Archiv für die Kategorie ‘Heilpraktikerversicherung’

Heilpraktikerversicherung – Arzt für Naturheilverfahren

Donnerstag, 10. Dezember 2009

Frage:  Ich bin auf der Suche nach einer Heilpraktikerversicherung, die die naturheilkundliche Behandlung bei Ärzten erstattet. mit wurde dabei ein Arzt empfohlen, der die Zusatzbezeichnung “Homöopathie” trägt.

Welche Heilpraktikerversicherung kommt da für mich in Frage?

Antwort: Zunächst einmal kommen grundsätzlich nur Tarife einer Heilpraktikerversicherung in Frage, die alternative Heilbehandlungen auch bei einer medizinisch notwendigen Behandlung durch Ärzte erstatten.

Viele Zusatzversicherungen Heilpraktiker zielen dabei darauf ab, dass der in Anspruch genommene Arzt die Zusatzbezeichnung Arzt für Naturheilverfahren trägt. Hier wäre beispielsweise die CSS flexi Zusatzversicherung zu nennen, die dies in ihren Versicherungs- und Tarifbedingungen ausdrücklich verlangt.

Die Zusatzversicherung Heilpraktiker Arag 483 hingegen verlangt nur, dass der behandelnde Arzt eine entsprechende Zusatzbezeichnung trägt. Dies kann beispielsweise die Zusatzbezeichnung Akupunktur oder Homöopathie sein. Hierbei ist es wichtig, dass der behandelnde Arzt die im jeweiligen Bundesland festgeschriebenen Vorgaben erfüllt. Die Vorgabe der Arag in diesem Fall ist eben das Tragen einer naturheilkundlichen Zusatzbezeichnung, welche nicht zwangsläufig die Bezeichnung Arzt für Naturheilverfahren sein muss. Ähnlich sehen dies auch die Gothaer MediNatura oder die Barmenia mit dem Tarif Barmenia AN.

Wichtig ist dort, dass der Arzt eine naturheilkundliche Zusatzbezeichnung trägt und die jeweils gültigen Vorgaben erfüllt, um nach die Behandlungen nach dem Hufelandverzeichnis abrechnen zu dürfen.

Wesentlich kulanter sind die Regelungen der Signal Iduna, im Traif Signal Iduna GE GE Top. Hier kommt es einfach nur auf die Art der Behandlung an. Diese muss eben natuheilkundlich und medizinisch notwendig sein. Es ist dabei jedoch egal, von welchem Arzt die naturheilkundliche Behandlung durchgeführt wird. So kann eine Akupunktur auch von einem Internisten oder Orthopäden durchgeführt werden, der zwar eine entsprechende Qualifikation besitzt, nicht aber unbedingt die Zusatzbezeichnung “Arzt für Naturheilverfahren” trägt.

Heilpraktikerversicherung leistet auch im Ausland

Montag, 27. April 2009

Frage: Ich bin gesetzlich versichert und möchte wissen, ob ich die Leistungen meiner Heilpraktikerversicherung auch im Ausland in Anspruch nehmen kann. Kann ich also auch zu einem Arzt für Naturheilverfahren, der sich im Ausland befindet?

Antwort: Dies ist sicherlich tarifabhängig. Einige Tarife für eine Heilpraktikerversicherung erstattet grundsätzlich die Behandlung durch Ärzte innerhalb Europas, während andere Heilpraktikerversicherungen die Behandlung nur durch Heilpraktiker erstattet. Oftmals ist dabei noch ausschlaggebend, dass nach dem Gebührenverzeichnis für Heilpraktiker abgerechnet wird.

Bei anderen Heilpraktikerversicherungen wiederum wird auch die Behandlung durch Ärzte im Rahmen der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte erstattet. Ein Beispiel hierfür ist die Signal Heilpraktikerversicherung, diese erstattet im Tarif GE GE Zop auch die Kosten für alternative Heilmethoden durch Ärzte. Dabei können ist es ebenso egal, ob der Arzt die Bezeichnung “Naturheilverfahren” trägt , noch ob der behandelnde Arzt eine Kassenzulassung besitzt oder Privatpatient ist. Genauso kann die ärztliche Dienstleistung bei einem anderen Arzt in Europa in Anspruch genommen werden, allerdings wird die Erstattung umgerechnet auf die deutsche Gebührenordnung.

Zudem sind die Gesundheitsfragen bei der Siganl Heilpraktikerversicherung vereinfacht, so dass man hier durchaus auch mit Vorerkrankungen aufgenommen werden kann. Für bereits eingetretene Versicherungsfälle wird natürlich trotzdem nicht bezahlt, genau wie bei allen anderen Zusatzversicherungen am Markt. Ansonsten bietet diese Heilpraktikerversicherung sehr umfangreiche Leistungen und ist äusserst flexibel.

Heilpraktikerversicherung bei Vorerkrankung

Donnerstag, 16. April 2009

Frage: Ich habe einen Herzklappenfehler und suche eine Heilpraktikerversicherung. Deshalb meine Frage: Gibt es eine Heilpraktikerversicherung, die jemanden mit einer Herzinsuffizienz 1. Grades versichert?

