Studentenversicherung

Studenten- Postbeamtenkrankenkasse – PKV Studenten

Frage:

Ich bin bei der Postbeamtenkrankenkasse versichert.Mei Sohn will ab Oktober studieren.Ich möchte ihn gerne bei mir weiterversichert lassen.Bloß ist das Problem wenn er mit 25 nicht fertig ist mit studieren,das er sich dann nur noch zu einem Tarif von 166.50 bei der Postbeantenkr. versichern lassen kann.Weil er ja eine Befreiung von der gesetzlichen Kr. vorlegen muß um bei mir weiterhin versichert zu sein.Er kommt ja dann in keine gesetzliche mehr rein.Könnte er dann in eine private Studentenversicherung noch wechseln um dem hohen Tarif der jetzigen  dann zu entkommen.Und wenn es die möglichkeik gibt zur privaten zu wechseln, muß er dann sein ganzes Leben sich privat versichern,oder kann er dann als Arbeitnehmer auch wieder in die gesetzliche. Ich wäre Ihnen sehr dankbar wenn sie mir die Fragen beantworten könnten

Antwort:

In der Tat kann Ihr Sohn, sofern er das 34. Lebensjahr noch nicht vollendet hat und einigermaßen gesund ist in eine private Studentenversicherung wechseln, bei einer privaten Krankenvollversicherung.

Als Mann zahlt man hier derzeit deutlich mehr für eine gute Studenten Krankenversicherung als die 166 Euro bei der Postbeamtenkrankenkasse, die Ihnen angeboten wurden. Sofern ihr Sohn eine versicherungspflichte Tätigkeit, z.B. als Arbeitnehmer aufnimmt kann er nicht nur, nein er muss sogar erst einmal zurück in eine gesetzliche Krankenkasse. Wie gesagt hängt der Beitrag für den Wechsel in eine private Studentenversicherung vom derzeitigen Gesundheitszustand bei Antragstellung ab, des Weiteren gilt die Befreiung von der gesetzlichen Versicherungspflicht während des gesamten Studiums. Die Postbeamtenkrankenkasse gilt aber insoweit derzeit auch als private Krankenversicherung, so dass Ihr Sohn sich ja bereits von der Versicherungspflicht befreien ließ, bezüglich der gesetzlichen Studentenversicherung.

Studentenversicherung – Befreiung von der Versicherungspflicht

Frage: Ist es möglich, sich nach Ende der Familienversicherung auch während des Studiums von der Versicherungspflicht für Studenten befreien zu lassen?

Antwort: Ja, dies ist grundsätzlich möglich:

Das SGB sagt dazu:

Eine Befreiung nach § 8 Abs. 1 Nr. 5 ist nur möglich, solange noch die Voraussetzungen der Versicherungspflicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 vorliegen, also die Pflichtversicherung nicht schon wegen Überschreitens der Studiendauer oder des Lebensalters ausgeschlossen ist. Die Befreiung ist ausgeschlossen, solange noch eine Familienversicherung oder eine vorrangige Versicherungspflicht oder Versicherungsfreiheit besteht. (SGB V § 5 Abs.7 “Nach Absatz 1 Nr. 9 oder 10 ist nicht versicherungspflichtig, wer nach Absatz 1Nr. 1 bis 8, 11 oder 12 versicherungspflichtig oder nach § 10 versichert ist, es sei….)  Erst bei Wegfall der Ausschlusstatbestände wird dann eine Befreiung erforderlich.

Es wird folgendes Beispiel angeführt:

versicherungspflicht student 300x165 Studentenversicherung   Befreiung von der Versicherungspflicht

Beispiel Student Versicherungspflicht

Der Student ist familienversichert, wird am 15.5. 25, am 16.5. tritt also die Versicherungspflicht als Student ein.
Der eingangs beschriebene Absatz erklärt hierzu nun, dass eine Befreiung vorher (während der Familienversicherung) ausgeschlossen war.
Im Umkehrschluss bedeutet dies also, dass mit Ende der Familienversicherung und der damit verbundene Eintritt in die Versicherungspflicht, eine Befreiung möglich ist.
Innerhalb von 2 Monaten, muss hierzu ein Antrag gestellt werden.
Ein lückenloser Versicherungsschutz muss der gesetzliche Kasse allerdings dann nachgewiesen werden.

