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DKV Kombimed SHR – Zusatzversicherung Sehhilfen
- 200 Euro Sehhilfen Erstattung
- keine Gesundheitsfragen
- mindestens alle 24 Monate neuer Sehhilfenanspruch
- sehr leistungsstarke Auslandsreisekrankenversicherung ohne Wartezeiten
- DKV SHR – Erstattung für Sehhilfen
- DKV SHR – Auslandsreiseversicherung
- DKV SHR – Ohne Gesundheitsprüfung
- Versicherungsbedingungen DKV SHR
DKV SHR – Erstattung für Sehhilfen
Erstattet werden durch die DKV SHR Brillen Zusatzversicherung 80% der Rechnung für Brillen, Gläser, Kontaktlinsen usw. Maximal werden 200 Euro innerhalb von 24 Monaten erstattet.
Bis zum vollendeten 14. Lebensjahr erstattet der Tarif DKV Kmobimed SHR 100 Euro, ab dem 14. Lebensjahr 200 Euro innerhalb von 2 Jahren.
Bei einer Veränderung der Sehfähigkeit der Augen um mindestens 0,5 Dioptrien ensteht sofort ein erneuter Anspruch auf Erstattung durch die DKV SHR Zusatzversicherung Brille.
DKV SHR – Auslandsreiseversicherung
Erstattet werden im Rahmen eine sAuslandsaufenthalt zu 100% ohne anfängliche Wartezeiten durch die DKV SHR Zusatzversicherung:
24-Stunden-Notruf-Service
Bei Auslandsreisen steht Ihnen der 24-Stunden-Notruf-Service – Telefonnummer +49 221/578 2222 – mit
folgenden Leistungen zur Verfügung:
· Vermittlung und Benennung von Ärzten, Dolmetschern, Krankenhäusern,
· ärztliche Betreuung, Kontaktaufnahme mit dem Hausarzt, Benachrichtigung von Angehörigen,
· Organisation von Such-, Rettungs- und Bergungsmaßnahmen,
· Organisation von Transporten/Verlegung zum nächsterreichbaren Arzt/Krankenhaus,
· Organisation von Auslandsrücktransporten, unter bestimmten Voraussetzungen auch von mitgereisten
gesunden Kindern (s. auch tariflichen Leistungsanspruch gemäß Nr. 2.2),
· Organisation einer Betreuung von mitgereisten Kindern unter 16 Jahren vor Ort durch einen Kinderdienst für
die Dauer der stationären Heilbehandlung, wenn auf Grund eines medizinischen Notfalls eine stationäre Heilbehandlung
beider Eltern im Ausland (nicht Ort des gewöhnlichen Aufenthaltes) notwendig ist. Vorstehende
Regelung gilt entsprechend, wenn ein stationärer Krankenhausaufenthalt eines ohne Partner reisenden Elternteils
erforderlich ist.
· Organisation der Reise und der Unterbringung einer der versicherten Person nahe stehenden Person (z.B.
Familienangehörige, Lebenspartner) von deren Wohnort zum Krankenhaus und zurück, wenn der Krankenhausaufenthalt
des Versicherten im Ausland länger als 10 Tage dauert.
· Organisation des Transports von zur Heilbehandlung erforderlichen Blutkonserven und Arzneimitteln ins Ausland
(s. auch tariflichen Leistungsanspruch gemäß Nr. 2.2),
· Organisation einer Beisetzung im Ausland bzw. Überführung an den Ort des gewöhnlichen Aufenthaltes (s.
auch tariflichen Leistungsanspruch gemäß Nr. 2.4).
Erstattungsfähige Aufwendungen der DKV SHR
Ambulante, stationäre und zahnärztliche Heilbehandlung
- ärztliche Behandlung,
- Arznei- und Verbandmittel,
- Heilmittel (s. § 8 Abs. 2.2 AVB Teil I),
- stationäre Behandlung (einschließlich Unterkunft und Verpflegung),
- den notwendigen Transport in das nächstliegende Krankenhaus oder zum nächsterreichbaren Notfallarzt
durch anerkannte Rettungsdienste, - schmerzstillende Zahnbehandlung und Zahnfüllung in einfacher Ausführung (nicht aber Zahnersatz und
Zahnkronen).
Rücktransport aus dem Ausland
Mehrkosten des medizinisch notwendigen Rücktransportes an den Ort des gewöhnlichen Aufenthaltes der
versicherten Person oder in das diesem Wohnsitz nächstgelegene Krankenhaus. Die Mehrkosten des
Rücktransportes werden auch übernommen, wenn nach der Prognose des behandelnden Arztes die
Dauer der Krankenhausbehandlung im Aufenthaltsland voraussichtlich 14 Tage übersteigen würde. Für
den Rücktransport bieten wir einen 24-Stunden-Notruf-Service an (s. auch Nr. 2.1).
Wird der Rücktransport nicht durch uns organisiert,
so sind die Aufwendungen nur zu 80% erstattungsfähig.
Mehrkosten eines begleiteten Rücktransportes mitgereister minderjähriger Kinder unter 16 Jahren an den
Ort ihres gewöhnlichen Aufenthaltes, wenn aufgrund eines medizinischen Notfalls eine stationäre Heilbehandlung
beider Eltern bzw. eines ohne Partner reisenden Elternteils im Ausland (nicht Ort des gewöhnlichen
Aufenthaltes) notwendig ist (s. auch Nr. 2.1).
Die Regelung zu einem begleitenden Rücktransport mitgereister minderjähriger Kinder unter 16 Jahren gilt
entsprechend bei Tod beider Eltern bzw. eines ohne Partner reisenden Elternteiles im Ausland.
Wird der Rücktransport der Kinder nicht durch uns organisiert,
so sind die Aufwendungen nur zu 80% erstattungsfähig.
- Transport von Arzneimitteln und Blutkonserven
unter Beachtung der geltenden Transport- sowie Im- und Exportbestimmungen von der nächstgelegenen
Abgabestelle (Apotheke, Krankenhaus oder andere behördlich zugelassene Abgabestelle) bis zur versicherten
Person, sofern lebensnotwendige Arzneimittel gestohlen worden bzw. verdorben sind und diese
oder vergleichbare Arzneimittel vor Ort nicht erhältlich sind bzw. zur Heilbehandlung Blutkonserven fehlen
oder ein berechtigter Wunsch des Kunden nach Blutkonserven aus Deutschland (z.B. Eigenblutkonserven)
besteht .
DKV SHR – leistet bei Todesfall im Ausland
Stirbt die versicherte Person während des Auslandsaufenthaltes, werden ersetzt:
- die unmittelbaren Kosten einer Überführung an den Ort ihres
gewöhnlichen Aufenthaltes bis zu 10.000 EUR, - im Falle einer Beisetzung im Ausland entstandene Bestattungskosten bis zu 10.000 EUR.
Es bestehen für den Auslandsschutz der DKV SHR keine Wartezeiten
DKV SHR – Ohne Gesundheitsprüfung
Bei Beantragung der Sehhilfenzusatzversicherung DKV SHR sind keine Gesundheitsfragen zu beantworten.