Archiv für die Kategorie ‘Zahnzusatzversicherung’

Barmenia ZG Plus ersetzt Barmenia ZG

Dienstag, 19. Januar 2010

Der Tarif Barmenia ZG ist ab sofort durch die neue Zahnzusatzversicherung Barmenia ZG Plus ersetzt worden. Zunächst einmal zu den positiven Erneuerungen der neuen Zahnzusatzversicherung Barmenia.

Die neue Barmenia ZG Plus erstattet wie der Vorgänger für Zahnersatz, also Implantate, Inlays, Kronen, Brücken inkl. im Zusammenhang stehender chirurgischer Maßnahmen 85% der Rechnung inklusive dem befundbezogenen Festzuschuss der GKV. Ein eventueller GKV Bonus wird nicht in Abzug gebracht, so dass eine Erstattung auch über 85% der Rechnung liegen kann, wenn ein Versicherter regelmäßige Zahnarztbesuche nachweisen kann. Es gibt dabei keine Beschränkungen auf Anzahl oder Material des Zahnersatzes.

Während man bisher zur Barmenia ZG Zahnzusatzversicherung den Zusatzbaustein Prophy hinzuwählen musste, um auch im Bereich Zahnbehandlung und Prophylaxe abgesichert zu sein, wurde dieser Zusatzbaustein in einer leicht abgespeckteren aber deutlich preisgünstigeren Variante im neuen Barmenia ZG Plus integriert.

Die neue Zahnzusatzversicherung Barmenia Plus erstattet mit 85% die Mehrkosten von Kunststofffüllungen und ebenso gibt es einen Zuschuss zur Professionellen Zahnreinigung bis zu 85% Euro pro Jahr. Wurzelbehandlungen und Parodontosebehandlungen werden nun ebenfalls erstattet, wenn aufgrund der Kassenrichtlinien kein Anspruch gegenüber der GKV besteht. Beispielsweise bei einer 3. oder 4. Wurzebehandlung.

Leider enthält auch die neue Barmenia ZG Plus wie schon der Vorgänger keine Mitversicherung funktionsanalytischer oder -therapeutischer Maßnahmen, Knochenaufbau bei implantologischen Leistungen ist wie bisher mitversichert.

Der neue Barmenia ZG Plus enthält jedoch eine Leistungsstaffel innerhalb der ersten 5 Jahre. Es werden maximal 5000 Euro in den ersten fünf Jahren erstattet. Der Vorgänger Barmenia ZG sah ja nach der anfänglichen Wartezeit von acht Monaten keine weiteren Summenbegrenzungen vor. Letztendlich war dieses Konzept jedoch nicht mehr bezahlbar, da sich zuviele schlechte Risiken ansammelten und der Beitrags stetig immer weiter angepasst werden musste. Mit dem neuen Barmenia ZG Tarif kann man von einer beitragsstabileren Variante ausgehen, die einen für die nächsten Jahrzehnte sicher im Bereich des Zahnersatzes und der Zahnbehandlung absichern kann.

Barmenia ZG und Vorleistung der GKV

Donnerstag, 07. Januar 2010

Frage: In Ihrer Checkliste zu Zahnzusatzversicherungen verweisen Sie darauf, dass sich der Erstattungssatz nicht auf die GKV-Vorleistung beziehen sollte.

Aus meiner Sicht koppelt die Barmenia ZG mit folgendem Passus aber die Erstattung an die Leistungen der GKV:

Vorleistung Zahn (GKV-Zus): Erstattet die Gesellschaft Leistungen auch dann, wenn die gesetzliche Krankenversicherung keine Zahn-Vorleistung erbracht hat? Sind zustehende Leistungen der GKV nicht in Anspruch genommen worden, werden bei Zahnersatz nach Ziffer 1.1a) (AVB Teil III) 40 % und bei Inlays nach Ziffer 1.1b) (AVB Teil III) 20 % des erstattungsfähigen Rechnungsbetrages als Vorleistung der GKV von den tariflichen Leistungen abgezogen. (Anm.: Dies entspricht einer Erstattung von 45% für Zahnersatz und 65% für Inlays.) Was würde das für mich bei Vertragsabschluss in der Praxis bedeuten?