Das gleiche gilt analog für den Wechsel der Krankenkasse. Der Student muss sich nicht unbedingt bei der Krankenkasse versichern, bei der auch seine Eltern versichert sind, der Student kann  seine Studentenversicherung -gesetzlich oder privat frei wählen.

Familienversicherung endet – Möglichkeit private Studentenversicherung

Frage: Ich bin 25 Jahre alt, demnächst endet die beitragsfreie Mitgliedschaft in der Familienversicherung meiner Eltern. Muss ich nun automatisch in die gesetzliche Studentenversicherung?

Antwort: Normalerweise wird ein Student mit Beginn seines Studiums versicherungspflichtig in der studentischen gesetzlichen Krankenversicherung. Von dieser Versicherungspflicht kann er sich innerhalb von 3 Monaten nach Eintritt der Versicherungspflicht befreien lassen.

Studenten, die aufgrund ihrer Einkommenssituation in der Familienversicherung ihrer Eltern versichert sind. Können sich mit Beginn des Studiums gar nicht befreien. Die Familienversicherung hat Vorrang, so dass die Versicherungspflicht für diese Studenten noch gar nicht eingetreten ist, bzw. durch die vorgelagerte Familienversicherung untebrochen wird.

Zum Ende des Monats, in dem die Familienversicherung jedoch endet, beginnt die Versicherungspflicht in der studentischen gesetzlichen Krankenversicherung. Nun besteht ein Recht sich von dieser Versicherungspflicht bis 3 Monat nach Beginn der Versicherungspflicht befreien zu lassen.

Tut er dies nicht, tritt automatisch die Versicherungspflicht in der gesetzlichen Studentenversicherung ein, die dann bis zum 14. Fachsemester bzw. der Vollendung des 30. Lebensjahres andauert und danach automatisch in einer freiwilligen Mitgliedschaft bei der gesetzlichen Krankenkasse mündet.

Befreit sich der Student von der Versicherungspflicht hingegen, darf er sich in einer privaten Studentenversicherung absichern. Sofern der Student männlich und gesund ist, bietet sich dies auf jeden Fall an, da die Beiträge für eine gute private Studentenversicherung nicht einmal höher sind als die Beiträge zur gesetzlichen Studentenversicherung, insbesondere dann, wenn der gesetzlliche Versicherungsschutz durch Wahl einer Zahnzusatzversicherung oder durch eine Krankenhauszusatzversicherung aufgebessert werden soll. Denn eine private Studentenversicherung ist immer besser als eine Kombination der gesetzlichen Studentenversicherung mit Zusatzversicherungen.

Nach Wahl der privaten Studentenversicherung ist ein Wechsel zurück genauso wenig möglich wie ein Wechsel von der gesetzlichen zur privaten Studentenversicherung. Allerdings kann der Student bei Wegfall der Versicherungspflicht nach dem 14. Fachsemester oder Vollendung des 30. Lebensjahres in eine private Studentenversicherung wechseln, die dann in fast allen Fällen günstiger ist als der sehr hohe Beitrag zur freiwilligen gesetzlichen Krankenversicherung.

Wer nun Angst hat aus der privaten Studentenversicherung nicht wieder zurück in die gesetzliche Krankenversicherung zu kommen, der sei beruhigt. Wird eine Arbeitnehmertätigkeit nach dem Studium aufgenommen, besteht Versicherungspflicht und der Versicherte muss notgedrungen sogar in die gesetzliche Krankenkasse. Ist ein Student nach dem Studium arbeitslos, hat er fast immer Anrecht auf HARTZ IV und wird damit ebenso versicherungspflichtig. Die private Studentenversicherung endet nun und der Wechsel in die gesetzliche Krankenversicherung ist Pflicht.

Jedoch kann der Versicherungsschutz bei der privaten Krankenversicherung in eine Anwartschaftsversicherung umgewandelt werden, so dass der ehemalige Student es später einfacher hat, sich wieder privat zu versichern.