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Abrechnung Arzt Naturheilverfahren

Arzt für Naturheilverfahren – wann erstattet eine Zusatzversicherung ?

Die meisten guten Heilpraktikerversicherungen erstatten neben den Behandlungskosten durch Heilpraktiker auch für Behandlungen durch Ärzte mit Facharztbezeichnung für Naturheilverfahren. Die meisten entsprechenden Fachärzte rechnen hier nach den GOÄ-Ziffern-Empfehlungen des Hufelandverzeichnisses ab.

Da die Möglichkeiten gewisse Naturheilverfahren mit entsprechenden Ziffern der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) abrechnen zu können stark variieren, bietet das Hufelandverzeichnis die besten Möglichkeiten eine vereinheitlichte und genaue Abrechnung für alternative Heilmethoden zu erreichen.

Tarife wie DKV KNHB hingegen prüfen neben einer genauen Abrechnung nach dem Hufelandverzeichnis auch die Möglichkeiten der GOÄ und erstatten hier trotzdem. Während Heilpraktikerversicherungen wie Gothaer mediambulant es sehr genau nehmen und nur dann eine Rechnung erstatten, wenn auf der Rechnung der Hinweis Leistung nach Hufeland vermerkt sind, gibt es bei der DKV, Barmenia diese Probleme eher nicht

Auch die Signal Iduna mit Tarif Ambulant Plus leistet für Naturheilverfahren beim Arzt, wenn dieser nach GOÄ abrechnet.

Auch die verordneten Arznei- und Heilmittel müssen bei allen Tarifen im Zusammenhang mit einer Naturheilbehandlung verordnet werden, damit sie erstattungsfähig sind. Falls es hier beim Einreichen von Rechnungen Probleme gibt, hilft ein kurzes Attest des Arztes, dass die verordneten Arzneimittel in Verbindung mit einer bestimmten Heilmethode aus dem Hufelandverzeichnis verschrieben wurden.

Beispiele für Abrechnung von Naturheilverfahren durch Ärzte

Es folgt eine beispielhafte Aufzählung einiger alternativer Heilmethoden, natürlich gibt es deutlich mehr:

Akupunktur: Hier wäre eine Abrechnugn der GOÄ-Ziffern 269 und 269a in der GOÄ enthalten. Bei anderen Indikationen als der Schmerztherapie können diese Ziffern analog abgerechnet werden. Des Weiteren ist auch die mehrfache Berechnung der Ziffern 269 und 269a eine Möglichkeit.

Anthroposophische Medizin: für die Anamnese wäre die Nr. 30 GOÄ analog oder mit der Nr. 804 analog möglich. Heileurythmie, Musiktherapie, Maltherapie und therapeutisches Gestalten sind nach den Ziffern. 846 (Einzelbehandlung) bzw. 847 (Gruppenbehandlung) berechenbar.

Homöopathie:: Für die Erst- und die Folgeanamnese sind in der GOÄ die Nr. 30 bzw. Nr. 31 enthalten. Für Verlaufskontrollen können die Nrn. 1 oder 3 berechnet werden, für die Untersuchungen selbstverständlich die Nrn. 5 bis 8.

Osteopathie/Chiropraktik: Aufgrund Verwandtschaft zur Chirotherapie ist auch die Osteopahie mit der Nr. 3306 GOÄ berechenbar. Bei Behandlung an der Wirbelsäule ist Nr. 3306 unabhängig von der Behandlung verschiedener Abschnitte der Wirbelsäule pro Sitzung nur einmal berechenbar.

Weiterführende Informationen zur Möglichkeit der Abrechnung alternativer Heilmethoden durch Ärzte, erhalten Sie hier

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