Ist bei der Barmenia ZG der Knochenaufbau bei Implantaten und die Funktionsdiagnostik mit abgesichert?

Wie ist die Wartezeit bei der Barmenia – hier habe ich in den Unterlagen der Versicherung keine Info gefunden.

Antwort:
das Leistungskriterium, dass eine Zahnversicherung ohne Vorleistung der GKV leisten sollte sollte zumindest dann eingehalten werden, wenn ein Kassenarzt aufgesucht wird.

Der Satz in den Barmenia Bedingungen bezieht sich auf den Fall, dass man , wenn die GKV grundsätzlich eine Leistungs vorsieht, man diese jedoch nicht in Anspruch nimmt, einen Abzug erhält.

Diesen Fall haben Sie beispielsweise dann, wenn Sie zu einem Arzt ohne Kassenzulassung gehen. Wenn Sie sich hingegen für eine implantologische Leistung entscheiden, dann leistet die GKV in der Regel ja trotzdem, wenn auch nur in Höhe des befundbezogenen Festzuschusses für eine Zahnbrücke. Dies dürfte bei einem Implantat vielleicht 15-20 des Rechnungsbetrages ausmachen. Dies reicht jedoch, damit die Barmenia bis auf 85% auffüllt. Wobei die Barmenia ja nicht für Funktionsanalytik zahlt und der Erstattungssatz von 85% sich dann nicht auf den gesamten Rechnungsbetrag bezieht.
Wenn Ihnen seitens der GKV jedoch für eine Behandlung eh keine Leistungen zustehen, dann wird die Barmenia den Erstattungsbetrag nicht kürzen. Wenn im Zuge zukünftiger Reformen die Richtlinien der Kasse dahingehen, dass nur noch in ganz seltenen Fällen eine Leistungsanspruch für Zahnersatz entsteht, dann müsste die Barmenia automatisch noch viel häufiger leisten. Die Fälle in denen Sie auf eine Leistung der GKV verzichten, z.B. wegen eines Zahnarztbesuches bei einem Privatzahnarzt oder im Ausland führen dann stets zu der von Ihnen erwähnten Kürzung, wenn Sie bei einem Zahnarztbesuch in Deutschland bei einem Kassenzahnarzt eine entsprechende Vorleistung der GKV erhalten hätten.

Was die Wartezeiten betrifft, diese betragen bei der Zahnzusatzversicherung Barmenia ZG 8 Monate, Summenbegrenzungen gibt es hingegen nicht. Die Wartezeiten entfallen wie früher und wie dies auch bei anderen Zahnzusatzversicherungen üblich ist, nicht mehr bei einem Unfall.

Wenn Sie genaue Informationenn zu den Leistungskriterien wünschen und diese mit anderen Tarifen vergleichen möchten, benutzen Sie bitte unseren Zahnzusatzversicherung Vergleich.

Kundenanschreiben der CSS Versicherung

Montag, 14. Dezember 2009

Frage: Ich bin seit ein paar Monaten Kunde bei der CSS Versicherung und hier für die  CSS flexi Zahnversicherung. Nun habe ich ein Anschreiben erhalten, welches ich irgendwie gegenzeichnen soll. Es geht darin um die generelle Schweigepflichtentbindung der CSS Versicherung. Was ist diesbezüglich zu raten?

Antwort: Kunden der CSS Zahnversicherung haben in den letzten ein Tagen ein Schreiben erhalten. Während neue Kunden, die Ihren Antrag ab November 2009 gestellt haben mit ihrem Antrag einer generellen Schweigepflichtentbindung zugestimmt oder widersprochen haben, ist dies bei Kunden, die bereits bei der CSS Versicherung versichert sind bisher nicht der Fall gewesen. Das bedeutet, dass im Leistungsfall die CSS bei diesen Kunden nicht ohne weiteres den behandelnden Arzt anschreiben darf und durfte, um die Rechtmäßigleit einer Behandlung und die diesbezügliche Richtigkeit der Antragsangaben zu überprüfen. Dieser Umstand führt zu extrem langen Bearbeitungen der Leistungsabrechnungen, da die CSS hier vor jedem Arztkontakt eine Erlaubnis des Versicherungsnehmers einholen muss.

