Heilpraktikerversicherung
Heilpraktikerversicherung – Arzt für Naturheilverfahren
Frage: Ich bin auf der Suche nach einer Heilpraktikerversicherung, die die naturheilkundliche Behandlung bei Ärzten erstattet. mit wurde dabei ein Arzt empfohlen, der die Zusatzbezeichnung “Homöopathie” trägt.
Welche Heilpraktikerversicherung kommt da für mich in Frage?
Antwort: Zunächst einmal kommen grundsätzlich nur Tarife einer Heilpraktikerversicherung in Frage, die alternative Heilbehandlungen auch bei einer medizinisch notwendigen Behandlung durch Ärzte erstatten.
Viele Zusatzversicherungen Heilpraktiker zielen dabei darauf ab, dass der in Anspruch genommene Arzt die Zusatzbezeichnung Arzt für Naturheilverfahren trägt. Hier wäre beispielsweise die CSS flexi Zusatzversicherung zu nennen, die dies in ihren Versicherungs- und Tarifbedingungen ausdrücklich verlangt.
Die Zusatzversicherung Heilpraktiker Arag 483 hingegen verlangt nur, dass der behandelnde Arzt eine entsprechende Zusatzbezeichnung trägt. Dies kann beispielsweise die Zusatzbezeichnung Akupunktur oder Homöopathie sein. Hierbei ist es wichtig, dass der behandelnde Arzt die im jeweiligen Bundesland festgeschriebenen Vorgaben erfüllt. Die Vorgabe der Arag in diesem Fall ist eben das Tragen einer naturheilkundlichen Zusatzbezeichnung, welche nicht zwangsläufig die Bezeichnung Arzt für Naturheilverfahren sein muss. Ähnlich sehen dies auch die Gothaer MediNatura oder die Barmenia mit dem Tarif Barmenia AN.
Wichtig ist dort, dass der Arzt eine naturheilkundliche Zusatzbezeichnung trägt und die jeweils gültigen Vorgaben erfüllt, um nach die Behandlungen nach dem Hufelandverzeichnis abrechnen zu dürfen.
Wesentlich kulanter sind die Regelungen der Signal Iduna, im Traif Signal Iduna GE GE Top. Hier kommt es einfach nur auf die Art der Behandlung an. Diese muss eben natuheilkundlich und medizinisch notwendig sein. Es ist dabei jedoch egal, von welchem Arzt die naturheilkundliche Behandlung durchgeführt wird. So kann eine Akupunktur auch von einem Internisten oder Orthopäden durchgeführt werden, der zwar eine entsprechende Qualifikation besitzt, nicht aber unbedingt die Zusatzbezeichnung “Arzt für Naturheilverfahren” trägt.
Heilpraktikerversicherung leistet auch im Ausland
Heilpraktikerversicherung bei Vorerkrankung
Heilpraktikerversicherung – was zu beachten ist
Heilpraktikerversicherung und Pollenallergie
Frage: Ich habe eine Pollenallergie, die ich gern vom Heilpraktiker behandeln lassen würde. Kann ich eine Heilpraktikerversicherung abschließen?
Antwort: Grundsätzlich lässt sich ein “brennendes Haus” nicht versichern. Das bedeutet, dass keine Versicherung, ganz gleich welcher Art für einen bereits eingetretenen Schaden haftet. Denn dies widerspricht auch dem Sinn und Zweck des Versicherungsgedanken.
Natürlich erstattet eine Heilpraktikerversicherung Kosten, die im Zusammenhang mit einer Behandlung bei einer Allergie durch einen Heilpraktiker anfallen, jedoch ist es nicht möglich sich eine bereits geplante, begonnene oder angeratene Behandlung erstatten zu lassen, wenn diese vor Abschluss der Heilpraktikerversicherung angeraten war.
Viele Zusatzversicherungen mit heilpraktischen Erstattungen fragen detailiert nach dem Gesundheitszustand und durchgeführten ambulanten Behandlungen der letzten Jahre. Eine vorhandene Pollenallergie wäre hier anzugeben. Die Folge wäre je nach Schwere der Allergie ein Risikozuschlag, im schlechteren Fall ein Leistungsausschluss für Behandlungen, die im Zusammenhang mit der Allergie stattfinden. In einigen Fällen könnte es auch zu einer Ablehnung des Versicherungsantrages kommen, beispielsweise wäre dies bei asthmatischen Beschwerden denkbar.
Wer eine Erkrankung oder Behandlung angibt und verschweigt, muss damit rechnen, dass ihm der Versicherungsvertrag gekündigt wird. War sein Verschweigen nur leicht fahrlässig, beispielsweise, weil nur der Arzt, er selbst aber nichts von einer Erkrankung wusste, so würde eine solche vorvertragliche Anzeigepflichtverletzung nach fünf Jahren verjähren. Bei einfacher Fahrlässigkeit würde der Vertrag rückwirkend so behandelt werden, als hätte die Versicherung von dem Umstand der Erkrankung gewusst. Das bedeutet, dass z.B. nachträglich ein Leistungsausschluss nur für die Krankheit oder ein Risikozuschlag rückwirkend erhoben würde.
Sicherer ist es in jedem Fall ordnungsgemäß zu antworten. Dies gilt aber nicht nur für die Heilpraktikerversicherung, sondern grundsätzlich für alle Versicherungssparten.