Sicherer ist es in jedem Fall ordnungsgemäß zu antworten. Dies gilt aber nicht nur für die Heilpraktikerversicherung, sondern grundsätzlich für alle Versicherungssparten.

Tags: Heilpraktikerversicherung, Heuschnupfen, Krankenzusatzversicherung Heilpraktiker, Pollenallergie, vorvertragliche Anzeigepflichtverletzung

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