Wesentlich einfacher und schneller funktioniert die Leistungsabsrechung, wenn der Versicherer eine generelle Schweigepflichtentbindung erhält, so wie dies im Prinzip auf jedem Antrag anderer Versicherer auch an- und abwählbar ist.

Aus diesem grund wäre es sinnvoll, wenn man das generelle Einverständnis zur Schweigepflichtentbindung gibt und dies dem Versicherer mitteilt. So kommt es in Zukunft nicht mehr so stark zu Verzögerungen bei der Leistungsabrechnung. Zudem spart dies eine Menge VErwaltungskosten, die letztendlich über Beitragsanpassungen von der Versichertengemeinschaft zu tragen sind.

Im gleichen Schreiben mach die CSS Versicherung zudem darauf aufmerksam, dass die Beiträge zum 1.1.2010 um ca. 9% angehoben werden. Im Gegensatz zu anderen Zahnversicherungen handelt es sich hierbei um eine sehr niedrige Anpassung, die zudem die erste seit 4 Jahren ist.

Arag Z100 bei laufender kieferorthopädischen Behandlung

Freitag, 11. Dezember 2009

Frage: Ich habe gehört, die Zahnzusatzversicherung Arag Z100 wäre eine der besten Zahnversicherungen. Da der Tarif auch kieferorthopädische Leistungen enthält, befürchte ich jedoch, bei einer Antragstellung abgelehnt zu werden, da ich mich gerade in einer laufenden BEhandlung beim Kieferorthopäden befinde. Gibt es trotzdem eine Möglichkeit die Zahnversicherung Arag Z 100 abzuschließen?

Antwort: In der Tat ist es auch bei einer laufenden kieferorthopädischen Behandlung möglich, die Arag Z100 Zahnzusatzversicherung abzuschließen. Dabei ist es möglich, sofern keine anderen zahnärztlichen Behandlungen neben der kieferorthopädischen Behandlung angeraten sind, diese Zahnzusatzversicherung sogar ohne Einreichen eines zahnärztlichen Beffundberichts abzuschließen. Natürlich ist die laufende oder angeratene kieferorthopädische Behandlung nicht mitversicherbar, wohl aber alle anderen nach Vertragsabschluss eintretenden Versicherungsfälle.

Wer sich also in einer kieferorthopädischen Behandlung befindet und die Arag Z100 Zahnzusatzversicherung trotzdem abschließen möchte, sollte im Antrag die Frage nach einer laufenden oder angeratenen Behandlung zwar mit “Ja” beantworten, im Antrag jedoch vermerken, dass sich dieses “Ja” nur auf eine laufende oder angeratene Kieferorthopädische Maßnahme bezieht und dass man mit einem diese Behandlung und ihre Folgen betreffenden Leistungsausschluss einverstanden ist.

Eine Annahme wäre dann problemlos möglich und man hätte mit der Arag Z100 Zahnzusatzversicherung für den Bereich Zahnbehandlung und Zahnersatz auch ohne den Teilbereich Kieferorthopädie einen hervorragenden Versicherungsschutz.

Zahnversicherung- beim Antrag ehrlich sein

Dienstag, 01. Dezember 2009

Bei Abschluss einer Zahnzusatzversicherung werden übrlicherweise Gesundheitsfragen gestellte. Zwar gibt es auch Zahnzusatzversicherungen, die auf die Beantwortung von Gesundheitsfragen verzichten, also Zahnversicherungen ohne Gesundheitsprüfung. In diesen Fällen wird dann aber eine angeratene oder laufenden Behandlung sowieso ausgeschlossen und in den meisten Fällen auch fehlende nicht ersetzte Zähne.