Antwort: Bei Abschluss einer Heilpraktikerversicherung werden grundsätzlich Fragen zur Gesundheit gestellt. Jedoch gibt es auch einige Tarife, sehr wenige allerdings, die Personen mit Vorerkrankungen versichern.  Eine solche Heilpraktikerversicherung Vorerkrankung stellt nur einen kleinen Katalog bestimmter chronischer Erkrankungen. War der Antragsteller in den letzten 5 Jahren nicht wegen einer dieser chronischen Erkrankungen in Behandlung, ist für ihn der Abschluss einer solchen Heilpraktikerversicherung möglich.

Eine Herzinsuffizinez wird in dieser Heilpraktikerversicherung mit einfachen Gesundheitsfragen nicht abgefragt, insofern ist eine Aufnahme möglich, wenn keine der anderen Erkrankungen vorliegt. Diese Heilpraktikerversicherung ist sogar ziemlich leistungsstark, ziemlich preiswert und versichert neben Zahnersatz auch Sehhilfen, Auslandsreisen und die Zuzahlungen zu Rezepten bei Arzneimitteln und Heilmitteln ab.

Insofern ist diese Heilpraktikerversicherung eine sinnvolle Ergänzung zu einer zwar leistungsstärkeren Heilpraktikerversicherung, die jedoch genau nach sämtlichen Behandlungend der letzten 3 Jahren und nach Vorerkrankungen fragt.

Heilpraktikerversicherung – was zu beachten ist

Dienstag, 07. April 2009

Frage: Ich suche eine Zusatzversicherung, die für alternative Heilmethoden z.B. Akupunktur Kosten erstattet. Was sollte eine Heilpraktikerversicherung alles beinhalten?
Antwort: Eine Heilpraktikerversicherung sollte am besten nicht nur für Heilpraktiker leisten sondern ebenfalls für alternative Heilmethoden. Neben Akupunktur zählen noch unzählige weitere Behandlungsmethoden wie die Traditionelle chinesische Medizin (TCM) zu den alternativen Heilmethoden. Eine Heilpraktikerversicherung bzw. Zusatzversicherung für Heilpraktiker sollte auch hierfür leisten. Zudem sollte eine Heilpraktikversicherung mindestens bis zu 1000 Euro pro Jahr oder mehr für den Heilpraktiker oder Arzneimittel leisten.

Eine Heilpraktikerversicherung leistet oft nebem den Rechnungen vom Heilpraktiker für weitere Dinge, wie beispielsweise Sehhilfen oder den Selbstbehalten bei Kassenrezepten oder sogar der Praxisgebühr. Wer keine Rechnungen einreicht ehält oft von seiner Heilpraktikerversicherung sogar bis zur Hälfte der in einem Jahr entrichteten Versicherungsprämien zurück.

Zwar kostet eine Heilpraktikerversicherung oft nur wenige Euro im Monat, in diesem Zusammenhang ist aber zu beachten, dass man eine Heilpraktikerversicherung nur solange abschließen kann, wie man einigermaßen gesund ist und sich beispielsweise nicht in einer laufenden Behandlung befindet. Gerade Eltern sollte sich deshalb frühzeitig überlegen eine Heilpraktikerversicherung für ihre Kinder zu beantragen.

Heilpraktikerversicherung und Pollenallergie

Freitag, 13. März 2009

Frage: Ich habe eine Pollenallergie, die ich gern vom Heilpraktiker behandeln lassen würde. Kann ich eine Heilpraktikerversicherung abschließen?

Antwort: Grundsätzlich lässt sich ein “brennendes Haus” nicht versichern. Das bedeutet, dass keine Versicherung, ganz gleich welcher Art für einen bereits eingetretenen Schaden haftet. Denn dies widerspricht auch dem Sinn und Zweck des Versicherungsgedanken.

Natürlich erstattet eine Heilpraktikerversicherung Kosten, die im Zusammenhang mit einer Behandlung bei einer Allergie durch einen Heilpraktiker anfallen, jedoch ist es nicht möglich sich eine bereits geplante, begonnene oder angeratene Behandlung erstatten zu lassen, wenn diese vor Abschluss der Heilpraktikerversicherung angeraten war.

Viele Zusatzversicherungen mit heilpraktischen Erstattungen fragen detailiert nach dem Gesundheitszustand und durchgeführten ambulanten Behandlungen der letzten Jahre. Eine vorhandene Pollenallergie wäre hier anzugeben. Die Folge wäre je nach Schwere der Allergie ein Risikozuschlag, im schlechteren Fall ein Leistungsausschluss für Behandlungen, die im Zusammenhang mit der Allergie stattfinden. In einigen Fällen könnte es auch zu einer Ablehnung des Versicherungsantrages kommen, beispielsweise wäre dies bei asthmatischen Beschwerden denkbar.

Wer eine Erkrankung oder Behandlung  angibt und verschweigt, muss damit rechnen, dass ihm der Versicherungsvertrag gekündigt wird. War sein Verschweigen nur leicht fahrlässig, beispielsweise, weil nur der Arzt, er selbst aber nichts von einer Erkrankung wusste, so würde eine solche vorvertragliche Anzeigepflichtverletzung nach fünf Jahren verjähren. Bei einfacher Fahrlässigkeit würde der Vertrag rückwirkend so behandelt werden, als hätte die Versicherung von dem Umstand der Erkrankung gewusst. Das bedeutet, dass z.B. nachträglich ein Leistungsausschluss nur für die Krankheit oder ein Risikozuschlag rückwirkend erhoben würde.

Sicherer ist es in jedem Fall ordnungsgemäß zu antworten. Dies gilt aber nicht nur für die Heilpraktikerversicherung, sondern grundsätzlich für alle Versicherungssparten.