Eine normale Zahnversicherung, die hingegen Gesundheitsfragen stellt, tut dies nicht grundlos. Derartige Zahntarife sind in der Regel sehr leistungsstark und müssen sich, aber auch die bereits versicherten Personen absichern. Damit Antragsteller, die bereits zahlreiche Zahnschäden haben eine solche Zahnversicherung nicht einfach abschließen, um sich bereits feststehende Behandlungen erstatten zu lassen, wird in den meisten Fällen nach einer angeratenen Behandlung im Antrag der Zahnversicherung gefragt.

Wer diese Frage wider besseren Willens einfach verneint, der begeht eine vorvertragliche Anzeigepflichtverletzung. Die Folge wird sein, dass bei Einreichen der ersten größeren Rechnung bei der Zahnversicherung genau geprüft wird, ob die Angaben im Antrag wirklich korrekt waren. So wird in der Regel der behandlende Zahnarzt, unter Umständen aber auch der Vorbehandler oder die Krankenkasse. Stellt der Versicherer bei dieser Überprüfung nennenswerte Abweichungen im Vergleich zu den Antworten im Antrag fest, so hat er je nach Ausmaß der vorvertraglichen Anzeigepflichtverletzung das Recht die Kostenübernahme der Behandlung abzulehnen und bei einer grob fahrlässig begangenen Anzeigepflichtverletzung sogar das Recht die Zahnversicherung zu kündigen.

In der Regel lohnt es sich also niemals im Antrag einer Zahnversicherung zu lügen. Besser ist es wahre Angaben zu machen, auch auf die Gefahr hin abgelehnt zu werden. Man sollte jedoch auch nicht mehr angeben als gefragt wird im Antrag, denn das wäre zum eigenen Nachteil.

Sollte man aufgrund der Angaben im Antrag von der Zahnversicherung abgelehnt werden, bietet es sich in den meisten Fällen an, eine andere, vielleicht etwas leistungsschwächere oder etwas teurere Zahnversicherung zu beantragen, die jedoch weniger strenge Antragsfragen stellt.

Hilfe bietet dabei ein Zahnzusatzversicherung Vergleich, der unabhängig die Annahme bei den wichtigsten Zahnversicherungen prüft und auch Alternativvorschläge für eine Zahnversicherung unterbreitet.

CSS Zahnversicherung – Antragstellung bei laufender Behandlung

Donnerstag, 26. November 2009

Frage: Ich möchte gerne die CSS flexi Zahnversicherung beantragen. Nun wird im Antrag seit Neustem nicht nur nach einer angeratenen Zahnbehandlung oder Zahnersatzmaßnahme gefragt, sondern auch nach einer angeratenen oder beabsichtigten Zahnprophylaxe oder Zahnbehandlung. Da mein Zahnarzt mir anrät regelmäßig eine solche Prophylaxe durchführen zu lassen, bekomme ich diesen Tarif nun nicht mehr?

Antwort: Keine Panik. Die CSS hat eingesehen, dass man einen Antrag zur CSS Zahnversicherung nicht ablehnen kann, wenn eine Zahnprophylaxe oder Zahnreinigung als angeraten gilt. Eigentlich fast jeder Zahnarzt rät, 2 mal im Jahr zur Zahnprophylaxe vorbeizuschauen, insofern müsste streng genommen jeder hier diese Frage mit Ja beantworten, was natürlich Quatsch ist.

Aus diesem Grund ist die Frage, wenn ein konkreter Zahnarzttermin für einen Zahnprophylaxetermin besteht, natürlich mit “Ja” zu beantworten, doch sollte man in diesem Fall diese Angabe unter “Nähere Angaben” ergänzen. Dort sollte man dann unbedingt hineinschreiben, dass demnächst der übliche Zahnprophylaxetermin fällig wird oder bereits ein Termin besteht. Auf die Annahme zur CSS Zahnversicherung hat dies keine Auswirkung.

Wenn jedoch bereits ein fester Termin besteht, bzw eine professionelle Zahnreinigung bereits konkret angeraten wurde, so kann zumindest diese Behandlung nicht mehr von der CSS Zahnversicherung erstattet werden, da streng genommen der Versicherungsfall bereits eingetreten ist.

Es ist aus diesem Grund immer ratsam, zuererst die CSS Zahnversicherung zu beantragen und erst danach einen üblichen Zahnarzttermin zu machen bzw. die Professionelle Zahnreinigung durchführen zu lassen.

Wenn man überlegt, gilt eine Zahnreinigung nur dann als angeraten, wenn der Zahnarzt beim Termin diese für notwendig erachtet und anrät, alles andere wäre eine “Verlangensleistung” und eigentlich sowieso nicht mitversichert.

Wer auf Nummer Sicher gehen möchte, sollte also erst den Antrag zur CSS flexi Zahnversicherung stellen und dann wie üblich zum Zahnarzt gehen. Der letzte Zahnarztbesuch sollte dabei allerdings nicht länger als 12 Monate zurückliegen, andernfalls wäre eine Zahnarztbericht notwendig.

Liegt der letzte Zahnarztbesuch wieder länger als 12 Monat zurück, wäre es klüger einen Antrag erst zu stellen, wenn man gerade wieder beim Zahnarzt war. Natürlich sollte beim neuen Zahnarztbesuch dann keine Behandlung angeraten werden, ansonsten benötigt man ja wieder einen Zahnarztbericht.
Sehr kompliziert eben, die neuen Annahmerichtlinien der ansonsten sehr guten CSS Zahnversicherung.

CSS Zahnversicherung – strenge Annahmerichtlinien

Mittwoch, 25. November 2009

Die CSS Zahnversicherung ist eine der leistungsstärksten Tarife, die es derzeit gibt. Daran hat sich bisher auch nichts geändert.

Seit November gelten jedoch sehr strenge Annahmerichtlinien, damit die CSS Zahnversicherung, welche aus den zwei Tarifbausteinen flexi Zahnbehandlung und flexi Zahnersatz top besteht, abgeschlossen werden kann.

In den Antragsfragen der CSS Zahnversicherung wird nicht nur nach laufenden oder angeratenen Behandlungen gefragt, sondern auch nach dem letzten Zahnarztbesuch.

Dieser darf nicht länger als 12 Monate zurückliegen, ansonsten wäre ein Abschluss nur unter Vorlage eines aktuellen zahnärztlichen Befundberichtes möglich. Aus diese müsste natürlich hervorgehen, dass derzeit keine Behandlungen angeraten sind.Zuviel mit Zahnersatz versorgte Zähne könnten zu einer Ablehnung des Antrags der CSS Zahnversicherung führen.

Ebenfall wird im Antrag danach gefragt, ob Zahnersatz vorhanden ist, der älter ist als 10 Jahre. Ist dies der Fall, so ist ebenfalls ein zahnärztlicher Befundbericht notwendig,um die CSS Zahnversicherung abzuschließen.

Sind mehr als 3 Zähne mit Jahre altem oder älteren Zahnersatz versorgt, so muss darüber hinaus ein Attest des Zahnarztes vorgelegt werden, aus dem hervorgeht, dass auch in den nächsten 3 Jahren keine diesebezügliche Zahnersatzmaßnahme angeraten wird oder geplant ist.

Ebenfalls wird im Antrag der CSS Zahnversicherung gefragt, ob in den letzten 3 Jahren eine Parodontosebehandlung durchgeführt wurde. Ist dies der Fall, so ist ein Parodontalstatus dem Antrag der Zahnversicherung beizulegen.

Es dürfen ebenfalls nicht mehr als 3 Zähne fehlen,die nicht ersetzt sind oder die mit herausnehmbaren Zahnersatz ersetzt wurden, ansonsten erfolgt eine Ablehnung der CSS Zahnversicherung.

Alles in allem ist die CSS Zahnversicherung nur noch Personen zu empfehlen, die weder mehr als 3 mit altem Zahnersatz versorgte Zähne besitzen und in den letzten 3 Jahren keine Parodontosebehandlungen über sich ergehen lassen haben.

Auch Antragstellern denen das gesamte Prozedere mit dem Zahnarztbericht zu stressig ist, sollten lieber auf die Arag Z100 Zahnzusatzversicherung ausweichen, welche von den Leistungen mit der CSS Zahnversicherung vergleichbar ist, allerdings aufgrund der Bildung von Alterungsstellungen insgesamt beitragsstabiler ist als die CSS Zahnversicherung.

Zähne versichern zahlt sich aus – Frühzeitig die passenden Leistungen abwägen

Dienstag, 17. November 2009

Zahnzusatzversicherungen erfreuen sich wachsender Beliebtheit beim Patienten. Bislang haben bereits etwa 11 Millionen gesetzlich Versicherte einen Vertrag abgeschlossen. Vor Vertragsabschluss ist genaues Vergleichen ratsam und kann viel Geld und Ärger sparen, denn eine Zahnzusatzversicherung ist nicht für jeden gleichermaßen gut. So kann es bei gepflegter Mundflora kann durchaus sein, dass sich ein Tarif nie rentieren wird. Und bei einer schlechten Zahnsituation werden Sie entweder zum Teil direkt abgelehnt oder die Prämien sind sehr hoch. Wichtige Elemente einer Zahnzusatzversicherung sind die Bereiche Zahnersatz, Implantate, Keramische Verblendungen bei Brücken und Kronen, Funktionsanalytische Maßnahmen, Inlays oder andere private Zahnbehandlungen, die von der Kasse nicht abgedeckt werden. Dazu zählen Wurzelbehandlungen in besonderen Fällen, Kunststofffüllungen, Laserbehandlungen oder auch die professionelle Zahnreinigung. Und wann ist eine Zahnzusatzversicherung sinnvoll? Steht Zahnersatz an, sind die Elemente Zahnersatz, Implantate und Funktionsanalytische Maßnahmen unbedingt zu beachten, gegebenenfalls auch Verblendungen. Geht es vorrangig um den Zahnerhalt, sollte bei der Wahl der Versicherung besonders auf Leistungen zum Thema Inlays und Zahnbehandlungen, wie beispielsweise die Prophylaxe, geachtet werden. Die Trennung in diese einzelnen Punkte ist jedoch nicht 100 prozentig zu bewerkstelligen, weil die Leistungen bei den verschiedenen Versicherern durchmischt sind. Ebenso unbedingt vor Vertragsabschluss beachten: Die meisten Zahnzusatzversicherungen fordern einen aktuellen Zahnbefund vom Patienten. Hierbei sollte man auf keinen Fall bekannte Probleme verschweigen, da im Versicherungsfall die Angaben nachträglich überprüft werden und Sie dann kein Geld bekommen. Es können sogar rechtliche Schritte eingeleitet werden und die Sachlage wird gar als Versicherungsbetrug gewertet. Am besten lässt man den Versicherungsbedarf vorab durch eine zahnärztliche Begutachtung überprüfen. Achtung: Bestimmte Leistungen werden ohnehin von der gesetzlichen Krankenkasse bezuschusst oder fallen, bedingt durch Ausnahmeregelungen, nicht in den Leistungsbereich der jeweiligen Zahnzusatzversicherung. Überprüfen Sie vorab, welche Maßnahmen die jeweilige Versicherung abdeckt und welche nicht. Akribisches vergleichen zahlt sich aus. Holen Sie sich, wenn nötig, weiteren fachmännischen Rat ein, beispielsweise durch Versicherungsvertreter oder Versicherungsmakler. Wenn Dinge unklar sind, fragen Sie unbedingt genau nach und lassen sich alles schriftlich bestätigen.

Verfasser: Ulla Meyer

CSS Zahnzusatzversicherung – Wichtiger Hinweis!!!

Freitag, 16. Oktober 2009

Ab 1.12.2009 werden für die CSS flexi Zahnzusatzversicherung neue Antragsformulare mit strengerer Gesundhietsprüfung eingeführt. Während im noch aktCSS Zahnzusatzversicherunguellen Antrag lediglich nach laufender Behandlung und fehlenden Zähnen gefragt wird, verschärfen sich diese Fragen im neuen Antrag.

So wird beispielsweise im Antrag der CSS Zahnzusatzversicherung ab November danach gefragt, wann der letzte Zahnarztbesuch stattgefunden hat. Personen, die längere Zeit nicht beim Zahnarzt waren oder die Zahnersatz besitzen, der älter als 10 Jahre alt ist, brauchen in diesem Fall einen ausführlichen zahnärztlichen Befundbericht. Erst danach wird entschieden, ob der Antrag angenommen wird oder nicht.

Wer befürchtet durch diese relativ strenge Gesundheitsprüfung zu fallen, der sollte sich nun beeilen und seinen Antrag zur CSS Zahnversicherung spätestens bis zum 29.11.2009 einreichen, damit dieser noch rechtzeitig policiert werden kann.

Alle anderen können die CSS Zahnversicherung natürlich immer noch beantragen, doch wird es generell etwas schwerer für bestimmte Personen in diesem Tarif aufgenommen zu werden. Um keine unnötige Ablehnung zu riskieren, sollte man, vor allem wenn man schon mit dem Gedanken gespielt hat, eine gute Zahnzusatzversicherung abzuschließen, dies noch unbedingt im Oktober tun.

Zahnzusatzversicherung leistet nicht für angeratene Behandlung

Freitag, 18. September 2009

Frage: Ich suche eine Zahnzusatzversicherung für meinen Sohn (28.12.91) Ich selbst bin in der PKV, er ist in der TKK (selbstversichert). Seit 4 Jahren ist er in der Kieferorth. Behandlung um Platz für die nicht angelegten Zähne (beidseitig Unterkiefer je der 1. Backenzahn). Diese Behandlung ist fast abgeschlossen. Zumindest 1 Zahn müsste ersetzt werden.
Zur Alternative steht Implantat und Brücke. Ich werde mich morgen an die TK wendem, um zu hören, wie hoch die Kostenübernahme ist.
Welche Kosten übernähme denn eine Zusatzversicherung? und welche, zum welchem Preis, würden Sie mir empfehlen. Sind die Wartezeiten generell bei
8 Monaten ?? Vertragslaufdauer überall bei 2 Jahren ??
Alternativ hatte ich überlegt, meinen Sohn in einer PKV zu versichern, das ginge erst nach Abschluß der Kierferorthop. Behandlung, da die TKK den entsprechenden Wert erst nach Abschluß zurückerstatten wird. Gäbe es hier evtl. eine Möglichkeit, zumal die Leistung sicher bald erbracht werden sollte.

Antwort: Vielen Dank für Ihre Anfrage. Die Kosten einer laufenden oder angeratenen Behandlung sind von einer privaten Krankenversicherung egal , ob Zusatz- oder Vollkrankenversicherung, niemals erstattungsfähig.

Jede Krankenversicherung würde die laufende oder angeratene Behandlung vom Versicherungsschutz ausschließen. Fehlende Zähne sind zwar grundsätzlich versicherbar, nicht jedoch, wenn bereits feststeht, dass eine Behandlung erfolgen soll. Dies würde sich logischerweise auch nicht für ein privates Versicherungsunternehmen rechnen, da nur Risiken versicherbar sind, deren Eintritt mit einer bestimmten Wahrscheinlichkeit eben nicht eintritt. In diesem Fall lieg der Eintritt ja bereits bei nahezu 100% und stellt damit ein fast sicheres Ereignis dar.

Auch Tarife ohne Gesundheitsfragen würden hier keine Ausnahme machen. Alle anderen Zähne wären natürlich versicherbar, so dass eine Zahnzusatzversicherung zukünftige Risiken absichern würde. Es können nur Fälle versichert werden, deren Eintritt bei Vertragsabschluss bezüglich Ausmaß und Zeitpunkt  noch nicht feststeht.